Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Die
Stadt Lüneburg wurde vom Amtsgericht aufgefordert, für die anstehende Wahl der
Jugendhaupt- und hilfsschöffen der Geschäftsjahre 2005 bis 2008 insgesamt 73
Personen, und zwar jeweils zur Hälfte Männer und Frauen zu benennen, die
die vom Gesetzgeber festgelegten Vorausssetzungen erfüllen. Gesetzliche
Grundlagen
Ø
§§ 31
bis 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Ø
§ 35
Jugendgerichtsgesetz (JGG) Ø
RdErl.
D. MJ, d. MI und d. MK vom 12.01.1988 – Nds.MBI. Nr. 5/1988 – und dem RdErl. v.
02.01.1997 (Nds. MBI 1997, S. 134) Verbindliche Voraussetzungen für die Persönlichkeit der
Jugendschöffen sind demnach : Ø
erzieherisch
befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene deutsche Personen, Ø
die
das 25. Lebensjahr aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben Ø
in
Lüneburg mindestens seit einem Jahr wohnhaft und polizeilich gemeldet sind. Wie
in den vorangehenden Jahren auch, wurden seitens der Verwaltung Verbände und
Institutionen angeschrieben und um Personalvorschläge gebeten. Des weiteren
wurden im Hinblick auf das öffentliche Interesse an dem Amt eines
Jugendschöffen entsprechende Aufrufe in der Presse getätigt. Die
jeweiligen Jugendhilfeausschüsse haben eine Vorschlagsliste mit insgesamt 73
Personen aufzustellen. Die Anzahl darf weder über- noch unterschritten werden. In
diesem Jahr haben sich mehr als die erforderliche Anzahl von Personen gemeldet
(es sind 108 gültige Bewerbungen – 60 Frauen und 48 Männer eingegangen). Aus
diesem Grund wurde seitens der Verwaltung eine Vorabauswahl getroffen. Hierbei
wurde auf eine weitestgehende paritätische Besetzung hinsichtlich Geschlecht,
Alter, Beruf und sozialer Stellung Wert gelegt. Ziel war es, möglichst viele
Bevölkerungsgruppen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Im
Bedarfsfall können die Listen während der Sitzung von den Mitgliedern des
Jugendhilfeausschusses geändert werden. Die
Personen, welche nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, werden
nunmehr in einer Ersatzliste geführt. Die Ersatzliste dient für eine im
Bedarfsfall etwaig erforderliche Aufstockung der Vorabliste und wird nicht an
das Gericht gesandt. Die
beigefügte Vorschlagsliste und Ersatzliste setzt sich ausschließlich aus Personen
zusammen, die sich freiwillig – entweder direkt oder über Verbände – für das
Amt des Jugendschöffen zur Verfügung stellen. Für
die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gem. § 35 Abs.3 JGG die Zustimmung von
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
erforderlich. Hiernach
ist die Vorschlagsliste im Fachbereich Jugend und Soziales – Jugendamt – eine
Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist
vorher öffentlich bekanntzugeben. Die
Vorschlagsliste ist dann bis spätestens zum 01.07.2004 dem Amtsgericht Lüneburg
vorzulegen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für
die Erarbeitung der Vorlage: 102.-
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen,
Ortstermine, etc. 2170.- € b) für
die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle:
Haushaltsjahr: e) mögliche
Einnahmen: Anlagen:
Beschlussvorschlag: Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die beiliegende Vorschlagsliste für die Wahl
der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008
und die Ersatzliste. |
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