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Auszug - Jahresabschluss 2021   

 
 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Internen Service
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Finanzen und Interne Services Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 08.06.2022    
Zeit: 18:02 - 20:32 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/10093/22 Jahresabschluss 2021
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Frau Seidel
Federführend:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen Bearbeiter/-in: Seidel, Daniela
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

 

Frau Erste Stadträtin Lukoschek teilt mit, dass der Jahresabschluss 2021 derzeit beim Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorliegt. Der Prüfungsbericht wird im Herbst 2022 erwartet.

 

Fachbereichsleiter 2 Herr ller stellt den Jahresabschluss anhand der als Anlage beigefügten Präsentation vor.

 

Ratsherr Pinnekamp erfragt, ob es sich bei dem Vorgehen bezüglich des Fallenlassens von investiven Haushaltsausgaberesten und deren Neuanmeldung im Finanzplanungszeitraum um ein legales Vorgehen handelt.

Fachbereichsleiter 2 Herr ller antwortet, dass dieses Vorgehen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (MI) abgesprochen wurde, um die notwendige Kreditermächtigung sicherzustellen.

 

Im Rahmen der Präsentation wurde auf die wesentlichen Gründe für die Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen eingegangen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Das geltende Haushaltsrecht sieht in § 20 Abs. 1 Satz 1 1. HS KomHKVO vor, dass Ermächtigungen für Investitionsmaßnahmen bis zur Abwicklung der letzten Zahlungr ihren Zweck verfügbar, d.h. übertragbar bleiben (Haushaltsausgabereste). Daneben ist allerdings abweichend in § 120 Abs. 3 NKomVG, geregelt, dass die zu einer Investitionsmaßnahme „gehörende“ Kreditermächtigung lediglich bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr, in dem veranschlagt wurde, folgenden Jahres bzw. bis zur Haushaltsgenehmigung des übernächsten Jahres gilt. Konkret gesprochen heißt das, dass die Ansätze für Investitionen aus 2019 in gleicher Höhe in der Kreditermächtigung veranschlagt wurden, aber diese mit Wirksamwerden der Haushaltssatzung 2021 weggefallen ist. § 20 Abs. 1 Satz 1 2. HS KomHKVO bestimmt des Weiteren, dass die oben genannte Übertragbarkeit nur erfolgen kann, soweit mit den entsprechenden Maßnahmen vor Ablauf des übernächsten Jahres nach Veranschlagung begonnen wurde.

 

Frau Erste Stadträtin Lukoschek erläutert, dass die oben genannte, gegenläufige Gesetzeslage beim MI bekannt ist.


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TOP 7_Jahresabschluss 2021 (190 KB)