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Beratungsinhalt:
Stadtrat Moßmann beantwortet die Anfrage wie folgt:
Die Begriffe „Anwohnerparken“ und „Bewohnerparken“ werden oft vermischt oder verwechselt. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1998 den Begriff „Anwohnerparken“ im Bezug auf bevorrechtigtes Parken in mehreren Straßenzügen für rechtwidrig erklärt, sodass nach Änderung des STVG und der STVO im Jahr 2001 die Begrifflichkeit „Bewohnerparken“ normiert wurde und sämtliche Schilder deutschlandweit auszutauschen waren.
zu Frage Nr. 1 1. Wann kann eine neue Gebührenordnung greifen?
Die Rechtslage hat sich geändert, eine kostendeckende, flexible Bepreisung des Bewohnerparkens ist möglich. Das am 4. Juli 2020 in Kraft getretene achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften ermächtigt die Länder, die Gebühren für Bewohnerparkausweise durch eigene Gebührenordnungen anzupassen. Ebenso kann die Ermächtigung durch die Länder auf Kommunen übertragen werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Niedersachsen durch Artikel 1 Nr. 1 b der Niedersächsischen Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsregelungen im Bereich Verkehr vom 5. März 2021 Gebrauch gemacht. Um ortsangemessene Bewohnerparkgebühren erheben zu können, sind Gebührenordnungen bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche und untere Straßenverkehrsbehörde als Satzung zu erlassen. Für die Gebührenbemessung hat das Land keinen Höchstsatz festgelegt, sodass die Kommunen bei der Festlegung von ortsangemessenen Gebühren nicht eingeschränkt werden. Grenzen für die Gebührenhöhe ergeben sich aus allgemeinen Grundsätzen wie dem Kostendeckungsprinzip, dem Äquivalenzprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Aspekte bei der Festlegung der Höhen der Gebühren können vielfältig sein: verkehrspolitische Lenkungsabsicht, Orientierung an naheliegenden Parkhäusern und deren Auslastung, Herstellungskosten von Parkflächen usw.
Eine Gebührenordnung kann nach Beschlussfassung durch den Rat jederzeit greifen. Allerdings wird es ratsam sein die Neuzuschnitte und Empfehlungen des Parkraumbewirtschaftungsgutachtens abzuwarten. Ebenso ist zu empfehlen eine mögliche neue Gebührenordnung mit den bestehenden Bewohnerparkausweisen ggf. zu synchronisieren (kürzere Laufzeiten für Parkausweise aus der alten Norm…).
zu Frage Nr. 2 2. Nach welchen Gesichtspunkten werden die Gebühren erhoben -- Größe des Pkw, Gewicht, Co2-Ausstoß?
Die bisher geltende Gebührenhöhe von max. 30,70 € pro Jahr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wurde 1993 in der Bundesgebührenordnung festgelegt und ist seitdem nicht mehr angehoben worden. Gem. Nr. 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner eine Gebührenspanne von 10,20 € bis 30,70 € festgelegt. Erst nach der Rechtsänderung können zukünftig auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen in bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.
• Anzahl der aktiven Bewohnerparkausweise: 1.868 • Für die innenstadtnahen Parkbereiche (A, B, C, D, E und F) beträgt die jährliche Gebühr 30,50€ • Für die in Bahnhofsnähe liegenden Parkgebiete (H, I, L, M, N, und O) beträgt die jährliche Gebühr 15,50€ • Gebühr für die Umschreibung nach Umzug 2,50 €.
Durchschnittliches Gebührenaufkommen pro Jahr: 50.000 €
Für die Vergabe eines Bewohnerparkausweises in der Hansestadt sind derzeit folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Der Antragsteller • muss in einem ausgewiesenen Bewohnerparkgebiet mit Hauptwohnung gemeldet sein, • der Halter oder Nutzungsberechtigte des Fahrzeugs sein (Firmenfahrzeug oder Überlassung durch Eltern, Großeltern, Kinder oder Ehegatten) • weder über eine Garage noch einen Einstellplatz verfügen.
Der Rat ist grundsätzlich frei neue sachgerechte Parameter per Satzung zu regeln (CO2, Größe usw.).
zu Frage Nr. 3 3. Wird an der Vergabe-Praxis Parkschein-pro-Haushalt etwas geändert.
Es gibt derzeit keine Beschränkung pro Haushalt. Wenn mehrere Familienmitglieder ein eigenes Auto angemeldet haben, können sie auch jeweils einen Ausweis beantragen.
zu Frage Nr. 4. 4. Werden im Zuge des neuen Parkraumbewirtschaftungs-Systems auch die "Knöllchen-Preise" für Falschparker verändert?
