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Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI informiert anhand der beigefügten Präsentation über den Sachstand zur Grundsteuerreform.
Das Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes vom 26.11.2019 und die darin enthaltene Länderöffnungsklausel ermöglicht abweichende Regelungen der Länder, wovon Niedersachsen mit einem eigenen Modell, dem Flächen-Lage-Modell, Gebrauch macht. Bei diesem wird zusätzlich zur Grundstücksfläche auch die Lage innerhalb der Kommune herangezogen. Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI erläutert, dass das niedersächsische Modell gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell praktikabler in der Umsetzung erscheint, da wesentlich weniger Daten benötigt werden. Zudem schildert er im weiteren Verlauf der Präsentation die ungefähre Vorgehensweise für eine mögliche fiktive und beispielhafte Berechnung der Grundsteuer nach dem Flächen-Lage-Modell. Es wird mitgeteilt, dass das Finanzamt bis zum 31.12.2023 alle Objekte neu zu bewerten und die Grundsteuermessbeträge festzusetzen hat. Ab dem 01.01.2024 ist von der Stadt ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem aufkommensneutralen Hebesatz ein gleichbleibendes städtisches Haushaltsvolumen sichergestellt werden soll. Dies führt nicht dazu, dass die Grundsteuer für die Grundstückseigentümer/-innen gleichbleibt. Nach Ermittlung des Hebesatzes ist dieser im Anschluss vom Rat zu beschließen, so dass ab dem 01.01.2025 die neue Grundsteuer festgesetzt werden kann. Konkrete Auskünfte über die Auswirkungen der Grundsteuerreform für Grundstückseigentümer/-innen und insbesondere zum Lagevorteil können zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.
Auf die Nachfrage von Ratsfrau GRUNAU, ob der Hebesatz einmalig im Jahr 2024 neu festgesetzt wird, teilt Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI mit, dass zunächst im Rahmen der Grundsteuerreform ein aufkommensneutraler Hebesatz ermittelt und vom Rat zu beschließen sein wird. Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK fügt hinzu, dass jährlich mit dem Beschluss der Haushaltssatzung die Möglichkeit besteht, den Hebesatz zu verändern.
Anschließend fragt Bürgermeister LÖB, ob eine Gegensteuerung in besonderen Härtefällen vorgesehen ist. Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK und Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI erklären, dass der Lage-Faktor durch einen Exponenten angemessen gedämpft wird, so dass im Ergebnis nur eine moderate Erhöhung bzw. Minderung entstehen würde.
Auf die Fragen von Ratsfrau REICHERT und dem Beigeordneten SOLDAN, ob die Bodenwertberechnung sowie der Versand eines neuen Steuerbescheides an die Grundstückseigentümer alle 7 Jahren erfolgt, führt Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI aus, dass vom Finanzamt nach 7 Jahren die Bodenrichtwerte überprüft werden und der Grundsteuermessbetrag dahingehend angepasst wird. Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK fügt hinzu, dass der Hebesatz jedes Jahr im Rahmen der Haushaltssatzung und mit Beschluss des Rates neu festgelegt werden kann und somit auch jährlich ein Steuerbescheid an die Grundstückseigentümer versandt wird.
Weiterhin informiert Bereichsleiter 21 Herr DIBOWSKI über die Möglichkeit eine Grundsteuer C mit einem gesonderten Hebesatz für baureife Grundstücke zu erheben. Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK ergänzt, dass die Entscheidung, ob eine solche Steuer zur Situation vor Ort passt und eingeführt werden soll, dem Rat obliegt.
Zuletzt weist Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK nochmals darauf hin, dass die im Rahmen der Präsentation erläuterte beispielhafte Berechnung einer möglichen Grundsteuer im Zuge der Grundsteuerreform nur mit fiktiven Daten erfolgt ist.
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