Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt: Stadtdirektor KOCH schickt voraus, die Mitarbeiter des Fachbereichs Jugend und
Soziales hätten großen Ehrgeiz, dass die Hilfeempfänger die ihnen zustehenden
neuberechneten Leistungen pünktlich und professionell ausgezahlt bekämen. Die
dazu erforderlichen Antragsformulare seien daher sehr früh versandt worden und
zum Ausfüllen seien alle möglichen Hilfestellungen gegeben worden. Vermutlich
deshalb betrage die Rücklaufquote auch bereits über 50%. Das 4. Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und als dessen Kernstück die Grundsicherung für Arbeitssuchende – Sozialgesetzbuch II – trete in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2005 in Kraft. Es führe die heutigen zwei unterschiedlichen Leistungssysteme und entsprechend unterschiedlichen Betreuungssysteme von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige, langzeitarbeitslose Menschen zusammen. Erwerbsfähige arbeitslose Sozialhilfeempfänger hätten bisher kaum die Möglichkeit gehabt, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Arbeitsagenturen teilzunehmen. Ein weiterer Unterschied ergebe sich aus der bisherigen Berechnung der Hilfen: Während die Sozialhilfe seit jeher ihre Leistungen an die Ermittlung des jeweils individuellen Bedarfes knüpfe, erfolgte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe pauschal als Prozentsatz eines letzten fiktiven Nettoeinkommens. Um nach Verabschiedung des Gesetzes
zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem 2. Sozialgesetzbuch
(kommunales Optionsgesetz) mit der Ausgestaltung der Arbeitsmarktreform „Hartz
IV“ zu beginnen, habe es bereits zahlreiche Gespräche zwischen den Kommunen im
Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit Lüneburg gegeben, um mögliche
Formen der Zusammenarbeit zu erörtern. Dabei sei rasch klar gewesen, dass in
der Region Lüneburg die „Option“ der Übernahme sämtlicher bisher dem Arbeitsamt
obliegenden Aufgaben durch eine Kommune nicht in Betracht komme. Das leider erst am 15. September
2004 vom Niedersächsischen Landtag verabschiedete Niedersächsische Ausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) sehe weiterhin die Möglichkeit der
Heranziehung von kreisangehörigen Kommunen durch den örtlichen Träger per öffentlich-rechtlichem
Vertrag vor. Eine Aussage über die zukünftige Heranziehung der Stadt Lüneburg
sei vom Landkreis Lüneburg bereits erbeten worden, sie liege jedoch noch nicht
vor. Die Stadt gehe allerdings nach den bisher zu der Thematik gemeinsam
geführten Gesprächen davon aus, dass sie auch künftig in die Erbringung dieser
sozialen Daseinsvorsorgeleistungen einbezogen bleibe und treffe die dafür
nötigen Vorbereitungen. Für eine solche weitere Mitwirkung der Stadt an der
Erbringung von Sozialleistungen an Arbeitssuchende spreche neben ihrer bisherigen
Erfahrung in diesem Aufgabenbereich auch die Notwendigkeit weiterer Mitwirkung
an öffentlich geförderter gemeinnütziger und zusätzlicher Beschäftigung (z.B.
bei der Planung und Organisation künftiger „1-€-Jobs“). Daneben werde auch
zukünftig eine enge Verzahnung mit Angeboten beruflicher Qualifizierung und
Umschulung nötig sein; auf diesen Aufgabenbereich sei die Volkshochschule der
Stadt Lüneburg gut vorbereitet. Die Stadt Lüneburg beteilige sich in gleicher
Weise wie die anderen beiden Sozialhilfeträger im Bezirk der Lüneburger Agentur
für Arbeit (Landkreis Harburg, Landkreis Lüneburg) an den gemeinsamen
Planungsgesprächen für die inhaltliche und organisatorische Umsetzung der
Reformgesetze. Zu den Fragen nehme er im Einzelnen
wie folgt Stellung: 1.
Die
Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem SGB II könnte - im Rahmen einer Experimentierklausel (§ 6 a SGB II ff) erfolgen. D. h., die Kommune würde sämtliche Aufgaben nach dem SGB II übernehmen (also einschließlich der ansonsten der Agentur für Arbeit zufallenden Aufgaben wie z. B. Regelleistungen zur Sicherung des Unterhaltes, Berufsberatung, Eingliederungsleistungen usw.), - im
Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft erfolgen. In dieser würden Agentur für Arbeit
und Kommune auf Basis eines Vertrages in einer dann näher zu bestimmenden
Rechtsform zusammenarbeiten. Die interne Zuordnung der Aufgaben, Kostentragung,
Personalgestellung usw. wäre dann vertraglich zu regeln, - auf
der Basis einer Kooperation unterhalb einer Arbeitsgemeinschaft erfolgen. Art
und Weise der Zusammenarbeit müssten näher vereinbart werden. Die
grundsätzliche Entscheidung, welche Art der Zusammenarbeit zwischen
Sozialhilfeträger und Agentur für Arbeit angestrebt wird, sei eine Entscheidung
des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, also des Landkreises Lüneburg. Die Stadt
habe hier somit zwar keine entscheidende Funktion, werde aber ihre Interessen
im Rahmen der Beteiligung an den Verhandlungen vertreten und im Rahmen ihrer
Möglichkeiten insofern Einfluss auf die Ausgestaltung nehmen. Die pünktliche
und richtige Erbringung existenzsichernder Leistungen an die Bürgerinnen und
Bürger habe dabei absoluten Vorrang vor weiteren mit der Reform verbundenen Zielvorstellungen,
darin seien sich die Kommunen des Agenturbezirkes Lüneburg und die Arbeitsagentur
einig. Vor diesem Hintergrund sei entschieden worden, dass die vom Gesetzgeber
eingeräumte Übergangsregelung (§ 65 a ff SGB II) in Anspruch genommen werde.
