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Sachverhalt: Inkraftsetzung der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 83 „Bei Alt Bilm / Landebahn“, Teilaufhebung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „Ehemaliger Flugplatz“, Teilaufhebung und 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ehemaliger Flugplatz / Bei Alt Bilm“, sowie der mit einem Feststellungsbeschluss versehenen und genehmigten 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich „Bei Alt Bilm / Landebahn“.
Ein dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt entsprechender Ratsantrag der FDP-Fraktion vom 18.06.2020: "Bebauungsplan Nr. 83 Bei Alt Bilm/ Landebahn rechtskräftig werden lassen", wurde vom Rat am 01.10.2020 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung verwiesen.
Seit dem fand eine eingehende Prüfung der gesamten planungsrechtlichen Situation statt, das Ergebnis und die vorgeschlagene Vorgehensweise ist der folgenden Sachdarstellung zu entnehmen.
Die oben genannten Bauleitpläne, die Grundlage für den genehmigten Sonderlandeplatz und geänderten Festsetzungen in den umgebenden Gewerbegebieten sind, wurden am 24.09.1992 vom Rat der Stadt Lüneburg als Satzung beschlossen bzw. festgestellt.
Mit Verfügungen der Bezirksregierung Lüneburg als obere Planungsbehörde vom 18.05. und 21.05.1993 wurden die Ergebnisse der Prüfungen der Bebauungspläne im Anzeigeverfahren mitgeteilt. Diese enthielten Auflagen und Maßgaben.
Ebenso wurde mit Verfügung vom 21.05.1993 die 15. Änderung des Flächennutzungsplans unter Auflagen und Maßgaben genehmigt.
Die Inhalte der Bebauungspläne waren seitdem die Grundlage für Bauvorhaben. Für Baugesuche wurden Genehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. Da dieser jedoch nur über einen begrenzten Zeitraum angewandt werden kann, müssen die Pläne zur formellen Rechtskraft geführt werden.
Ziel ist, die vom Rat beschlossenen und bei der seinerzeitigen Bezirksregierung angezeigten bzw. genehmigten Pläne durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft zu setzen und damit die Aufstellungsverfahren abzuschließen. Zuvor sind die in den Genehmigungsverfügungen enthaltenen Auflagen und Maßgaben zu erfüllen. Im Einzelnen sind dies:
Die Planzeichnungen werden entsprechend den Auflagen korrigiert. Der Erläuterungsbericht zur 15. Änderung F.-Plan und die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83 werden entsprechend der Maßgaben geändert und ergänzt.
Nach dem Flächentausch mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22.08.1995 ist die Stadt Lüneburg Eigentümerin der im Bebauungsplan Nr. 83 als „Flächen für den Luftverkehr“ dargestellten Flächen. Seit diesem Zeitpunkt ist hier Baurecht auf der Grundlage von BauGB und NBauO anzuwenden.
Die rechtliche Prüfung der Verfahren und der Überleitungsvorschriften des BauGB für ältere Verfahren ergab, dass Aufstellungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften abgeschlossen werden, nach denen sie eingeleitet wurden.
Da die Verfahren vor dem 20.07.2004 eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurden, ist darauf gem § 244 BauGB ausdrücklich keine europarechtliche Regelung anzuwenden. Des Weiteren sind die sich aus den Überleitungsvorschriften ergebenden Bedingungen erfüllt. Im Ergebnis ist nach dem Beschluss des Rates über die Erfüllung der Maßgaben die Inkraftsetzung der Bauleitpläne möglich.
Die 15. Änderung des F.-Plans ist, zur Einhaltung des Entwicklungsgebots gem. § 8 (2) BauGB, vor der Inkraftsetzung der Bebauungspläne durch Veröffentlichung wirksam zu machen.
Rechtliche Mängel hinsichtlich der Inhalte der Bauleitpläne und der Verfahrensabläufe sind nicht vorhanden.
Allerdings könnte, aus heutiger Sicht, als sachlicher Mangel die fehlende Übereinstimmung der in Kraft zu setzenden Bauleitpläne mit den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen geltend gemacht werden.
Um diesen möglichen Mangel nicht entstehen zu lassen, wird vorgeschlagen, eine Umweltprüfung zu den hier berührten Umweltfaktoren durchzuführen.
Sofern sich aus den Ergebnissen Konflikte mit ausgeübten oder geplanten Nutzungen ergeben, kann dann über ein geeignetes Vorgehen zur Bewältigung entschieden werden.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Anlage 1 - Geltungsbereich B-Plan 60, 2. Änd Anlage 2 - Geltungsbereich B-Plan 60, Teilaufhebung Anlage 3 - Geltungsbereich B-Plan 61, 2. Ergänzung Anlage 4 - Geltungsbereich B-Plan 61 Teilaufhebung Anlage 5 - Geltungsbereich B-Plan 83
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass zur Vorbereitung der Inkraftsetzung der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 83 „Bei Alt Bilm / Landebahn“, Teilaufhebung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „Ehemaliger Flugplatz“, Teilaufhebung und 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ehemaliger Flugplatz / Bei Alt Bilm“ sowie der mit einem Feststellungsbeschluss versehenen und genehmigten 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich „Bei Alt Bilm / Landebahn“ eine Umweltprüfung im Bereich dieser Pläne durchgeführt wird.
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