Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass an den folgenden Förderrichtlinien des Klimafonds der Hansestadt Lüneburg einige Anpassungen vorgenommen werden sollten, um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
I. Förderprogramm der Hansestadt Lüneburg für die energetische Sanierung von privatem Wohneigentum Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden können hohe Energiespareffekte insbesondere bei den Privathaushalten erzielt werden. Die Sanierungsrate ist jedoch nach wie vor zu gering, um das Potential auszuschöpfen und die Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Das Förderprogramm zur energetischen Sanierung soll für die Bürger:innen einen zusätzlichen Anreiz schaffen, entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Der Förderhöchstbetrag von 1.000,- € ist aber im Vergleich zu anderen Städten sehr gering. Beispielsweise liegt der Förderhöchstbetrag in Freiburg bei 5.000 €, in Soest bei 7.000 €.
In Zeiten steigender Preise im Allgemeinen und der Energiekosten im Besonderen ist eine Anhebung der Förderbeträge somit zweckdienlich. Zudem ist die derzeit festgelegte Staffelung der Förderbeträge zuweilen ungerecht, da beispielsweise der Austausch von Fenstern mit Kosten i.H.v. 3.000 € mit 500 € bezuschusst wird, während es für den Austausch von Fenstern mit Kosten i.H.v. 3.002 € eine Förderung von 750 € gibt. Die Förderung beläuft sich derzeit auf 500 € bei einer Investitionssumme kleiner als 3.001 €; auf 750 € bei einer Investitionssumme größer als 3.001 € und kleiner als 5.001 €; auf 1.000 € bei einer Investitionssumme größer als 5.001 €.
In Anlehnung an das Förderprogramm des Landkreises Lüneburg wird vorgeschlagen, die gestaffelte Förderung auf eine Förderung von 30% der Investitionskosten umgestellt werden. Es soll eine max. Förderung von 3.000 € geben.
Zusätzlich soll es einen Bonus für die Sanierung von denkmalgeschützten Wohnhäusern i.H.v. 1.000 € geben, da die Sanierung dieser Gebäude i.d.R. einen noch größeren Effekt hat als die Sanierung von jüngeren Bestandsgebäuden, die Kosten aber oftmals höher sind.
Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Energieeinsparungen und der Sinnhaftigkeit, auch jüngere Gebäude zu sanieren, soll die folgende Fördervoraussetzung angepasst werden. Derzeit sieht die Richtlinie vor, dass für das zu sanierende Haus bzw. die zu sanierende Wohnung der Bauantrag vor dem 01.02.2002 gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde (siehe Punkt IV). In Anlehnung an die Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und den Anforderungen der KfW sollen zukünftig alle Wohngebäude, die älter als 5 Jahre sind, eine Förderung erhalten können.
Die Neufassung der Richtlinie ist als Anlage beigefügt, die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb hervorgehoben. In der Richtlinie sind zusätzlich einige Punkte redaktionell überarbeitet.
II. Förderrichtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünung In der Förderrichtlinie ist eine Mindestaufbaustärke für die förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Diese wurde aus der Richtlinie „FLL RL Dachbegrünung“ hergeleitet. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die vorgegebene Mindestaufbaustärke z.B. bei sogenannten „Leichtdächern“ aufgrund der Statik nicht erreicht werden kann. Dementsprechend kann die Förderung dann nicht in Anspruch genommen werden.
Da die Dach- und Fassadenbegrünung ein wichtiger Baustein im Rahmen der Klimaanpassung ist und die Begrünung von möglichst vielen Dächern – die dem Maßstab der Richtlinie „FLL RL Dachbegrünung“ genügen – unterstützt werden soll, soll eine Förderung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Unterschreitung der definierten Mindestaufbaustärke ermöglicht werden.
Folgende Regelung soll in die Richtlinie unter § 3 als Punkt 3 mit aufgenommen werden:
Bei Abweichungen von den vorgegebenen Mindestwerten können bestimmte Maßnahmen im Einzelfall förderfähig sein, wenn sie der Zielerreichung des Förderprogramms dienen. Bei entsprechenden Anträgen erfolgt eine Einzelfallprüfung. Die Richtlinie „FLL RL Dachbegrünung“ wird dabei als Maßstab zugrunde gelegt.
Die Neufassung der Richtlinie ist als Anlage beigefügt, die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb hervorgehoben. In der Richtlinie sind zusätzlich einige Punkte redaktionell überarbeitet.
III. Förderprogramm für eine Regenwassernutzung in der Hansestadt Lüneburg Die Regenwassernutzung ist ein weiterer wichtiger Baustein im Rahmen der Klimaanpassung. Das Förderprogramm wurde im August 2021 aufgelegt. Seitdem gab es 18 Förderanträge, von denen 15 genehmigungsfähig waren.
Im Vergleich zu anderen Förderprogrammen wie z.B. dem der Hansestadt Bremen oder dem des Landkreises Wesermarsch, die eine Förderung von bis zu 40% anbieten (max. 5.000 €), ist das Programm der Hansestadt Lüneburg relativ unattraktiv. Der aktuelle Förderbetrag von 300 € – 400 € ist insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Preisentwicklungen vergleichsweise gering, so dass der Aufwand für eine Förderantragstellung möglicherweise als zu hoch angesehen wird.
Um das Förderprogramm attraktiver zu gestalten und diejenigen zu unterstützen, die eine möglichst große Menge Regenwasser nutzen wollen, sollten die Förderbeträge angepasst werden. Es wird vorgeschlagen, einen Nutzinhalt ab 2,5 m3 bis 5 m3 mit 600 € zu fördern. Ab einem Nutzinhalt von 5 m3 sollte der Förderbetrag 1.000 € betragen. Damit soll ein konkreter Anreiz dafür geschaffen werden, sich für eine größere Variante zu entscheiden.
Der Förderbetrag von 600 € wurde gewählt, da dies ca. 30% des Betrags entspricht, den man aktuell für die Installation einer Zisterne in der einfachen Variante einplanen muss.
In 2023 stehen 25.000 € für die Förderung der Regenwassernutzung zur Verfügung.
Die Neufassung der Richtlinie ist als Anlage beigefügt, die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb hervorgehoben. In der Richtlinie sind zusätzlich einige Punkte redaktionell überarbeitet.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen X Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 67 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Förderrichtlinie Energetische Sanierung Anpassung 03.2023 Förderrichtlinie Dach- und Fassadenbegrünung Anpassung 03.2023 Förderrichtlinie Regenwassernutzung Anpassung 03.2023
Beschlussvorschlag: Den vorgeschlagenen Änderungen in den drei Förderrichtlinien wird zugestimmt.
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