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Vorlage - VO/10529/23  

 
 
Betreff: Erschließung des Baugebietes "Am Wienebütteler Weg" - Weisung an die Geschäftsführung der Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Müller
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Müller, Rainer  DEZERNAT I
   Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün
   DEZERNAT VI
   Bereich 22 - Betriebswirtschaft und Beteiligungsverwaltung, Controlling
   30 - Rechtsamt
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
25.04.2023 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 13.07.2022 u.a. über die Erschließung des Baugebietes „Am Wienebütteler Weg“ (siehe VO/10171/22-1) beraten und die Verwaltung trotz der aufgezeigten finanziellen Risiken beauftragt, mit der Erschließung zu beginnen mit der Maßgabe, dass

 

        wegen der eventuellen haushaltsrechtlichen Fragen insb. des fiskalischen Risikos eine positive kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung vorliegt und

        die Avacon Natur GmbH vor Beginn der Erschließungsarbeiten eine Erklärung abgibt, dass die Erschließungsarbeiten für das geplante kalte Nahwärmenetz trotz des anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Risiko des Unternehmens erfolgen. 

 

Die Verwaltung hatte dargelegt, dass gegen den Bebauungsplan Nr. 174 „Am Wienebütteler Weg" ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wurde. Bei einer vorzeitigen, d.h. vor Abschluss eines Gerichtsverfahrens vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG), Beauftragung der Erschließungsleistungen inkl. Planungsleistungen bestünde ein hohes, finanzielles Risiko, sofern die Antragsteller mit ihrem Antrag, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, in Gänze oder in Teilen obsiegen.

 

Nach Beschlussfassung des Rates am 13.07.2022 trat die Verwaltung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI Kommunalaufsicht) in Kontakt, um die von dem die Stadt beratenden Rechtsanwalt aufgeworfene Fragestellung zu klären, ob ein genehmigungspflichtiges, kreditähnliches Rechtsgeschäft vorläge, wenn trotz des Risikos eines schwebenden Normenkontrollverfahrens mit der Erschließung begonnen und insbesondere die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH (AGL) diesbezüglich von jeder Haftung freigestellt würde. Hierum hatte die Geschäftsführung im Rahmen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausdrücklich gebeten. In der Folgezeit wurden hierzu von der Kommunalaufsicht weitere Informationen und Unterlagen angefordert.


Mitte Oktober 2022 teilte die Kommunalaufsicht schließlich mit, dass zwar ein kreditähnliches Geschäft im Sinne des § 120 Abs. 6 NKomVG nicht anzunehmen sei, aber eine Haftungsfreistellungserklärung gegenüber der Geschäftsführung der AGL nach § 121 Abs. 3 NKomVG (Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte) der Genehmigung des MI bedürfe.

 

Diese Auskunft warf weitere Fragen auf, die in einem Gespräch mit der Kommunalaufsicht im Dezember erörtert wurden. Dabei wurde erarbeitet, dass eine reine Gesellschafterweisung an die AGL, mit den Erschließungsarbeiten zu beginnen, genehmigungsfrei sein könnte. Sobald ausdrücklich eine Haftungsübernahme-/Patronatserklärung gegenüber der AGL abgegeben werde, sei dies jedoch genehmigungspflichtig und setze eine umfassende kommunalaufsichtliche Prüfung der beabsichtigten Haftungsfreistellungserklärung sowie unter haushalterischen Gesichtspunkten die Prüfung der im Krediterlass des MI festgelegten Kriterien voraus.

 

Angesichts des vorgenannten hohen Prüfungsmaßstabes und des damit verbundenen Zeitfaktors, erfolgte im Anschluss eine gesellschaftsrechtliche Prüfung mit der Fragestellung, ob ein „Weisungsbeschluss“ an die Geschäftsführung eine Haftungsfreistellung bedeute, auch wenn dies die Weisung nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringe. Die gesellschaftsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass durch die Option Gesellschafterweisung ohne gesonderte Haftungsfreistellungserklärung“ das Ziel erreicht wird, ein Haftungsrisiko für Geschäftsführung und Aufsichtsrat der AGL auszuschließen und eine zeitintensive kommunalaufsichtliche Genehmigung damit entbehrlich ist. Die Vorgehensweise wurde im Anschluss durch die Kommunalaufsicht als zulässig bestätigt, auch wenn das MI angesichts der Haushaltslage der Hansestadt ein Abwarten der Entscheidung des OVG angeregt hat. 

 

Das OVG hat die Verhandlung über den Antrag auf den 04. Mai 2023 terminiert.

 

Die Avacon Natur GmbH hat zwischenzeitlich erklärt, dass sie die Errichtung der rmeversorgung für das Baugebiet „Am Wienebütteler Weg“ auf eigenes Risiko durchführen wird.

 

In der Aufsichtsratssitzung AGL am 12.04.2023 hat der Geschäftsführer, Herr Lars Strehse, den Aufsichtsrat hinsichtlich seiner Bedenken informiert, jetzt mit den Erschließungsarbeiten vor dem Hintergrund des schwebenden Verfahrens vor dem OVG zu beginnen und auf etwaige finanzielle Schäden hingewiesen. Demnach bestünden im „Worst-Case Szenario“ (siehe oben, VO/10171/22-1) finanzielle Risiken von rd. 18 Mio. € (Stand Juli 2022). Zudem gebe es finanzielle Risiken, sofern ein Baustopp per einstweiliger Verfügung verhängt werden sollte und von der AGL beauftragte Unternehmen Schadenersatzansprüche aufgrund zeitlichen Verzugs geltend machen könnten.

 

Der Aufsichtsrat hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen. Diese Bedenken wurden auch der Gesellschafterin Hansestadt Lüneburg mitgeteilt.

 

Um nun die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat als Organe der Gesellschaft von einer möglichen Haftung freizustellen ist es erforderlich, der Geschäftsführung Weisung zu erteilen, mit den erforderlichen Arbeiten zur Erschließung des Baugebietes „Am Wienebütteler Weg“ zu beginnen.

 

Die Zuständigkeit des Rates für diese Entscheidung folgt auf Grundlage seines Beschlusses vom 23.03.2023 (vgl. VO/10580/23). Zwar liegt die Zuständigkeit für den der Weisung vorgelagerten Beschluss an die Gesellschafterversammlung grundsätzlich beim Verwaltungsausschuss. Der Rat hatte sich mit dem vorgenannten Beschluss gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG die Beschlussfassung über diese Entscheidung allerdings vorbehalten und damit seine Zuständigkeit begründet.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

+/-

Durch jedes Bauvorhaben entstehen Emissionen (-); bei der Erschließung des Baugebiets „Am Wienebütteler Weg“ werden diverse Vorgaben für ein klimagerechtes Bauen und Wohnen gemacht (+), z.B Wärmeversorgung über Geothermie, Stromversorgung über PV.

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

+

Sicherstellung eines Zugangs zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum und entsprechender Grundversorgung: Verstärkung einer nachhaltigen Siedlungsplanung

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

+

rderung von Investitionen in die Energieinfrastruktur und saubere Energietechnologien

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

X Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

X Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung der Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH werden angewiesen, der Geschäftsführung die Weisung zu erteilen, mit den erforderlichen Arbeiten zur Erschließung des Baugebietes „Am Wienebütteler Weg“ zu beginnen.