Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Investoren im Gebiet des o. a. rechtskräftigen Bebauungsplanes beantragen mit
Schreiben vom 18.05.2004, eingegangen am 21.05.2004, abweichend von den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 "Oedeme-Süd",
Befreiungen i. S. des § 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB hinsichtlich der festgesetzten Mindestgrößen
der Baugrundstücke zu erteilen. Baugrundstücke dürfen gemäß Ziff. 1.1 dieser
Festsetzung eine Mindestgröße von 750 qm, bei Doppelhäusern von 400 qm je
Doppelhaushälfte, nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Für
die im anliegenden Übersichtsplan schraffiert dargestellten Baufelder B sollen
Mindestgrößen von lediglich 600 qm und für den kariert gekennzeichneten Bereich
A Mindestgrößen von 400 qm je Grundstück auch für Einzelhäuser gestattet
werden. Die für Doppelhäuser festgesetzte Mindestgröße von 400 qm je Haushälfte
wird nicht unterschritten. Ziel ist im Bereich A die Bereitstellung von
Grundstücken für kleine Einfamilienhäuser, die in ihrer Größe mit einer
Doppelhaushälfte vergleichbar sind, aber freistehend errichtet werden sollen. Eine
wirtschaftliche Verwertbarkeit der einzelnen Baugrundstücke ist bei der durch
den Bebauungsplan vorgegebenen Mindestgröße nur schwerlich möglich. Von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 kann im vorliegenden Fall gemäß §
31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Von
der im Bebauungsplan Nr. 119 festgesetzten Art und dem festgesetzten Maß der
baulichen Nutzung wird nicht abgewichen, so dass die beantragte Reduzierung der
Mindestgrößen der Baugrundstücke die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die
Abweichung von den festgesetzten o. a. Mindestgrößen ist städtebaulich noch
vertretbar, zumal die vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 unverändert
bleibt und sich die Anzahl der überbaubaren Grundstücke nach entsprechender
Teilung nur unwesentlich erhöhen wird. Diese Verdichtung wird städtebaulich
noch als akzeptabel erachtet. Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht ersichtlich. Nachbarliche
Interessen sind ebenfalls nicht berührt, da insbesondere das festgesetzte Maß
der baulichen Nutzung unverändert bleibt. Gegen eine Erteilung der beantragten
Befreiung bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken. Der
Ortsrat Oedeme sollte jedoch vorab gehört werden, da die Befreiung über den
Einzelfall hinaus geht. Der Ortsrat hat daher anlässlich seiner o. a. Sitzung
Gelegenheit, ggf. eine Beschlussfassung i. S. des nachstehenden
Beschlussvorschlages zu geben. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 300,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen: Lageplan
Beschlussvorschlag: Die
Verwaltung wird beauftragt, den o. a. Antrag der Grundstückseigentümer bzw.
Investoren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 119 "Oedeme-Süd"
auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziff. 1.1 hinsichtlich der
Mindestgrößen der Baugrundstücke zu genehmigen. Entgegen dieser Festsetzung
wird entsprechend der zeichnerischen Darstellung im anliegenden Lageplan für
die jeweiligen Baufelder einer Mindestgröße von 400 bzw. 600 qm je
Baugrundstück zugestimmt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die
festgesetzte Grundflächenzahl nicht überschritten wird. Die Abweichung ist auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar. Grundlage für diese Befreiung ist
die gleichzeitig beantragte und in der Anlage dargestellte Grundstücksteilung.
Abweichungen von der festgesetzten Mindestgröße der Baugrundstücke wird
ausschließlich auf der Grundlage des von den Grundstückseigentümern zur
Genehmigung vorgelegten Teilungsplanes zugestimmt. Für eine weitergehende
Teilung von Grundstücken wird hierdurch ausdrücklich keine Befreiung erteilt. |
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