Bürgerinformationssystem
Ratsherr Soldan stellt folgende Fragen:
Mathias Dorn, Bereichsleitung 32, erklärt, dass es sich um einen rot gepflasterten Radweg handelt, der als sogenannter „Anderer Radweg/Radfahrangebotsweg/Sonstiger Radweg“ nicht benutzungspflichtig ist. Begründet könne dies durch die mäßige Belastung der Straße sowie die Breite des Rad- und Gehweges sein. Für eine Umwandlung in einen benutzungspflichtigen Radweg müssten genauere Zahlen bzgl. Rad-, Kfz- und Fußverkehr vorliegen, um die exakte Nutzung festzuhalten. Auch bestimmte Uhrzeiten der Nutzung von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen müssten vorliegen. Daraufhin wäre eine Neubewertung möglich. Grundsätzlich sei der Radverkehr im Mischverkehr vorgesehen.
Herr Hagmaier, Bereichsleitung 35, erklärt, dass auf der Stöteroggestraße zwischen Moldenweg und Am Kreideberg der Winterdienst ausschließlich auf der Fahrbahn durch die AGL durchgeführt werde. Anwohner:inner reinigen den Gehweg und Radweg ohne Benutzungspflicht.
Herr Hagmaier führt hierzu aus, dass die Stöteroggestraße der Reinigungsklasse 3 unterliege und somit eine Reinigung alle zwei Wochen erfolge. Neben den Verpflichtungen der Anwohnenden für Geh- und nichtbenutzungspflichtigen Radweg werde die Reinigung der Fahrbahn von der AGL vorgenommen.
Nach Auffassung der Verwaltung besteht für die Anordnung der Benutzungspflicht (VZ 241) keine Notwendigkeit, da die rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. 1) nicht vorliegen. Die Verlagerung des Winterdienstes auf diesem Weg sei daher nicht möglich.
Uta Hesebeck, Fachbereichsleitung 72, erklärt, dass das Vorgehen zur Entsiegelung der Stöteroggestraße in einer der kommenden Sitzungen des Mobilitätsausschusses vorgestellt werden wird.
Herr Hagmaier führt aus, dass eine Streu- und Räumpflicht der AGL dann gegeben ist, wenn dies in der Straßenreinigungsverordnung vorgeschriebenen ist. Gehwege sind von Anwohnenden zu reinigen. Gemeinsame Geh- und Radwege von der AGL. Zwischen Benutzungs-, Räum- und Streupflicht besteht kein Zusammenhang.
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