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Vorlage - VO/1069/04  

 
 
Betreff: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 "Oedeme-Süd"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 62 - Verwaltung, Wohnbauförderung Bearbeiter/-in: Bente, Eckhard
Beratungsfolge:
Ortsrat der Ortschaft Oedeme Vorberatung
24.06.2004 
Öffentliche Sitzung des Ortsrates Oedeme geändert beschlossen   
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Vorberatung
05.07.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Investoren im Gebiet des o. a. rechtskräftigen Bebauungsplanes beantragen mit Schreiben vom 18.05.2004, eingegangen am 21.05.2004, abweichend von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 "Oedeme-Süd", Befreiungen i. S. des § 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB hinsichtlich der festgesetzten Mindestgrößen der Baugrundstücke zu erteilen. Baugrundstücke dürfen gemäß Ziff. 1.1 dieser Festsetzung eine Mindestgröße von 750 qm, bei Doppelhäusern von 400 qm je Doppelhaushälfte, nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

 

Für die im anliegenden Übersichtsplan schraffiert dargestellten Baufelder B sollen Mindestgrößen von lediglich 600 qm und für den kariert gekennzeichneten Bereich A Mindestgrößen von 400 qm je Grundstück auch für Einzelhäuser gestattet werden. Die für Doppelhäuser festgesetzte Mindestgröße von 400 qm je Haushälfte wird nicht unterschritten. Ziel ist im Bereich A die Bereitstellung von Grundstücken für kleine Einfamilienhäuser, die in ihrer Größe mit einer Doppelhaushälfte vergleichbar sind, aber freistehend errichtet werden sollen.

 

Eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der einzelnen Baugrundstücke ist bei der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Mindestgröße nur schwerlich möglich.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 119 kann im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Von der im Bebauungsplan Nr. 119 festgesetzten Art und dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung wird nicht abgewichen, so dass die beantragte Reduzierung der Mindestgrößen der Baugrundstücke die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Abweichung von den festgesetzten o. a. Mindestgrößen ist städtebaulich noch vertretbar, zumal die vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 unverändert bleibt und sich die Anzahl der überbaubaren Grundstücke nach entsprechender Teilung nur unwesentlich erhöhen wird. Diese Verdichtung wird städtebaulich noch als akzeptabel erachtet.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht ersichtlich. Nachbarliche Interessen sind ebenfalls nicht berührt, da insbesondere das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung unverändert bleibt. Gegen eine Erteilung der beantragten Befreiung bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken.

 

Der Ortsrat Oedeme sollte jedoch vorab gehört werden, da die Befreiung über den Einzelfall hinaus geht. Der Ortsrat hat daher anlässlich seiner o. a. Sitzung Gelegenheit, ggf. eine Beschlussfassung i. S. des nachstehenden Beschlussvorschlages zu geben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:      300,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:  

d)      Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein    

            Haushaltsstelle:        

            Haushaltsjahr:          

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Anlagen:

Anlagen:

Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lageplan VO-1069-04 (89 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den o. a. Antrag der Grundstückseigentümer bzw. Investoren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 119 "Oedeme-Süd" auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziff. 1.1 hinsichtlich der Mindestgrößen der Baugrundstücke zu genehmigen. Entgegen dieser Festsetzung wird entsprechend der zeichnerischen Darstellung im anliegenden Lageplan für die jeweiligen Baufelder einer Mindestgröße von 400 bzw. 600 qm je Baugrundstück zugestimmt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, da die festgesetzte Grundflächenzahl nicht überschritten wird. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Grundlage für diese Befreiung ist die gleichzeitig beantragte und in der Anlage dargestellte Grundstücksteilung. Abweichungen von der festgesetzten Mindestgröße der Baugrundstücke wird ausschließlich auf der Grundlage des von den Grundstückseigentümern zur Genehmigung vorgelegten Teilungsplanes zugestimmt. Für eine weitergehende Teilung von Grundstücken wird hierdurch ausdrücklich keine Befreiung erteilt.