Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 NKomVG sind die Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung vom Rat zu wählen. Eine dauerhafte Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist gemäß § 138 Abs. 2 S. 2 NKomVG zu regeln. Die Vertretung kann nur eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Kommune sein.
Die Vertretungen der Hansestadt Lüneburg in den Gesellschafterversammlungen werden in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.
Besetzungen Gesellschafterversammlungen
Beschlussvorschlag:
Die vorgenannten Vertreterinnen und Vertreter der Kommune werden vom Rat der Hansestadt Lüneburg in die genannten Gesellschafterversammlungen gewählt.
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