Auf die Höhe der Verwarn- und Bußgelder hat die Hansestadt Lüneburg keinerlei Einfluss, da diese über den „Bußgeldkatalog“ bundesweit festgesetzt sind. Im Bereich des Bewohnerparkens kommen je nach Beschilderung die Tatbestände 141392 bis 141395 (20,00 – 50,00 €) sowie 142252 bis 14225 (10,00 – 30,00 €) in Betracht.
zu Frage Nr. 5 5. Werden die Anwohner-Parkräume ausgeweitet?
Gemäß § 45 Absatz 1n Nr. 2a STVO entscheiden Straßenverkehrsbehörden, wo und in welcher Ausgestaltung Bewohnerparkrechte vergeben werden. Unter Anderem sind die Voraussetzungen ein Mangel an privaten Stellflächen, erheblicher Parkdruck und eine maximale Bereichsausdehnung von 1000m. Weiterhin dürfen werktags tagsüber nicht mehr als 50% und nachts nicht mehr als 75% für Bewohnerparken reserviert werden.
Es bleibt zunächst das Ergebnis der Parkraumbewirtschaftungsuntersuchung und deren Handlungsempfehlungen abzuwarten.
Nach Fertigstellung der extern vergebenen Parkraumbewirtschaftungsuntersuchung in der ersten Jahreshälfte 2022 wird die Verwaltung zeitnah einen Vorschlag zur Neuregelung sowohl des Bewohnerparkens als auch der übrigen Bewirtschaftung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum unterbreiten. Die Verwaltung wird dabei im Sinne der Mobilitätswende einen verkehrspolitischen Lenkungsansatz verfolgen und damit eine Grundlage für die anschließende politische Diskussion liefern.
Die Entscheidung über eine Ausweitung oder Neuschaffung von Parkzonen liegt dann im Handlungsspielraum des Rates, da die Gebühren und Parkzonen über Satzung zu regeln sind.
Es wird Aussprache beantragt.
Der Antrag wird mit 25 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen, mehrheitlich angenommen.
Ratsherr Balmaceda verweist darauf, dass der Öffentliche Raum ein wertvolles Gut sei. Eine moderate Anpassung der Gebühren sei notwendig. Er freue sich auf einen zu diskutierenden Verwaltungsvorschlag. Die Einnahmen würden dringend benötigt.
Ratsfrau Schröder-Ehlers geht darauf ein, dass das Land Niedersachsen zum Bewohnerparken klargestellt habe, dass es sich nicht um ein Privileg handelt. Ziel des Gesetzes sei ein Nachteilsausgleich wegen zu hohem Parkdruck gewesen. Die Idee eines wirtschaftlichen Ausgleichs war nicht gewollt. Es sei richtig, das Bewohnerparken in ein Gesamtkonzept einzuordnen. Soziale Aspekte seien zu berücksichtigen. Ein Schwerpunkt der Gebührenerhöhung sollte eher bei allgemeinen Parkgebühren und nicht beim Bewohnerparken liegen.
Ratsherr Neumann fügt hinzu, dass die Menschen auf PKWs angewiesen seien, da nicht alle Wege mit dem ÖPNV erledigt werden können. Ein Parkplatz in einer Mehrfamilienhaussiedlung sei kein Privileg. Die Bewohner sollte man nicht schröpfen.
Ratsherr Soldan stellt klar, dass Bewohnerparken nicht gleichbedeutend mit einem festen Parkplatz sei. Geparkt werden könne nur dort, wo auch ein freier Platz zur Verfügung stünde. Die Anfrage sei berechtigt, gehöre aber in den Ausschuss für Mobilität. Hier könne das Thema im Rahmen des NUMP diskutiert werden. Es brauche erst Grundlagen für die Diskussion. Er bittet im Zusammenhang mit der Diskussion um Prüfung, ob auch Erstanträge fürs Bewohnerparken digital gestellt werden können.
Ratsherr Blanck verweist auf die Parkgebühren des Radspeichers. Er halte es für eine realitätsferne Diskussion, wenn eine geringere Gebühr für das Bewohnerparken als für das abstellen von Fahrrädern erhoben würde.
Ratsherr Schwake bittet darum, die sozialen Aspekte zu bedenken. Man wolle eine durchmischte Innenstadt und Niemanden ausschließen. Pendler seinen häufig auf ein Auto angewiesen. Für Änderungen sei man gesprächsbereit. Die Gesellschaft müsse mitgenommen werden.
Stadtrat Moßmann geht auf die Notwendigkeit einer Bestanderhebung ein. Der öffentliche Raum müsse ganzheitlich betrachtet werden. Außerdem sei eine soziale Komponente nötig. Nach der Grundlagenerhebung müsse eine Parkraumbewirtschaftungsanalyse erfolgen und ein Konzept erstellt werden.
Oberbürgermeisterin Kalisch unterstreicht, dass zu diesem Thema keine Entscheidung anstehe. Das Thema werde bei Vorlage einer soliden Datenbasis zur Diskussion in den Rat gebracht.
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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