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Protokollinformationen sind noch vorläufig! - Anfrage "Erhebung Straßenreinigungsgebühr bei den Lüneburger Kleingartenvereinen" (Anfrage der AfD-Fraktion vom 20.08.2024, eingegangen 20.08.2024)  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez: III)
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 18.09.2024    
Zeit: 16:04 - 17:53 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/11434/24 Anfrage "Erhebung Straßenreinigungsgebühr bei den Lüneburger Kleingartenvereinen" (Anfrage der AfD-Fraktion vom 20.08.2024, eingegangen 20.08.2024)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:Frau Wüstmann
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Wüstmann, Mayte  DEZERNAT VI
   DEZERNAT II
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Ratsherr Neumann möchte Auskunft darüber, ob der Zustand vor 2019 rechtswidrig war oder sich für das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) eine Änderung ergeben hat.

 

Herr Prigge, Fachbereichsleitung 2 – Finanzen -, führt aus, dass sich das NKAG nicht geändert hat. Allerdings unterliegt es einer regelmäßigen Rechtsprechung. In 2018 wurde die Stadt Barsinghausen beklagt und der Kläger hatte Recht bekommen. Aufgrund dieser Rechtsprechung musste die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung – SRGS –) angepasst werden. Die Änderung ist daher eine Folge der Rechtsprechung, die für das gesamte Bundesland Niedersachsen Auswirkungen hat.

 

Ratsfrau Schröder-Ehlers erfragt, ob es eine Lösung gibt, die auch von den Kleingartenvereinen mitgetragen werden kann.

 

Herr Rhein, beratendes Mitglied auf Vorschlag des NABU, erläutert, dass die Kleingartenvereine grundsätzlich dazu bereit sind, die Straßenreinigungsgebühr zu tragen. Das Problem lag in der Tatsache, dass die Vereine erstmalig Ende 2023 davon erfahren haben, ab dem 01.01.2019 zu einer Straßenreinigungsgebühr veranlagt zu werden. Die Kosten können grundsätzlich auf die Pächter umgelegt werden. Das bedarf allerdings einer längeren Vorlaufzeit, da die Zahlung über eine Umlage beschlossen werden muss. Das geschieht in der einmal im Jahr stattfindenden Jahreshauptversammlung. In 2023 haben die Kleingartenvereine sehr spät erst von der Nachveranlagung erfahren. Zu diesem Zeitpunkt waren die meisten Jahreshauptversammlungen der Kleingartenvereine bereits durchgeführt und ein Beschluss konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Für die Rückzahlung der Straßenreinigungsgebühr mussten daher teilweise die Rücklagen der Kleingartenvereine aufgelöst werden.