Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
I. Die nachstehende Anfrage wird schriftlich beantwortet. Die Fragestellerin ist nicht persönlich anwesend.
Thema: Nutzung der nach Landschaftsplanung zu renaturierenden Fläche der Buchholzerbahntrasse
Frage: Ist es rechtlich möglich, die Schotterfläche dieser Trasse mit einer umweltfreundlichen, wassergebundenen Deckschicht als Veloroute für Radfahrer und Fußgänger teilweise nutzbar zu machen, was nicht wenige Ochtmisser begrüßen würden? Die Besitzerin (DB 1115-5) wäre dazu bereit.
II. Herr Jörg Rohde, Betreiber eines Lokals „Im Wendischen Dorfe“, erinnert an seine Einwohnerfrage aus der Sitzung des Rates im März. Er fragt nach, wann die Gespräche mit ihm wiederaufgenommen würden. Veränderungen seien vor Ort noch nicht eingetreten.
Oberbürgermeister Mädge erklärt, dass die Situation vor Ort bekannt sei. Verkehrs- und ordnungsrechtlich seien keine weiteren Veränderungen möglich. Neben dem Brandschutz habe man auch die Sicherheit der Fußgänger und Fahrradfahrenden zu beachten. Die erteilte Genehmigung habe Bestand.
Die Beigeordneten Pauly und Blanck erklären, dass sie sich grundsätzlich einer Öffnung für Außengastronomie nicht verschließen würden, wenn das Gefahrenabwehrrecht dies zulasse. Veränderungen beim Individualverkehr seien perspektivisch denkbar.
III. Ein Bürger stellt folgende Einwohnerfrage zur geplanten Brücke für Radfahrende und Fußgehende zwischen Hanseviertel und Lüner Weg: Im März 2011 wurde das Neubauprojekt „Hanseviertel“ vorgestellt. Zu den genannten Projektdetails gehörte auch die Ankündigung des Neubaus einer Brücke für Radfahrende und Fußgehende zwischen Hanseviertel und Lüner Weg. Letzteren soll die Brücke bei der „Lünebest“-Produktionsstätte erreichen. So die in der Lüneburger Presse wiedergegebene Aussage von Herrn Ulrich Mädge, seines Zeichens Hauptverwaltungsbeamter der Hansestadt Lüneburg. Dieser erklärte in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit dieser Brücke damit, weil darauf gesetzt werde, „dass die Menschen häufig Busse und Fahrrad nutzen.“ Bis zum heutigen Tage, Dienstag, 18.05.2021, ist von diesem angekündigten Brückenbauwerk noch nichts zu sehen. Meine Fragen daher: • Wie ist der aktuelle Stand der Planungen zu diesem Brückenbauprojekt? • Wann ist aller Voraussicht nach der Baubeginn für die Brücke? • Für wann ist mit der Fertigstellung des Brückenbauwerkes zu rechnen? • An welcher Stelle erfolgt der geplante Anschluss des Zubringerverkehrs im Hanseviertel zu dieser Brücke? • Ist die Brücke auch für das Befahren durch Lastenfahrräder ausgelegt? • Durch die Bündelung des Radverkehrs dürfte die Anzahl der Radfahrenden im Lüner Weg, insbesondere zu den Verkehrsspitzenzeiten, deutlich zunehmen. In welcher Form wird ab dort die Verkehrsführung und -lenkung für Radfahrende – insbesondere für das Fahrziel Bahnhof Lüneburg – erfolgen?
Oberbürgermeister Mädge antwortet wie folgt: Die ursprünglichen Überlegungen für eine Querung der Eisenbahnstrecken wurde im Zusammenhang mit der Entwurfsplanung aus 2007 zum B.-Plan Nr. 135 „Ehem. StOV“, heute Speicherviertel, angestellt. Die Vorprüfung der Querung durch eine Brücke für fußläufigen Verkehr und Fahrradverkehr hat ergeben, dass aufgrund der Überquerung der Hauptstrecke mit Oberleitungen eine deutlich größere lichte Höhe als beispielsweise bei Straßenquerungen einzuhalten ist. Aufgrund der notwendigen Nutzbarkeit für Fahrräder und Gehbehinderte sind entsprechende Rampenlängen mit hohem Platzbedarf auf beiden Seiten des eigentlichen Brückenbauwerks erforderlich. Für den Bau von Rampenanlagen stehen keine öffentlichen Flächen zur Verfügung, es wäre ein umfangreicher Grunderwerb von zahlreichen privaten Eigentümern notwendig. Eine Bereitschaft zur Veräußerung kann nicht als gegeben angenommen werden. Die Planung einer Geh- und Radwegeverbindung über eine Brücke hat sich daher als nicht umsetzbar erwiesen. Sie wurde im weiteren Aufstellungsverfahren zum B.-Plan Nr. 135 verworfen und ist nicht im 2009 rechtskräftig gewordenen Plan enthalten.
Auf Anmerkung des Bürgers, dass hierzu noch 2011 in der Presse berichtet wurde, wird eine ergänzende Prüfung zugesagt.
