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Beratungsinhalt: Beigeordneter Dr. Scharf nimmt Stellung und erklärt, dass es sich hier um einen sensiblen Bereich handelt. Qualität muss beibehalten werden. Der medizinische Bereich soll für sich sprechen und nicht von der wirtschaftlichen Seite überstimmt werden. Zu kritisieren ist, dass das Anna-Vogeley-Seniorenzentrum lediglich in der Präambel zu finden ist. Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung müssen in Frage gestellt werden. Die Regelung des § 16 lässt Konflikte befürchten. Der Vorsitzende, Beigeordneter Althusmann, sieht noch Beratungsbedarf. Er kritisiert die Inhalte zu § 7 - Gesellschafterversammlung -, § 9 - Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung - § 10 - Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates - § 15 - Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsführung -. § 16 - Betriebsleitung Aus seiner Sicht wird dem Geschäftsführer zu wenig Kompetenz eingeräumt. Dies birgt Konfliktpotential in sich. Einzelne Punkte sind noch abzuarbeiten. Herr Stadtkämmerer Sauer beantwortet auf Nachfrage zur Situation des Anna-Vogeley-Seniorenzentrums, dass hier zwei getrennte Wirtschaftspläne erstellt und auch zwei getrennte Berichte erfolgen werden. Dadurch entsteht die eigentliche Trennung. Er nimmt Stellung zur Vorgehensweise im Rahmen der Gesellschaftsgründung und weist auf die Trennung des medizinischen und wirtschaftlichen Bereiches sowie die Abwicklung in der Vergangenheit hin. Hier wurden im Rahmen von Prioritätenlisten Investitionen durch die politischen Gremien entschieden. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen wurden nicht außer Acht gelassen. Die Mitbestimmung der Politik wird durch die Gesellschafterversammlung sichergestellt. Dieses Gremium unterliegt Weisungen, die aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses und Rates erteilt werden. Der Vorsitzende, Beigeordneter Althusmann, sieht Kompetenzen der Gesellschafterversammlung kritisch. Hierdurch wird dem Oberbürgermeister aus seiner Sicht eine Übermacht eingeräumt. Er vertritt die Auffassung, dass deshalb eine Verlagerung der Kompetenzen zum Aufsichtsrat erfolgen muss. Herr Stadtkämmerer Sauer erläutert die weisungsgebundenen Funktionen der Mitglieder der Gesellschafterversammlung, das somit nicht die Position des Oberbürgermeisters, sondern die des Wirtschaftsausschusses bzw. des Verwaltungsausschusse gestärkt wird. Der Vorsitzende, Beigeordneter Althusmann, bittet deshalb um weitere Beratungsmöglichkeit in der Fraktion. Beigeordneter Srugis teilt die geäußerten Bedenken nicht. Der Geschäftsführer hat ein Vetorecht in wirtschaftlichen Dingen, im medizinischen Bereich nicht. Auch sieht er die Übermächtigkeit des Oberbürgermeisters nicht, da dieser an Weisungen des Rates gebunden ist. Er erläutert die Stellung des Geschäftsführers anhand des § 16 - Betriebsleitung - und vertritt die Auffassung, dass weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten durch die Einrichtung des Wirtschaftsausschusses (§ 17 des Gesellschaftervertrages), an dem auch das Personal beteiligt ist, vergrößert wird. Die Gesellschafterversammlung fällt die Entscheidungen. Umsetzung ist die Aufgabe des Geschäftsführers. Durch diese Konstruktion ist auch die Politik mit im Boot, da der Aufsichtsrat nicht weisungsgebunden ist. Er weist auf die Haftung des Aufsichtsrates hin, und dass seine Aufgabe Beratung und Kontrolle ist. Ratsherr Reinecke teilt die Bedenken nicht. Er schlägt aber vor, bis zum nächsten Verwaltungsausschuss die Entscheidung zu vertragen, um eine große Mehrheit zu erhalten. Für die Umsetzung im Arbeitsalltag ist vor allem die Teamfähigkeit des neuen Geschäftsführers gefordert ist. Ratsherr Meihsies weist auf die Zielsetzung hin: 1. Wirtschaftlicher Erfolg 2. Die medizinische Versorgung der Patienten 3. Die Mitarbeiterzufriedenheit Für ihn ist der in § 17 genannte Wirtschaftsausschuss entbehrlich, da aus seiner Sicht genügend Sachverstand vorhanden ist. Vorsitzender, Beigeordneter Althusmann, unterstreicht noch mal, dass die §§ 15 und 16 des Gesellschaftervertrages Konfliktpotential enthalten. Die nach § 15 Abs. 1 zu erlassende Geschäftsordnung ist der Dreh- und Angelpunkt für die Umsetzung klarer Verantwortlichkeiten, die den Geschäftsführer stärken. Herr Stadtkämmerer Sauer erklärt, dass genau dies im Entwurf geregelt ist. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt beim Geschäftsführer. Deshalb ist auch aus seiner Sicht eine wesentliche Forderung die Teamfähigkeit des Geschäftsführers. Entscheidend sind die Regelungen der neuen Geschäftsordnung. Vorsitzender Beigeordneter Althusmann weist nochmals auf die gute Notfallversorgung in Lüneburg hin. Die Abstimmung wird bis zum nächsten Verwaltungsausschuss vertagt. (2,
22, 9, 91) |
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