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Vorlage - VO/10179/22  

 
 
Betreff: Umsetzung von Energiesparmaßnahmen in Zusammenhang mit einer Gasmangellage im Winter
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Herr Moßmann
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Moßmann, Markus  DEZERNAT I
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
12.07.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
13.07.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Sachverhalt:

Der Krieg in der Ukraine gepaart mit den Anstrengungen zum Erreichen der Klimaschutzziele stellt Deutschland aktuell vor enorme energiewirtschaftliche Herausforderungen. Vor dem Hintergrund einer möglichen Sperrung der Gaspipeline North Stream 1 nach deren Wartung verschärfen sich die Sorgen um eine Gasmangellage im bevorstehenden Winter.

 

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben daher ein Gesetzespaket mit dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Falle einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften" beschlossen. Das Gesetz enthält gravierende Änderungen

 

- des Energiewirtschaftsgesetzes,

- des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

- des Energiesicherungsgesetzes.

 

Die Änderungen der ersten drei genannten Gesetze zielen darauf ab, die Verstromung von Gas einzustellen und dem Strommarkt für einen befristeten Zeitraum (längstens bis zum 31.03.2024) zusätzliche Erzeugerkapazitäten mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl zur Verfügung zu stellen. Dazu sollen Kraftwerke genutzt werden, die gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbar sind, demnächst stillgelegt würden oder sich in einer Reserve befinden. Bereits stillgelegte Kraftwerke sollen dagegen nicht wieder ans Netz gehen. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur dürfte damit die Stromversorgung im kommenden Winter zu sichern sein, so dass eine Strommangellage derzeit nicht zu befürchten ist.

 

Die Änderungen im Energiesicherungsgesetz zielen darauf ab, die im Falle eines Lieferstopps für russisches Gas entstehenden Folgen für Energieversorgungsunternehmen und für Verbraucherinnen und Verbraucher zu bewältigen. Dazu wird eine Vorschrift in das Energiesicherungsgesetz eingefügt, mit der Kapitalmaßnahmen bei einem unter Treuhandverwaltung des Bundes gestellten Unternehmen angeordnet werden können. Dadurch kann sich der Bund, wenn er ein solches Unternehmen stützt, direkt an dem Unternehmen beteiligen.

 

Kernvorschrift des Gesetzespaketes ist § 24 Energiesicherungsgesetz. Damit können die Energieversorgungsunternehmen nach Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe des Notfallplans Gas und der Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur ihre Gaspreise entlang der Lieferkette auf ein angemessenes Niveau anpassen. Der Notfallplan Gas umfasst drei Eskalationsstufen (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe), von denen die Frühwarnstufe im März und die Alarmstufe Ende Juni durch den Bundeswirtschaftsminister ausgerufen wurde.

 

Mit dem neuen § 26 Energiesicherungsgesetz wird zudem eine Ermächtigungsgrundlage für eine saldierte Preisanpassung - vergleichbar mit der EEG-Umlage - geschaffen, um die Belastungen gleichmäßiger auf die Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verteilen.

 

Neben den vorgenannten gesetzgeberischen Aktivitäten bereitet sich die Bundesnetzagentur intensiv auf die Notfallstufe des Notfallplans Gas vor. In dieser höchsten Stufe des Notfallplans Gas steuert die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler die Gasversorgung hoheitlich mit Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen.

 

Es gilt daher schon jetzt, schnellstmöglich den kommunalen Energieverbrauch zu senken, um die Vorräte im Winter möglichst lange zu strecken. Dazu sollten alle nicht zwingend notwendigen Verbräuche reduziert bzw. verhindert werden.

 

 

Eine Liste der derzeit auf Ebene des Deutschen Städtetages diskutierten Einsparmaßnahmen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Gleichzeitig sind mögliche Einsparmaßnahmen genau auf ihre Folgen zu prüfen und dürfen sich nur im Rahmen des gesetzlichen Möglichen bewegen. Diese Prüfung und Abwägung von Einsparmaßnahmen findet aktuell auf verschiedenen Ebenen statt.

 

Die Verwaltung steht zu dem Thema über die Oberbürgermeister-Konferenz sowie ihre Mitgliedschaften im Deutschen und Niedersächsischen Städtetag im intensiven kommunalen Austausch.

 

So werden im Laufe der 28. Kalenderwoche weitere Informationen vom Niedersächsischen und Deutschen Städtetag hierzu erwartet. In einer am 15.07.2022 stattfindenden Oberbürgermeisterkonferenz, werden zudem verschiedene Maßnahmenpakete beraten werden.

 

Diese wird die Verwaltung umgehend für eine schnellstmögliche Umsetzung in Lüneburg prüfen.

 

Nach erster Einschätzung handelt es sich für den Bereich der Kernverwaltung bei den meisten Maßnahmen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Diese Einschätzung teilt auch die Geschäftsstelle des Niedersächsischen Städtetages (NST).

 

Potentielle Einsparmaßnahmen betreffen aber auch städtische Gesellschaften. In der Regel können die Gesellschafter die Geschäftsführungen anweisen, definierte Maßnahmen (auch im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft) umzusetzen. Hierzu bedarf es seitens der Hansestadt Lüneburg entsprechender Weisungsbeschlüsse des Verwaltungsausschusses. Was die Übertragung von Zuständigkeiten angeht, kann es hier lediglich um die Zuständigkeiten gehen, die nicht gesetzlich normiert sind. Darüber hinaus sind die Zuständigkeiten der Gesellschafter in den Gesellschaftsverträgen normiert. Im vorliegenden Fall liegt es doch im ureigenen Interesse der Gesellschaften, entsprechende Energiesparmaßnahmen umzusetzen.

 

Ein solches Vorgehen kommt allerdings nur in Betracht bei Gesellschaften, bei denen die Hansestadt unmittelbar oder mittelbar über andere Tochtergesellschaften 100% Weisungsbefugnis hat.  Nach Beschlussfassung wäre selbstverständlich eine Gesellschafterversammlung notwendig.

 

Angesichts der bevorstehenden Gremienpause möchte die Verwaltung mit dieser Vorlage für möglicherweise bevorstehende Energieeinsparmaßnahmen sensibilisieren. Wären vor deren Umsetzung Gremienbeschlüsse herbeizuführen, müssten notfalls die hierfür vorgesehenen Instrumente zum Tragen kommen (Anwendung § 182 NKomVG im Falle der Ratszuständigkeit, § 89 NKomVG im Falle der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses).

 

Die Herbeiführung eines konkreten Beschlusses scheint entgegen erster Einschätzung hier vor Ort zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig.

 

Über eingeleitete Maßnahmen wird die Verwaltung informieren.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 60 €

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

Anlagen:

Mögliche Einsparmaßnahmen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 RS_DST_Einsparmassnahmen_Anlage (104 KB)