Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/10454/23  

 
 
Betreff: Information zu den Voraussetzungen zur Inkraftsetzung der als Satzung beschlossenen Bauleitpläne im Bereich des Flugplatzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Eberhard
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Hauschild, Kristin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Kenntnisnahme
19.06.2023 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Inkraftsetzung der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 83 „Bei Alt Bilm / Landebahn“, Teilaufhebung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60Ehemaliger Flugplatz“, Teilaufhebung und 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61Ehemaliger Flugplatz / Bei Alt Bilm“, sowie der mit einem Feststellungsbeschluss versehenen und genehmigten 15. Änderung des Fchennutzungsplans im Teilbereich „Bei Alt Bilm / Landebahn“.

 

Ein dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt entsprechender Ratsantrag der FDP-Fraktion vom 18.06.2020: "Bebauungsplan Nr. 83 Bei Alt Bilm/ Landebahn rechtskräftig werden lassen", wurde vom Rat am 01.10.2020 zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung verwiesen.

 

Seit dem fand eine eingehende Prüfung der gesamten planungsrechtlichen Situation statt, das Ergebnis und die vorgeschlagene Vorgehensweise ist der folgenden Sachdarstellung zu entnehmen.

 

Die oben genannten Bauleitpläne, die Grundlage für den genehmigten Sonderlandeplatz und geänderten Festsetzungen in den umgebenden Gewerbegebieten sind, wurden am 24.09.1992 vom Rat der Stadt Lüneburg als Satzung beschlossen bzw. festgestellt.

 

Mit Verfügungen der Bezirksregierung Lüneburg als obere Planungsbehörde vom 18.05. und 21.05.1993 wurden die Ergebnisse der Prüfungen der Bebauungspläne im Anzeigeverfahren mitgeteilt. Diese enthielten Auflagen und Maßgaben.

 

Ebenso wurde mit Verfügung vom 21.05.1993 die 15. Änderung des Flächennutzungsplans unter Auflagen und Maßgaben genehmigt.

 

Die Inhalte der Bebauungspläne waren seitdem die Grundlage für Bauvorhaben. Für Baugesuche wurden Genehmigungen auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. Da dieser jedoch nur über einen begrenzten Zeitraum angewandt werden kann, müssen die Pläne zur formellen Rechtskraft geführt werden.

 

Ziel ist, die vom Rat beschlossenen und bei der seinerzeitigen Bezirksregierung angezeigten bzw. genehmigten Pläne durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft zu setzen und damit die Aufstellungsverfahren abzuschließen.

Zuvor sind die in den Genehmigungsverfügungen enthaltenen Auflagen und Maßgaben zu erfüllen. Im Einzelnen sind dies:

  • Die 15. Änderung des Flächennutzungsplans, die Teilaufhebungen der Bebauungspläne Nr. 60 und 61, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 und die 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61 wurde mit der Auflage genehmigt, die Präambel hinsichtlich der maßgeblichen Änderung des BauGB vom 14.07.1992 zu korrigieren.
  • Die 15. Änderung F.-Plan wurde zudem mit der Auflage genehmigt, die in der Planzeichenerklärung und Planzeichnung verwendeten Planzeichen für „Landeplatz“ und „Segelfluggelände“ deutlicher zu fassen sowie mit der Maßgabe, auf Seite 7 des Erläuterungsberichts das Datum des neuen Gutachtens über die Fluglärmeinwirkungen einzusetzen.
  • Der Bebauungsplan Nr. 83 wurde mit der Maßgabe genehmigt,
    die Begründung im Hinblick auf das neue Gutachten über die Fluglärmeinwirkungen auf die Umgebung des Verkehrslandeplatzes zu ändern und
    die Durchführung des Anzeigeverfahrens erst bekannt zu machen, wenn die förmliche Aufgabe-Erklärung des BMVg vorliegt und somit für die bisherige militärische Liegenschaft nicht mehr das Fachplanungsrecht sondern das Baurecht gilt.

 

 

Die Planzeichnungen werden entsprechend den Auflagen korrigiert.

Der Erläuterungsbericht zur 15. Änderung F.-Plan und die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83 werden entsprechend der Maßgaben geändert und ergänzt.

 

Nach dem Flächentausch mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22.08.1995 ist die Stadt Lüneburg Eigentümerin der im Bebauungsplan Nr. 83 als „Flächen für den Luftverkehr“ dargestellten Flächen. Seit diesem Zeitpunkt ist hier Baurecht auf der Grundlage von BauGB und NBauO anzuwenden.

 

Die rechtliche Prüfung der Verfahren und der Überleitungsvorschriften des BauGB für ältere Verfahren ergab, dass Aufstellungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften abgeschlossen werden, nach denen sie eingeleitet wurden.

 

Da die Verfahren vor dem 20.07.2004 eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurden, ist darauf gem § 244 BauGB ausdrücklich keine europarechtliche Regelung anzuwenden.

Des Weiteren sind die sich aus den Überleitungsvorschriften ergebenden Bedingungen erfüllt. Im Ergebnis ist nach dem Beschluss des Rates über die Erfüllung der Maßgaben die Inkraftsetzung der Bauleitpläne möglich.

 

Die 15. Änderung des F.-Plans ist, zur Einhaltung des Entwicklungsgebots gem. § 8 (2) BauGB, vor der Inkraftsetzung der Bebauungspläne durch Veröffentlichung wirksam zu machen.

 

Rechtliche Mängel hinsichtlich der Inhalte der Bauleitpläne und der Verfahrensabläufe sind nicht vorhanden.

 

Allerdings könnte, aus heutiger Sicht, als sachlicher Mangel die fehlende Übereinstimmung der in Kraft zu setzenden Bauleitpläne mit den heutigen umweltrechtlichen Anforderungen geltend gemacht werden.

 

Um diesen möglichen Mangel nicht entstehen zu lassen, wird vorgeschlagen, eine Umweltprüfung zu den hier berührten Umweltfaktoren durchzuführen.

 

Sofern sich aus den Ergebnissen Konflikte mit ausgeübten oder geplanten Nutzungen ergeben, kann dann über ein geeignetes Vorgehen zur Bewältigung entschieden werden.

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

+

Umweltrechtliche Anforderungen erfüllen

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1 - Geltungsbereich B-Plan 60, 2. Änd

Anlage 2 - Geltungsbereich B-Plan 60, Teilaufhebung

Anlage 3 - Geltungsbereich B-Plan 61, 2. Ergänzung

Anlage 4 - Geltungsbereich B-Plan 61 Teilaufhebung

Anlage 5 - Geltungsbereich B-Plan 83

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich B-Plan 60, 2. Änd (494 KB)      
Anlage 2 2 Geltungsbereich B-Plan 60 Teilaufhebung (512 KB)      
Anlage 3 3 Geltungsbereich B-Plan 61, 2. Ergänzung (514 KB)      
Anlage 4 4 Geltungsbereich B-Plan 61 Teilaufhebung (513 KB)      
Anlage 5 5 Geltungsbereich B-Plan 83 (514 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass zur Vorbereitung der Inkraftsetzung der als Satzung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 83 „Bei Alt Bilm / Landebahn“, Teilaufhebung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 „Ehemaliger Flugplatz“, Teilaufhebung und 2. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 61 „Ehemaliger Flugplatz / Bei Alt Bilm“ sowie der mit einem Feststellungsbeschluss versehenen und genehmigten 15. Änderung des Flächennutzungsplans im Teilbereich „Bei Alt Bilm / Landebahn“ eine Umweltprüfung im Bereich dieser Pläne durchgeführt wird.