Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
I. Zur allgemeinen Situation am Stint Der Stintmarkt und die anliegenden Straßen sind von jeher Ort des Feierns für Jung und Alt. Lokalitäten und Kioske rund um den Stintmarkt bewirten bzw. versorgen bis in die Nachtstunden Partygäste mit Alkohol, Musik wird nicht nur in den Lokalitäten gespielt, sondern auch über selbst mitgebrachte Geräte abgespielt. So kam es besonders in den Sommermonaten vor den Lokalen und Kiosken zu größeren Ansammlungen mitsamt den negativen Begleiterscheinungen des Alkohols, Lärm und Müll.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach 22 Uhr eine gesetzliche Nachtruhe herrscht. Die Anwohnerinnen und Anwohner haben also ein Recht auf Ruhe.
II. Auswirkungen der Corona-Pandemie Mit der Corona-Pandemie kamen die Beschränkungen und der erste Lockdown, der auch die Lokalitäten auf dem Stint betraf. Die Lüneburger Feierwilligen trafen sich nun im Freien und vermehrt auf dem Stint bzw. der Stintbrücke. Bereits im Juli 2020 erließ der Landkreis Lüneburg als Maßnahme des Infektionsschutzes eine Allgemeinverfügung, die das Sitzen auf der Stintbrücke untersagte. Hierdurch sollte die seinerzeit unzulässige Ansammlung von Menschenmengen unter Missachtung der Mindestabstände unterbunden werden. Entsprechende Kontrollen durch den Landkreis wurden durchgeführt. . Als die Beschränkungen in Lüneburg gelockert wurden, öffneten die Lokalitäten des Stint-marktes und die Feiernden kehrten auf den Stintmarkt zurück. Überwiegend an den Wochenenden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr häuften sich die Meldungen von Anwohnerinnen und Anwohnern, die über Alkoholexzesse, massive Ruhestörungen und Aggressionsdelikte berichteten. Hinzukamen Müll und Unrat, der teilweise vor den Hauseingängen entsorgt wurde. Die Beobachtungen der Anwohnerinnen und Anwohner und Behörden machten deutlich, dass viele der Partygäste aus umliegenden Städten angereist kamen, um die verschärften Regelungen in ihren Heimatstädten zu umgehen und sich auf dem Stintmarkt unter den lockereren Beschränkungen zu vergnügen.
III. Erlass einer städtischen Allgemeinverfügung Der Erlass einer immissionschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Hansestadt Lüneburg am 10.07.2021 sowie die Folgeverfügungen sollten dem Partytourismus signalisieren, dass Lüneburg keinen Raum für exzessives Feiern zu Lasten der lärmbelasteten Anwohnerschaft zur Verfügung stellt. Die Hansestadt Lüneburg hatte sich dazu an den Modellen anderer Städte orientiert, die mit einer ähnlichen Problematik konfrontiert waren. Es gab nun eine festgelegte Zone rund um den Stintmarkt, in der es unter anderem verboten war Alkohol zu trinken oder mitzuführen sowie technische Anlagen zu nutzen, um Musik abzuspielen.
Die Einhaltung der Regelungen wurde durch das städtische Ordnungsamt und externes Personal unter Einbindung der Stadtjugendpflege kontrolliert.
Das ausschweifende Nachtleben verlagerte sich daraufhin schwerpunktmäßig vor die Eingänge der Kioske. Auch hier wurde mittels einer auf Immissionsschutzrecht gestützen Verfügung gehandelt. Zwei Kiosken war es vorerst nicht mehr gestattet Alkohol nach 22 Uhr am Wochenende zu verkaufen.
Mit den kälteren Tagen und auch durch die gelockerten Beschränkungen im Umland sowie vorhandenen Alternativen (z.B. Beachclub) ist die Problematik vorerst entschärft.
Wie sich die Situation mit Beginn der warmen Jahreszeit im Jahr 2022 entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die nachfolgenden Szenarien .
IV. Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung 1. Der Stintmarkt und anliegende Straßen sind seit jeher als „Partyviertel“ etabliert und die Anwohnerschaft ist insofern prinzipiell daran „gewöhnt“, dass es in ihrem Wohnumfeld aus diesem Grunde auch zu Lärmimmissionen kommt, die jene in einem reinen Wohnquartier zum Teil deutlich überschreiten. Insofern muss seitens der Anwohnerschaft bereits von einer gewissen Kompromissbereitschaft und Rücksichtnahme gesprochen werden. Umgekehrt sollte dies auch von den Feiernden ebenso wie die Einhaltung der Regularien erwartet werden. Um nicht erneut mit den o.g skizzierten Allgemeinverfügungen agieren zu müssen, kann die Verwaltung zunächst anlassbezogen reagieren und mit Kontrollen, die in erster Linie einen niedrigschwelligen aufklärenden Ansatz verfolgen, diese Rücksichtnahme und die Einhaltung der Regularien (Nachruhe) einfordern.
2. Der Erlass einer Allgemeinverfügung sollte dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund bereits eingetretener, nachhaltiger Ruhestörungen ein Anlass gegeben wurde, von weiteren Störungen der Nachruhe bzw. Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben auszugehen ist. Hierbei wäre dann abzuschätzen, inwieweit eine Allgemeinverfügung eingreifen soll (Alkoholverbot, Glasflaschenverbot, Musikanlagenverbot, etc.).
Vorhandene alternative „Feierstandorte“ lassen in Verbindung mit den bereits weitgehenden Lockerungen nach der Corona-Verordnung hoffen, dass sich die Situation im kommenden Sommer entschärft. Gleichzeitig sollte jedoch eine Präsenz, vertreten durch Ordnungsamt, Jugendamt und Polizei frühzeitig eingeplant werden, damit situativ auf Fehlverhalten hingewiesen und bei Normüberschreitungen und Gefahren eingegriffen werden kann. Immissionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen Kioskbetreiber kommen auch erst dann in Betracht, wenn sich eine mit dem vergangenen Jahr vergleichbare Situation eingestellt hat. Diesbezüglich ist auf den kausalen Zusammenhang zwischen der zunächst erlassenen „Allgemeinverfügung Stintbrücke“ und dem anschließenden Ausweichen auf die Kioskstandorte hinzuweisen.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
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