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Vorlage - VO/10186/22  

 
 
Betreff: Mitteilung zur streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h nach § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Zipser, Marcel
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Beteiligt:Bereich 35 - Mobilität
Bearbeiter/-in: Zipser, Marcel  Fachbereich 3a - Ordnung und Bürgerservice
   Fachbereich 3b - Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Mobilität
   DEZERNAT III
Beratungsfolge:
Ausschuss für Mobilität Kenntnisnahme
31.08.2022 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Seit Erlass der ursprünglichen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in den 1930er Jahren sah diese sich dem stetigen Wandel des Straßenverkehrs konfrontiert und wurde aufgrund der veränderten Verkehrsbedingungen im Laufe der Jahrzehnte folgerichtig vielfach novelliert und insoweit abgeändert – jedoch stets mit dem grundlegenden Ziel, als Gefahrenabwehr- und Unfallverhütungsvorschrift für die Sicherheit und gleichzeitig für die Leichtigkeit des Verkehrs Sorge zu tragen.

 

Im Jahr 2016 wurde die StVO dahingehend angepasst, dass Geschwindigkeitsabsenkungen auf Tempo 30 als Streckenbegrenzung insbesondere auch auf klassifizierten und Hauptverkehrsstraßen eingerichtet werden können, sofern eine sensible Einrichtung, wie unter anderem Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäuser, unmittelbar an der Straße gelegen ist.

 

Eine Vielzahl dieser sensiblen Einrichtungen im Stadtgebiet weisen bereits eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 auf, regelmäßig erreichen Anfragen nach der Einrichtung von Tempo 30 vor weiteren sensiblen Einrichtungen die Stadtverwaltung.

Im Folgenden werden daher die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Anordnung benannt.

 

Rechtliche Einordnung

Es gilt der allgemeine Grundsatz der Straßenverkehrsordnung nach § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

In der Begründung zur Neufassung und Änderungen der StVO von 2016 wurde explizit auf die Unberührtheit des § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO verwiesen, der das zwingende Erfordernis enthält. Dadurch wird deutlich, dass kein Automatismus auf eine regelmäßig anzuordnende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor sensiblen Einrichtungen vorgesehen und vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.

 

Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ergeben sich für eine rechtmäßige innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 folgende Voraussetzungen:

 

Es muss ein direkter Zugang zur Straße vorliegen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen) vorhanden sein.

 

Der direkte Zugang zur Straße meint hierbei den überwiegend genutzten Zugang (faktischer Hauptzugang) zur sensiblen Einrichtung. Liegt eine Einrichtung folglich direkt an einer Hauptverkehrsstraße und besitzt den unmittelbaren Hauptzugang jedoch an einer Nebenstraße, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung für die Hauptstraße nicht anordnungsfähig.

 

Starker Ziel- und Quellverkehr mit den damit verbundenen kritischen Begleiterscheinungen ist nicht zu erwarten, wenn in der Nähe der Einrichtung oder auf dem Grundstück ausreichende Park- oder Haltemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Stehen der Einrichtung somit an der Hauptstraße, in der Nebenstraße oder auf dem Grundstück Park- und Haltemöglichkeiten zur Verfügung, scheidet eine Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf dieser Grundlage aus.

 

Ebenso sind die Art und Größe der Einrichtung, vorhandene Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen oder Sperrgitter) sowie örtliche Gegebenheiten wie unter anderem von der Fahrbahn abgesetzte Gehwege mit zwischenliegendem Grünstreifen in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Die Verkehrsverlagerung auf die umliegenden Wohngebiete oder eine negative Auswirkung auf den ÖPNV als mögliche Folge der Geschwindigkeitsbegrenzung muss ausgeschlossen sein.

 

Eine Geschwindigkeitsabsenkung ist nur auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung entlang der Straße und insgesamt auf höchstens 300 m sowie auf die Öffnungszeiten der sensiblen Einrichtung zu beschränken. Auch ist eine unterschiedliche Behandlung der Fahrspuren möglich.

 

Fazit

Nach Einführung dieser erleichterten Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen in der StVO im Jahr 2016, wurden sämtliche sensible Einrichtungen im Stadtgebiet, darunter Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime erfasst und die Voraussetzungen für eine Ausweisung von Tempo 30 erstmalig gemäß diesen neuen rechtlichen Vorgaben jeweils örtlich im Einzelnen geprüft.

 

Mit den in Betracht kommenden Einrichtungen, die nicht ohnehin bereits eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung – exemplarisch aufgrund der Lage in einer Tempo 30-Zone – aufwiesen, fand hinsichtlich der überwiegend genutzten Zugänge und der Öffnungszeiten ein weiterer Austausch zwecks einer Anordnung statt. Bei erfüllten Voraussetzungen wurde in dem betreffenden Straßenabschnitt Tempo 30 angeordnet.

 

Dieses Vorgehen gilt darüber hinaus für hinzukommende Einrichtungen. Gleichzeitig werden im stetigen Austausch mit der Polizei und den Einrichtungen, bei denen diese Voraussetzungen zunächst nicht erfüllt waren, mögliche neue Gegebenheiten geprüft und die allgemeine Situation beobachtet.

 

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass eine Vielzahl der sensiblen Einrichtungen im Stadtgebiet mit den entsprechenden Voraussetzungen für eine Anordnung bereits mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 als Streckenbeschränkung versehen sind und eine Ausweitung auf verbleibende Einrichtungen unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und den örtlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich ist.

 

Hierzu bedarf es vor allem auch weiterer Änderungen an der StVO.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage:    125 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen: