Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt: Herr
Koch erwähnt einleitend, dass die heutige Sitzung des Jugendhilfeausschusses
aufgrund der erforderlichen Beschlussfassung über die Vorschlagsliste für die
Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen - neben dem anschließend mit
dem Schulausschuss gemeinsam zu beratenden TOP "Schulschwänzer" -
anberaumt wurde. Er
weist darauf hin, dass in der vorliegenden Vorschlagsliste u.a. Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses aufgenommen wurden. Ein Mitwirkungsverbot dieser Personen gem. § 26 NGO bestehe nicht, da die entsprechenden Voraussetzungen Ø
Geld-
oder sachwerter Vorteil (bzw. Nachteil), Ø
welcher
sich unmittelbar aus der Entscheidung bzw. dem Beschluss des Gremiums ergeben
würde, nicht vorliegen. Ein
Vorteil sei schon schwer vorstellbar, jedenfalls liege keine
"Unmittelbarkeit" vor, da die Entscheidung über die Berufung von
Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen von einem Wahlausschuss bei Gericht
getroffen wird; der Jugendhilfeausschuss unterbreitet dem Gericht nur entsprechende
Vorschläge, aus denen die Auswahl getroffen wird. Frau
Thielbörger bittet, über diese Feststellung einen Beschluss zu erwirken; Herr
Koch erläutert, dass dies nach § 26 Abs. 3 NGO angebracht ist. Hiernach
erfolgt eine Abstimmung mit nachfolgendem Ergebnis:
Nach
dem obigen Feststellungsbeschluss liegt kein Mitwirkungsverbot nach § 26
NGO vor. Herr
Preis regt an, bei der nächsten anstehenden Wahl der
Jugendschöffen/-hilfsschöffen in 4 Jahren in der Vorschlagsliste, Spalte
"Bemerkungen" auch bei den Vorschlägen der Institutionen die
jeweiligen Qualifikationen der vorgeschlagenen Personen aufzunehmen. Des
weiteren wird der Vorschlag unterbreitet, als zusätzliche Anlage eine
Auflistung über die angeschriebenen Wohlfahrtsverbände beizufügen. Aus
den Reihen der Ausschussmitglieder wird die Frage gestellt, nach welchen
Kriterien die Auswahl der Personen vorgenommen wurde. Seitens
der Verwaltung wird ausgeführt, dass neben den allgemeinen Bestimmungen
(deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in der Stadt Lüneburg seit mindestens 1
Jahr, etc.) auch die erzieherische Befähigung (durch Ausübung eines
erzieherischen Berufes, ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen in Vereinen
o.ä., Erziehung von Kindern) und auf eine ausgewogene Mischung hinsichtlich
Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung Wert gelegt wurde. Auf
Nachfrage wird ausgeführt, dass die beigefügte Ersatzliste nicht an das Gericht
gesendet wird; diese Liste soll für etwaige erforderliche Nachmeldungen an das
Gericht dienen; in der Vergangenheit sei dies allerdings noch nicht
vorgekommen. Beschluss: Die
Mitglieder des Jugendhilfeausschusse fassen bei einer Enthaltung einstimmig
folgenden Beschluss: Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die beiliegende Vorschlagsliste für die Wahl
der Jugendhaupt- und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008
und die Ersatzliste. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||