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Sachverhalt:
Der Niedersächsische Landtag hat am 06. Juli 2021 das neue "Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)" verabschiedet. Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten. Wie schon im Rahmen der Vorlage VO/10097/22 zur Änderung der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg dargelegt , sehen sich Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg durch diese Gesetzesnovellierung zwingend veranlasst, auch die begleitende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege gem. der Satzung Kindertagespflege der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg anzupassen.
Hansestadt und Landkreis Lüneburg reagieren damit auch auf das Forderungspapier der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. und auf das Positionspapier der Interessengemeinschaft für Kindertagespflegepersonen in Lüneburg Stadt und Landkreis, zu der sich der Tageselternverein Lüneburg e.V. und die Arbeitsgemeinschaft (AG) "Kindertagespflege stärken vor Ort" zusammengeschlossen haben.
Zentrales Ziel der Richtlinie ist es, die Vorgaben des NKiTaG umfassend umzusetzen, ohne die aktiven und künftigen Kindertagespflegepersonen fachlich, zeitlich und finanziell schlagartig zu überfordern bzw. zu überlasten. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die dringend benötigten Betreuungsplätze für Kinder im Krippenalter in Hansestadt und Landkreis Lüneburg erhalten bleiben und perspektivisch ausgebaut werden können.
Wesentliches Elemente der Richtlinienänderung sind:
- Erzieher:innen und andere Berufsgruppen, die gemäß §9 Abs. 2 NKiTaG dafür in Frage kommen, sollen die Qualifizierung künftig mit dem Absolvieren von 40 Unterrichtseinheiten (UE) erlangen können.
- Ab dem Jahr 2023 umfasst die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson gemäß des Curriculums des Qualifizierungshandbuches (QHB) 300 UE.
- Der tätigkeitsbegleitende Teil der künftigen QHB-Qualifizierung mit 300 UE ist grundsätzlich offen für aktive Kindertagespflegepersonen mit 160 DJI-Qualifikation.
- Die Deutschkenntnisse einer Kindertagespflegeperson sollen gemäß künftiger Richtlinie mindestens B2-Niveau entsprechen.
- Gemäß den Vorgaben des NKiTaG sind Kindertagespflegepersonen ab dem 01.08.23 per Richtlinie aufgefordert und verpflichtet, mindestens 24 UE an Fortbildungen pro Kitajahr zu absolvieren.
- Die 24 UE können in Form von Teilnahme an Fachtagen, "klassischen" Fortbildungsangeboten, aber künftig auch zusätzlich in Form individueller Begleitung und Förderung (z.B. Coaching) absolviert werden.
- Anrechenbare, von einer Kindertagespflegeperson abzudeckende Fortbildungsinhalte sollen mindestens sein: individuelle pädagogische Reflexion, Schutzauftrag nach §8a SGB VIII, Dokumentation/Portfolio, Konzeption/Konzeptionsfortschreibung, Inklusion und, vor bzw. bei Aufnahme eines Kindes mit soz.-päd. Mehrbedarf, Sozialpädagogische Kindertagespflege.
- Die Kosten der Pflichtfortbildungen und individuellen Förderungsmaßnahmen, die sich aus diesen Inhalten ergeben, werden von Hansestadt und Landkreis Lüneburg getragen, die Teilnahme an diesen Fortbildungen und die Inanspruchnahme der individuellen Förderungsmaßnahmen ist für die Kindertagespflegepersonen somit kostenfrei.
- Kindertagespflegepersonen, die im Laufe eines Kita-Jahres 24 Unterrichtsstunden an Fortbildungen nachweisen, erhalten einen zusätzlichen Fehltag.
Die Hansestadt und der Landkreis Lüneburg haben den Entwurf mit dem Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg und den oben genannten Interessenvertretungen der Tageseltern in Lüneburg abgestimmt.
Die Kooperationsvereinbarung von Hansestadt und Landkreis Lüneburg mit dem Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg wird im laufenden Jahr erneuert, um die neuen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die sich aus dem NKiTaG, den neuen Satzungsfassungen und der neuen Richtlinienfassung in Hinblick auf Umfang und Ausgestaltung von Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot des Verbandes ergeben.
Die Mehrkosten, die daraus ggfs. entstehen, sind aktuell noch nicht konkret bezifferbar. Hansestadt und Landkreis Lüneburg werden dem Ausschuss den Entwurf einer Neufassung der Kooperationsvereinbarung in einer der kommenden JHA-Sitzungen zur Prüfung und Beschlussfassung vorlegen. Die Hansestadt und der Landkreis haben einen gemeinsamen Richtlinientext erarbeitet. Er soll gemeinsam mit der Satzung zum 01.08.2022 in Kraft treten. In der Anlage ist eine Synopse der aktuellen Richtlinie und des Entwurfs zur Neufassung beigefügt, die die wesentlichen Änderungen der Richtlinie abbildet und kommentiert. Die wesentlichen Änderungen werden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses auch noch im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: noch nicht konkret bezifferbar c) an Folgekosten: noch nicht konkret bezifferbar d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
- synoptische Gegenüberstellung alte und neue Richtlinie - Neufassung des Richtlinienentwurfes
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