Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Die Hansestadt Lüneburg erhebt seit dem 01.07.2002 eine Zweitwohnungssteuer. Als Grundlage dient unverändert die erste Satzung in der Fassung vom 22.03.2002. Es besteht mittlerweile ein gewisser Bedarf an redaktionellen Änderungen, einer Anpassung an das fortgeschriebene Melderecht und einer rechtlichen Klarstellung.
1. Melderecht (Artikel 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 14, 16 und 18 der Änderungssatzung)
Die Zweitwohnungssteuersatzung knüpft für die Feststellung, ob jemand in Lüneburg eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung innehat, in erster Linie an das Bestehen einer melderechtlichen Nebenwohnung an. Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich aber mittlerweile nicht mehr aus Landes-, sondern aus Bundesrecht.
Bis zum 31.10.2015 war das Melderecht durch die Meldegesetze der Länder, hier das Nds. Meldegesetz (NMG), geregelt. Seit 01.11.2015 wird das Melderecht bundeseinheitlich durch das Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. In der Zweitwohnungssteuersatzung sind die entsprechenden Verweise zu aktualisieren.
2. Anforderungen an die Beschaffenheit der Wohnung (Artikel 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 der Änderungssatzung)
Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 wird nach § 1 Abs. 2 verschoben. Damit wird einerseits festgestellt, dass der Begriff einer Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, neben den sonstigen Voraussetzungen, auch voraussetzt, dass die Zweitwohnung an sich eine bestimmte Beschaffenheit aufweist.
Andererseits wird mit der angepassten Formulierung auch klargestellt, dass sich diese Anforderungen an die Beschaffenheit der Zweitwohnung eben auch nur auf die hiesige Zweitwohnung beziehen und nicht auf die auswärts gelegene Hauptwohnung. Die bisherige Formulierung war nicht ausreichend geeignet, Unsicherheiten zu vermeiden. Insbesondere im Falle der sogenannten (auswärtigen Hauptwohnungs-) „Kinderzimmer“ führte dies immer wieder zu Problemen.
Hinsichtlich der Frage, ob und wo Haupt- und Nebenwohnungen bestehen, wird zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde einfach an den melderechtlichen Wohnungsbegriff und die Eintragungen im Melderegister angeknüpft, denn diese gehen bereits auf die Erklärungen des Steuerpflichtigen zurück.
Zudem scheiden bei auswärtigen (Haupt-) Wohnungen eigene Feststellungen schon aus praktischen Gründen aus, zumal eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist.
3. Überschrift der Satzung (Artikel 1 Nr. 1 der Änderungssatzung)
Die Überschrift wird zur Erleichterung in der täglichen Praxis um eine Kurzbezeichnung (Zweitwohnungssteuersatzung) und eine Abkürzung (ZwWStS) ergänzt.
4. Bezeichnung der Hansestadt (Artikel 1 Nr. 2, 11, 12, 13, 15, 17 und 19 der Änderungssatzung)
Durch die Änderungssatzung wird in der Zweitwohnungssteuersatzung an mehreren Stellen die Bezeichnung der Hansestadt aktualisiert und nun „Hansestadt Lüneburg“ anstelle von „Stadt Lüneburg“ verwendet. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 720 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Anlage 1, Änderungssatzung Anlage 2, Synopse
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt mit Wirkung zum 01.01.2023 die beiliegende 1. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung |
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