Das bedeute, dass sowohl die Kommunen als auch die Agentur für Arbeit jeweils
ihre eigenen Fälle zunächst auf neues Recht umstellen, die kompletten
Leistungen für die jeweiligen Klienten erbringen und erst nach einer
Übergangsphase, die zwischen 3 und 9 Monaten dauern könne, auf eine neue
Organisationsform umgestellt werde. Wie diese neue
Organisationsform näher ausgestaltet werden solle, müsse noch unter Beachtung
der politischen Zielvorgaben aus den jeweiligen Gremien der örtlichen Träger
der Sozialhilfe erarbeitet werden. Die Stadt
Lüneburg verfolge dabei das Ziel des Eintritts in eine Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) nach § 44 SGB II, damit die kommunalen Interessen und Erfahrungen so
umfänglich wie möglich eingebracht werden können. Die Frage der Rechtsform sei
dabei allerdings noch klärungsbedürftig. 2.
Die
für die Stadt Lüneburg zu erwartenden finanziellen und personellen Auswirkungen
seien derzeit nicht abschätzbar, da sie grundlegend davon abhängig seien, wie
die Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfeträger und der Agentur für Arbeit
ausgestaltet wird. Sobald sich dies für die Stadt Lüneburg berechnen lasse,
werde die Verwaltung dazu im Sozial- und Gesundheitsausschuss und im Rat
vortragen. Grundsätzlich würden die von der Stadt
erbrachten Netto-Sozialhilfeaufwendungen mit dem Landkreis abgerechnet. Nach
dem derzeitig gültigen Lüneburg-Vertrag erstatte der Landkreis Lüneburg der
Stadt für ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der
Sozialhilfe darüber hinaus Personal- und Sachkosten mit einer Kostenpauschale.
Die Stadt gehe davon aus, dass für die Nachfolgeregelungen der Gedanke des
Vertrages fortgelte und lediglich redaktionell und inhaltlich angepasst werde. 3. Leistungen,
für welche die Stadt keine Finanzhilfen erhält, könnten nach heutiger Einschätzung
allenfalls entstehen, wenn die Stadt z. B. Maßnahmen zur Eingliederung
co-finanzieren möchte, für die es keine Fördermittel aus dem Budget der
Bundesagentur für Arbeit gibt. Dies stünde der Stadt grundsätzlich frei,
derzeit seien jedoch derartige Maßnahmen nicht in Planung. Zunächst solle die
Agentur für Arbeit die Möglichkeit haben, auf diesem Gebiet Erfahrungen zu
sammeln. Beigeordneter
DÖRBAUM bedankt
sich für die ausführliche Beantwortung, die zeige, dass die Stadt Lüneburg sich
umfangreich auf die Umsetzung von „Hartz IV“ vorbereite. Die Neuerungen seien
seit langem gefordert worden und es sei wichtig, entgegen der negativen
Darstellung in den Medien auch einmal die Vorteile herauszustellen. Ziel der
Reform sei, viel mehr Langzeitarbeitslose als bisher wieder in Arbeit zu
vermitteln. Seine Fraktion verspreche sich durch die geplante Kooperation
zwischen den Kommunen und der Agentur für Arbeit jedenfalls eine wesentliche
Verbesserung auf diesem Sektor und sei sicher, dass bereits kurze Zeit nach
Umsetzung der Reform ein Erfolg sichtbar sein werde. Ratsherr
SOLDAN greift als
entscheidende Aussagen heraus, dass die Reform zum 01.01.05 kommen werde und
kein Anspruchsberechtigter ohne Geld dastehen werde. Er sehe zwar auch einige
Nachteile bei der Reform, vieles werde sich aber erst in der Praxis zeigen und
müsse dann korrigiert werden. Wichtig sei, die Reform mit Leben zu erfüllen,
dann würden sich auch Erfolge einstellen. Schon jetzt zeige sich, dass viele
Leute selbst aktiv werden und verstärkt nach Jobs Ausschau halten. Ratsfrau
MEINS ist der
Ansicht, die Anfrage sei etwas zu früh gestellt worden, da vieles noch nicht entschieden
sei. Ziel der Initiative sei eine enge Kooperation mit den Kommunen, Partnern
und anderen regionalen Beschäftigungsträgern, um zusätzliche
Beschäftigungsmöglichkeiten für Bezieher von Arbeitslosenhilfe zu erschließen.
Vieles laufe noch nicht, z.B. die EDV und es gebe unterschiedliche
Auffassungen, wie die Umsetzung zu erfolgen habe. Leider würden die 1-€-Jobs
nur für jeweils ein halbes Jahr gelten, das halte sie für zu kurz. Ihre Dauer
sollte zumindest auf ein Jahr ausgeweitet werden. Stadtdirektor
KOCH beantwortet
Detailfragen der Ratsmitglieder zum Thema Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft
und 1-€-Jobs. Er weist auf einen Link auf der Internetseite www.lueneburg.de hin, der auf eine
Hartz-Sonderinformationsseite verzweige, auf der das Antragsformular,
Ausfüllhinweise (auch in türkischer und russischer Sprache) und vieles mehr zum
Thema zu finden sei. Der
Rat der Stadt Lüneburg nimmt Kenntnis. (V,
5) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||