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Vorlage - VO/10589/23  

 
 
Betreff: Straßenreinigungspflicht und Schneeräumpflicht in der Hansestadt Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:1. Herr Lauterschlag
2. Frau Kunz
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Hagmaier, Bastian  Fachbereich 3a - Ordnung und Bürgerservice
   Bereich 35 - Mobilität
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität Kenntnisnahme
16.05.2023 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

In der letzten Sitzung des Mobilitätsausschusses war der Wunsch aufgekommen, dass seitens der Verwaltung im Fachausschuss grundsätzlich über die Straßenreinigungs- und Schneeräumpflichten im Stadtgebiet informiert wird. Dieser Bitte soll mit dieser Vorlage nachgekommen werden.

 

Ausschlaggebend ist die Satzung der Stadt Lüneburg über die Straßenreinigung vom 01.01.2011 (Straßenreinigungssatzung), die in § 4 die Reinigung der Gehwege, Straßenrinnen und Regeneinläufe in dem durch die Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung vom 01.01.2011 (Straßenreinigungsverordnung) geregelten Umfang auf die Anliegerinnen und Anlieger überträgt.

 

Gemäß § 2 der Straßenreinigungsverordnung sind Anliegerinnen und Anlieger zur Reinigung der Gehwege, Straßenrinnen und Regeneinläufe ver­pflichtet.

Die Reinigungspflicht umfasst nach § 3 der Straßenreinigungsverordnung auf Fahrbahnen, Gehwegen und Radwegen die regelmäßige Beseitigung von Verunreinigungen (Schmutz, Papier, Laub, Unrat, Wildkräuter). Die Reinigungshäufigkeit richtet sich nach den Reinigungsklassen gemäß § 1 Straßenreinigungsverordnung.

 

Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Straßenreinigungssatzung handelt es sich auch dann um einen Gehweg, wenn diese Fläche ganz oder teilweise für die Nutzung durch Radfahrer/innen vorgesehen ist, auf eine ausdrückliche Beschilderung kommt es hierbei nicht an (die sog. „Radwege ohne Benutzungspflicht“)

 

 

 

 

 

Um die verschiedenen Reinigungspflichtigen zu verdeutlichen, wird wie folgt unterschieden:

 

1. Gehweg (VZ 239) 

Hier liegt die Streu- und Räumpflicht bei den Anliegern. Die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH (AGL) wird im Auftrag der Stadt nur an städtischen Liegenschaften tätig, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

2. gemeinsamer Geh- und Radweg (VZ 240) 

Hier liegt die Zuständigkeit bei der Stadt, die sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung der  AGL bedient (Hintergrund Lückenschluss Schulwegekonzept), sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

3. getrennter Geh- und Radweg (VZ 241) 

Die Zuständigkeit für den Radweg liegt bei der Stadt, die sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung der AGL bedient. Die Streu- und Räumpflicht für den Gehweg liegt bei den Anliegern.

4. Gehweg Radfahrer frei (VZ 239 mit ZZ 1022-10) 

Hierbei handelt es sich um Gehwege. Dieser ist nur für den Radverkehr freigegeben, ohne dass eine Benutzungspflicht besteht. Somit liegt die Streu- und Räumpflicht bei den Anliegern.

 

Der Winterdienst ist in den §§ 4 und 5 Straßenreinigungsverordnung i.V.m. § 4 der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Hierbei sind Gehwege bei Schnee und Glätte in einer Breite von 1,30m so begehbar zu halten, dass die Fußnger/innen nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar gefährdet oder behindert werden.

 

Es muss daher montags bis sonnabends in der Zeit von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr, ggf. auch mehrmals täglich, eineumung durchgeführt werden.

Bei Tauwetter sind die Regeneinläufe in den Straßenrinnen freizumachen und freizuhalten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

 

In der Fachausschusssitzung wird auch ein Vertreter der AGL über die praktizierte Priorisierung bei der Schneeräumung und Straßenreinigung berichten und für Nachfragen zur Verfügung stehen.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 75,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen: