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Frau Erste Stadträtin Lukoschek berichtet, dass die Hansestadt Lüneburg aufgrund des defizitären Haushalts verpflichtet wäre, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Allerdings ist gemäß der haushaltsrechtlichen Sonderregelung nach § 182 Abs. 4 NKomVG zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage der Verzicht auf die Aufstellung eines solchen Konzeptes möglich. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sonderregelung liegen derzeit bis zum Ablauf des 06.03.2022 vor. Ob die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung tatsächlich aufgehoben und somit die Ermächtigung zur Anwendung der Sonderregelung entfällt, oder ob diese nochmals verlängert wird, ist fraglich. Es bleibt derzeit die Klärung der Rechtslage abzuwarten.
Ratsherr Soldan merkt an, dass die Notwendigkeit Sparmaßnahmen zu ergreifen grundsätzlich aufgrund des defizitären Haushalts bestehen würde. Frau Oberbürgermeisterin Kalisch erläutert dahingehend, dass auch unterjährig eine Aufgabenkritik erfolgen sollte.
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