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Protokollinformationen sind noch vorläufig! - Fußgängerquerung Im Dorf - Bushaltestelle  

 
 
Sitzung des Ortsrates Oedeme
TOP: Ö 8
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Oedeme Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 12.11.2024    
Zeit: 19:00 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Stadtteilhaus Oase
Ort: Im Dorf 2, 21335 Lüneburg / Oedeme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Das Anliegen, die Verkehrssituation im Bereich der Bushaltestelle am Knotenpunkt Am Teich/Im Dorf/Am Butterberg insbesondere für Kinder zu entschärfen wurde bereits in den Vorjahren an den Ortsrat herangetragen. Der Wunsch nach einer gesicherten Querungsmöglichkeit wurde erneut eingebracht.

 

Da der Bereich Ordnung an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, wurde nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Bereich Ordnung beabsichtigt, nach Klarstellung durch das Bundesverkehrsministerium erneut in die Prüfung einzusteigen.

 

Eine Anordnung von Fußngerüberwegen (FGÜ) bzw. sog. „Zebrastreifen“ ist stets anhand der örtlichen Gegebenheiten und am Verkehrsaufkommen zu prüfen. Näheres bestimmt die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ). In Tempo 30-Zonen oder Tempo 30-Streckenabschnitten waren sie bislang sogar rechtlich „entbehrlich“ und somit regelhaft nicht im Sinne der StVO anzuordnen. Wie bereits in 2021 und 2022 im Ortsrat Oedeme vorgetragen, liegen die Kitas in der Straße Im Dorf in einem bestehenden Streckenabschnitt mit 30 km/h mit keinem ausreichend hohem Verkehrsaufkommen und die Straße weist zudem ein in die Fahrbahn vorgezogenes Buskap auf, an welchem die Fahrbahn auf kürzestem Wege gequert werden kann. Aus diesen Gründen schied die Einrichtung eines Überweges bislang insgesamt aus.

 

Zwischenzeitlich gab es jedoch zum Oktober 2024 einige Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), welche unter anderem neuerdings auch die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gerade im Bereich von vorhandenen Fußngerüberwegen vorsieht. Konkrete Erleichterungen für die Einrichtung von Überwegen in den bestehenden Tempo 30-Abschnitten, wie hier gewünscht, waren zwar nicht Bestandteil der Änderungen, jedoch harmoniert die vorgenannte StVO-Neuerung nicht zwangsläufig mit der bisherigen Rechtslage zur Prüfung und Einrichtung von Fußngerüberwegen.

Es können sich daher zukünftig neue Möglichkeiten ergeben und der Bereich Ordnung und Verkehr wird erneut die Möglichkeiten prüfen.

 

Zunächst bedarf es allerdings zur Klarstellung einer Überarbeitung bzw. Konkretisierung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), welche die genauen Handlungsgrundlagen für alle Straßenverkehrsbehörden bilden.

Das zuständige Bundesverkehrsministerium arbeitet bereits an dieser Anpassung und hat einen Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift zum März 2025 angekündigt.

 

Bis zu dieser notwendigen rechtlichen Klarstellung kann leider keine andere Beurteilung als 2021 und 2022 erfolgen.