IV. Ein Bürger stellt folgende Einwohnerfrage zum Telefaxversand durch die Verwaltung der Hansestadt Lüneburg: Vor einigen Jahren ist die Deutsche Telekom als größter deutscher Telekommunikationsnetzbetreiber dazu übergegangen, ihre Netzinfrastruktur von bisher auf analogen oder ISDN basierenden TK-Verbindungen auf IP basierende Verbindungen umzustellen. Diese Umstellung ist seit 2020 abgeschlossen. Damit einher geht der Fortfall der ehemals leitungsvermittelten hin zur jetzt paketvermittelten Verbindungstechnik. Der Versand eines Telefax über eine solche Verbindung erfolgt also nicht mehr über die exklusive Ende-zu-EndeTelefonleitung sondern über das IP-Protokoll auf dem auch sämtliche Internet-Dienste basieren. In vielen Fällen werden bei Gegenstellen eingehende Telefaxsendungen in E-Mails umgewandelt und dann weitergeleitet. Das Datenschutzniveau eines Telefax entspricht damit dem einer unverschlüsselten E-Mail und ist damit in der Regel nicht für die Übertragung personenbezogener Daten geeignet. Folglich ist für die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig. Meine Fragen daher: • Wieviele Telefaxgeräte hat die Hansestadt Lüneburg im Einsatz? • Ist sich die Hansestadt Lüneburg der datenschutzrechtlichen Relevanz des Telefaxversandes bewusst und hat Vorkehrungen getroffen, die Verstöße gegen die DSGVO ausschließen? • Wurden die Mitarbeitenden der Hansestadt Lüneburg auf diese Problematik hin- und somit angewiesen, keine Telefaxsendungen durchzuführen, die Verstöße gegen die DSGVO darstellen könnten? • Insbesondere die Verwendung des Telefax-Dienstes an den Schulen dürfte sich in diesem Zusammenhang als problematisch erweisen. Erwägt die Hansestadt Lüneburg hier die Telefaxgeräte außer Dienst zu stellen? Und wenn ja, bis zu welchem Datum?
Die Anfrage wird durch Erste Stadträtin Lukoschek wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Bei der Hansestadt Lüneburg gibt es derzeit 63 Faxgeräte, dazu kommen 21 in den Schulen und 1 im SchuBZ. Dies ergibt in Summe 85 Faxgeräte.
Zu den Fragen 2 und 3: Die Hansestadt Lüneburg ist sich der datenschutzrechtlichen Relevanz bei der Nutzung eines Faxgerätes bewusst und hat unter anderem bereits folgende Schritte umgesetzt und angestoßen:
Als ein Zwischenergebnis können derzeit 27 Organisationseinheiten der Stadtverwaltung komplett auf die Nutzung des Faxgerätes verzichten, der Abbau der Faxgeräte erfolgt sukzessive. Zudem erfolgte eine rechtliche Beurteilung der Rückläufer der Abfragen. In der Folge werden Einzelgespräche mit den Organisationseinheiten stattfinden, welche auf eine weitere Faxnutzung bestehen.
Eine Mitteilung alle Beschäftigten der Hansestadt Lüneburg erfolgte am 19.05.2021 im städtischen Intranet. Hiernach ist grundsätzlich auf eine Versendung von Schriftstücken mit personenbezogenen Daten via Fax zu verzichten; jene Unterlagen sind auf dem Postweg oder in anderer geeigneter datenschutzkonformer Weise (verschlüsselt-Ende zu Ende Verschlüsselung- mit E-Mail) zu versenden.
Zu Frage 4: Sofern die Faxgeräte in Schulen, welche sich in städtischer Trägerschaft befinden, von städtischen Mitarbeitern genutzt werden, fällt die Beantwortung der Frage in die Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg. Alles andere (=Lehrkörper) unterliegt der Zuständigkeit des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB).
Die Abfrage in den entsprechenden 19 Schulen ergab, dass grundsätzlich die Nutzung der Faxgeräte als erforderlich angesehen wird. Lediglich drei Schulen wollten zukünftig auf Faxgeräte verzichten. Als Begründung wurde u.a angeführt, dass das RLSB weiterhin die Nutzung von Faxgeräten favorisiere. Es ist vorgesehen, in Einzelgesprächen mit den Schul(-leitungen) auf eine Reduzierung von Faxgeräten hinzuwirken.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass – um dem Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen und die datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten - bei einer Versendung von personenbezogenen Daten grundsätzlich auf die Nutzung eines Faxgerätes verzichtet werden sollte.
Insgesamt ist zusätzlich festzustellen, dass die Faxnutzung vom Gesetzgeber noch explizit vorgesehen bzw. erlaubt wird: z.B. §130 ZPO, §174 ZPO. Auch Urteile zur Faxnutzung (allerdings nicht die datenschutzrechtliche Beurteilung) erlauben die Faxnutzung (OVG Bautzen, Beschl. v. 9.7.2019 – 5 A 327/19; Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichtshöfe vom 05.04.2000, Az. GmS-OGB 1/98).
Die Hansestadt Lüneburg hat sich dieser Thematik angenommen und hat bzw. wird zukünftig weiterhin auf einen Abbau von Faxgeräten hinwirken. Insbesondere wird überprüft, ob sich durch aktuelle Rechtsprechung ein geänderter Sachstand ergibt.
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