Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beratungsinhalt: Landesvergabegesetz/ÄnderungenStadtbaurätin
Gundermann
informiert darüber, dass die Landesregierung die Änderung des
Landesvergabegesetzes beschlossen habe. Das Gesetz regelt, dass öffentliche
Auftraggeber bei einer Ausschreibung die Vorlage einer Tariftreueerklärung zu
verlangen und die Einhaltung bei Auftragsabsicherung in geeigneter Weise zu
prüfen haben. Ferner regelt das Gesetz, dass in einer sogenannten 10 % Klausel
Angebote von Mindestbietern auf ihre auskömmliche Kalkulation hin zu überprüfen
seien. Der
Anwendungsbereich des Gesetzes betraf bisher nur Aufträge ab einem Auftragswert
von 10.000 €. Die Wertgrenze wurde durch die Gesetzesänderung jetzt auf
30.000 € erhöht. Klargestellt
werden muss in diesem Zusammenhang die teilweise irreführende Berichterstattung
der örtlichen Presse. Keineswegs ist es zukünftig so, dass Aufträge selbst erst
ab Auftragswert 30.000 € auszuschreiben sind und Aufträge darunter
gänzlich frei vergeben werden können. Die Wertgrenze bezieht sich im
wesentlichen auf die Abforderung einer Tariftreueerklärung und Prüfung deren
Einhaltung sowie auf die Prüfung der 10 % Klausel. Selbstverständlich
werden Auftraggeber auch bei einem Auftragswert, bei dem das
Landesvergabegesetz zukünftig keine Anwendung mehr finden wird, nicht von ihren
Pflichten entbunden, Angebote sehr sorgfältig auf Qualität und Preise zu
prüfen. Die
Änderung des Landesvergabegesetzes wurde mit einer Befristung auf den
31.12.2008 beschlossen. Oberbürgermeister
Mädge erinnert
daran, dass das Landesvergabegesetz im Jahre 2002 auf Druck des Handwerks und
der Wirtschaft beschlossen wurde. Ziel war es, das Handwerk im ehemaligen
Zonenrandgebiet auf westlicher Seite vor dem zu erwartenden Dumpingpreisen aus
den neuen Bundesländern zu schützen. Durch nachprüfbare Kalkulationen sollte
für die westlichen Betriebe Chancengleichheit gewährleistet werden. Unter
dem Stichwort Bürokratieabbau wurde jetzt eine Erhöhung der Wertgrenze, ab wann
das Gesetz anzuwenden ist, beschlossen. Zusätzlich rausgefallen ist auch die
Prüfpflicht über 30.000 € bei Tochterfirmen, was zur Folge hat, dass bei
den städtischen Tochterunternehmen diese Prüfungen zukünftig entfallen.
Keineswegs aufgehoben wurden mit der Änderung dieses Gesetzes die nach VOB
bestehende Ausschreibungspflicht. Mit
der Änderung des Landesvergabegesetzes sind ab 01.01.2006 ab einem Auftragswert
von 30.000 € keine Tariftreueerklärungen mehr abzufordern und zu
überprüfen. Ebenso entfällt die Überprüfung der Auskömmlichkeit im Sinne der 10
%-Klausel. Diese
Prüfungen werden seitens der Verwaltung bei Auftragsvergaben, bei denen das
Landesvergabegesetz aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereiches auf
Aufträge oberhalb von 30.000 € nicht mehr vorgenommen. Diese
Veränderungen wurden von der jetzigen Landesregierung zum Nachteil des
Handwerks beschlossen. An dem bisherigen Verfahren für Auftragsvergaben, soweit
sie nicht öffentlich auszuschreiben sind, sind mehrere Angebote einzuholen,
wird sich nichts ändern. Das Rechnungsprüfungsamt weist aber auch hier mit
Nachdruck darauf hin, dass auch Firmen aus den neuen Bundesländern zu
beteiligen sind. Schützenstraße/Sanierung des Fußweges auf der SüdseiteFachbereichsleiter
Wittmoser weist
darauf hin, dass der mit Platten befestigte Gehweg auf der Südseite am Ende der
Straße in Höhe des Platzes saniert werden muss. Wurzeln der dort stehenden
Akazien haben die Pflasterung hochgedrückt, so dass sich dort Stolperfallen
gebildet haben. Vorgesehen ist, eine Sanierung dergestalt vorzunehmen, dass der
Plattenbelag aufgenommen und mit einer wassergebundenen Decke erneuert wird.
Ökologisch hätte dies auch den Vorteil, dass das anfallende Wasser vor Ort
versickern kann. Der Weg selbst wird nicht sehr intensiv genutzt, macht aber
den Weg zur Schule sicherer. Auch als Zuwegung zum Freibad wird der Weg
genutzt. Beschluss: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen zur Änderung des Landesvergabegesetzes zur Kenntnis. Der
Ausschuss nimmt den vorgetragenen Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt der
Sanierung des Weges in Form einer wassergebundenen Decke einvernehmlich zu. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |