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Auszug - Anfragen im öffentlichen Teil  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Mobilität
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Mobilität Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 14.03.2023    
Zeit: 16:00 - 18:37 Anlass: Sitzung
Raum: Marcus-Heinemann-Saal im Museum Lüneburg
Ort: Marcus-Heinemann-Saal im Museum Lüneburg, Zugang über Wandrahmstraße 10
 
Wortprotokoll
Beschluss

Ratsherr Soldan stellt folgende Fragen:

 

  1. Wieso sind die rot markierten Radwege an der Stöteroggestraße zwischen Moldenweg und Am Kreideberg nicht benutzungspflichtig?

Mathias Dorn, Bereichsleitung 32, erklärt, dass es sich um einen rot gepflasterten Radweg handelt, der als sogenannter „Anderer Radweg/Radfahrangebotsweg/Sonstiger Radweg“ nicht benutzungspflichtig ist.

Begründet könne dies durch die mäßige Belastung der Straße sowie die Breite des Rad- und Gehweges sein. Für eine Umwandlung in einen benutzungspflichtigen Radweg müssten genauere Zahlen bzgl. Rad-, Kfz- und Fußverkehr vorliegen, um die exakte Nutzung festzuhalten. Auch bestimmte Uhrzeiten der Nutzung von Radfahrer:innen und Fußgänger:innen müssten vorliegen. Daraufhin wäre eine Neubewertung möglich. Grundsätzlich sei der Radverkehr im Mischverkehr vorgesehen.

 

 

  1. Wie erfolgt die Räumung von Schnee und Eis in diesem Bereich?

Herr Hagmaier, Bereichsleitung 35, erklärt, dass auf der Stöteroggestraße zwischen Moldenweg und Am Kreideberg der Winterdienst ausschließlich auf der Fahrbahn durch die AGL durchgeführt werde. Anwohner:inner reinigen den Gehweg und Radweg ohne Benutzungspflicht.

 

 

  1. Wer ist für die Entfernung von Laub, Kräutern und Gräsern auf diesem von vielen Radfahrenden benutzten nicht benutzungspflichtigen Radweg zuständig?

Herr Hagmaier hrt hierzu aus, dass die Stöteroggestraße der Reinigungsklasse 3 unterliege und somit eine Reinigung alle zwei Wochen erfolge.

Neben den Verpflichtungen der Anwohnenden für Geh- und nichtbenutzungspflichtigen Radweg werde die Reinigung der Fahrbahn von der AGL vorgenommen.

 

 

  1. Was muss getan werden, damit dieser Radweg benutzungspflichtig wird und somit die Räumpflicht bei der Stadt liegt?

Nach Auffassung der Verwaltung besteht für die Anordnung der Benutzungspflicht (VZ 241) keine Notwendigkeit, da die rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. 1) nicht vorliegen. Die Verlagerung des Winterdienstes auf diesem Weg sei daher nicht möglich.

 

 

  1. Wann wird der Teil nördlich der Kita entsiegelt?

Uta Hesebeck, Fachbereichsleitung 72, erklärt, dass das Vorgehen zur Entsiegelung der Stöteroggestraße in einer der kommenden Sitzungen des Mobilitätsausschusses vorgestellt werden wird.

 

 

  1. Am Ochtmisser Kirchsteig fahren jeden Morgen mehrere hundert Schüler:innen aus Norden kommend mit dem Fahrrad zu den Schulen am Kreideberg. Dieser Weg wurde nicht von Schnee geräumt. Alle waren gezwungen, auf der Straße zu fahren, was bei dem Schnee und Schneematschmengen zu gefährlichem Begegnungsverkehr führte. Was lässt sich dagegen tun?

 

Herr Hagmaier hrt aus, dass eine Streu- und Räumpflicht der AGL dann gegeben ist, wenn dies in der Straßenreinigungsverordnung vorgeschriebenen ist. Gehwege sind von Anwohnenden zu reinigen. Gemeinsame Geh- und Radwege von der AGL. Zwischen Benutzungs-, Räum- und Streupflicht besteht kein Zusammenhang.