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Vorlage - VO/10609/23  

 
 
Betreff: 45. Änderung des Flächennutzungsplans "Bilmer Berg II" Aufstellungsbeschluss / Beschluss über frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Schmidt
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Hauschild, Kristin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung
24.04.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung
30.05.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Um neue Gewerbeflächen zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Lüneburg zu schaffen und infrastrukturelle Vorteile durch die geplante Bundesautobahn A 39 optimal auszunutzen, soll das Gewerbegebiet Bilmer Berg Richtung Osten und Südosten erweitert werden. Neben neuen Gewerbeflächen sind dort auch Sportflächen, die erforderlichen Ausgleichsflächen und die Bestandssicherung von Wald- und Grünflächen geplant.

 

Zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen soll der Bebauungsplan Nr. 103/II „Bilmer Berg II“ aufgestellt werden (siehe VO/10610/23), im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Aktuell stellt der wirksame Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Flächen für Landwirtschaft und Wald sowie eine Potentialfläche für Windenergieanlagen dar. Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen, wird der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103/II gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Das Änderungsgebiet stimmt mit dem Plangebiet des Bebauungsplans überein und liegt dementsprechend östlich des Gewerbegebietes Bilmer Berg I und etwa 250 m östlich der Siedlung Hagen / Postweg, nördlich der Grenze zur Gemeinde Wendisch Evern, sowie südwestlich der geplanten A 39 / B 216.

 

r das vorliegende Bauleitplanverfahren ist in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 14.12.2010 bereits ein Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans gefasst worden (siehe VO/3965/10). Dieser ist durch den nun vorliegenden Änderungsbeschluss aufzuheben und zu ersetzen, da die Planungsziele und die dafür erforderlichen Flächen jetzt genauer bestimmt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist im Hinblick auf die sich inzwischen geänderten Planungsinhalte erneut durchzuführen.

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs (Ergänzung aufgrund der Beratung im ABS am 24.04.2023)

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

-

Jede Bebauung bringt Versiegelung mit sich, bei Bauvorhaben fallen grundsätzlich Emissionen durch den Transport von Baustoffen etc. an.

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

+

-Geplante Infrastruktur wird genutzt (A39), Möglichkeit, Gewerbeverkehr aus dem Stadtgebiet herauszuhalten

-Ausstattung der Stadt mit Gewerbeflächen (Steuereinnahmen)

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

Keine Auswirkungen erkennbar.

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

Keine Auswirkungen erkennbar.

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

+

Ausstattung der Stadt mit Sportflächen

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

+

Schaffung von Ausbildungsplätzen zu erwarten

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

+

- Schaffung von Arbeitsplätzen

-Gewerbesteuereinnahmen

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

+

-Schaffung von Arbeitsplätzen

-Lieferkettengesetz verhindert Wirtschaftswachstum zulasten und auf Kosten von Menschen in Entwicklungsländern

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

+

Die Modernisierung der vorhandenen Infrastruktur wird gefördert.

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

x Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 63,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 Geltungsbereich

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Geltungsbereich (443 KB)      

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Teilgebiet östlich des Gewerbegebietes Bilmer Berg I und etwa 250 m östlich der Siedlung Hagen / Postweg, nördlich der Grenze zur Gemeinde Wendisch Evern, sowie südwestlich der geplanten A 39 / B 216 wird die 45. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt. Der Änderungsbereich ergibt sich aus Anlage 1 dieser Beschlussvorlage.

Planungsziele sind die Vorbereitung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung von Gewerbeflächen und zur Errichtung einer Sportanlage.

  1. Der Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2010 (VO/3965/10) wird aufgehoben.
  2. Der Aufstellungsbeschluss und die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 14.12.2010 ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch Aushang im Bereich Stadtplanung erfolgen.