Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die Hansestadt Lüneburg bedient sich zur Erfüllung ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aufgaben der „Daseinsvorsorge“ ihrer städtischen Beteiligungsgesellschaften.
Viele dieser Aufgaben sind gemeinwohlorientiert und können daher nicht kostendeckend erbracht werden. Die Beteiligungsgesellschaften erhalten für die Erbringung ihrer Aufgaben von der Hansestadt Lüneburg finanzielle Unterstützung.
Die finanziellen Unterstützungen sind vielfältig und können beispielsweise durch Investitionskostenzuschüsse, Ausgleichzahlungen, Kapitaleinlagen, Darlehen sowie Bürgschaften erbracht werden.
Die Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH (nachfolgend auch „SKL“) hat die Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des aufgrund des niedersächsischen Landeskrankenhausplans festgelegten Versorgungsauftrags nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der jeweils geltenden Gesetze sicherzustellen.
Der Landkreis Lüneburg hat nach § 1 Abs. 1 NKHG die Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen der Daseinsvorsorge als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des § 2 NKHG und des Krankenhausplans sicherzustellen. Er hat eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen Landkreis Lüneburg und Stadt Lüneburg vom 17.01.1974 zur Einkreisung der bis dahin kreisfreien Stadt Lüneburg bleibt diese Trägerin des Krankenhauses.
Die Hansestadt Lüneburg ist 100 %ige Gesellschafterin der Gesundheitsholding Lüneburg GmbH (nachfolgend auch „Gesundheitsholding“). Die Hansestadt hält gemeinsam mit der Gesundheitsholding die Anteile an der SKL. Das SKL ist zuletzt durch Feststellungsbescheid vom 07.12.2022 in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommen worden.
Die Beurteilung der geplanten Finanzierungsleistungen in Form von Investitionskostenzuschüssen der Hansestadt Lüneburg an das SKL führt zu dem Ergebnis, dass diese als beihilferelevante Maßnahmen gemäß Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sind.
Gemäß Freistellungsbeschluss vom 20.12.2011 (2012/21/EU) hat die Europäische Kommission Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bis zu einer Höhe von 15 Mio. EUR jährlich pro DAWI durch einen Betrauungsakt von der Notifizierungspflicht befreit sind.
Bei DAWI handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Diese Dienstleistung kann nur durch staatliche Unterstützung gewährleistet werden.
Der Freistellungsbeschluss verlangt, dass dem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte die DAWI übertragen werden. Gemäß Art. 4 des Freistellungsbeschlusses ist der Betrauungsakt formfrei und muss die im beigefügten Betrauungsakt beschriebenen Parameter enthalten.
Ein entsprechender Verweis auf den Freistellungsbeschluss der Kommission erfolgt im Betrauungsakt.
Der Betrauungsakt ist mit der Geschäftsführung der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH und Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berliner Allee 26, 30175 Hannover, abgestimmt.
Es wird empfohlen, die Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH durch beigefügten Betrauungsakt zu betrauen.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 120 € b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 20 Mio.€ c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 22000 / 22500 Produkt / Kostenträger: 411001 / 41100102 Invest: 01-411-001 Kliniken Lüneburg (SKL und PKL) Haushaltsjahr: 2022 und Folgejahre
e) mögliche Einnahmen: keine
Anlagen: Betrauungsakt SKL 18.04.2023
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Verwaltungsausschuss: Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat die Betrauung der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU durch beigefügten Betrauungsakt zu beschließen.
Vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über die Betrauung der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH werden die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH angewiesen, die Geschäftsführung anzuweisen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Betrauungsaktes umzusetzen. Beschlussvorschlag für den Rat: Die Betrauung der Städtisches Klinikum Lüneburg gGmbH mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU durch beigefügten Betrauungsakt wird beschlossen.
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