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Beratungsinhalt:
Der Beschlussvorschlag der Vorlage wird mündlich während der Sitzung hinsichtlich der Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO für unbewegliche Vermögensgegenstände auf 1,5 Mio. € geändert. Frau Erste Stadträtin LUKOSCHEK und Herr GOMELL erläutern den in der Vorlage dargestellten Sachverhalt. Es wird berichtet, dass sich die Verwaltung zunächst an den Erheblichkeitswertgrenzen des Landkreises Lüneburg, welche bei unbeweglichen Vermögensgegenständen auf 2,5 Mio. € und bei beweglichen Vermögensgegenständen auf 500.000 € festgelegt wurden, orientiert und diese intern erprobt hat. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Erheblichkeitsgrenze insbesondere bei den unbeweglichen Vermögensgegenständen sehr hoch ist, so dass diese verringert werden sollte. Beigeordneter PAULY möchte wissen, ob sich der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen lohnt. Zudem fragt er, welche beweglichen Vermögengegenstände den Wert von über 500.000 € übersteigen. Als Beispiel nennt Oberbürgermeister MÄDGE die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges. Ferner wird erläutert, dass sich die 2,5-jährige Erprobung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs mit den o.g. Wertgrenzen bewährt hat. Zudem ist die gesetzliche Regelung nach § 12 KomHKVO, wonach ein Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung durchzuführen ist, einzuhalten und bietet mit der Konkretisierung von Wertgrenzen in der Umsetzung eine klare Regelung.
Beschluss:
Das Gremium empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg abweichend vom ursprünglichen Beschlussvorschlag mehrheitlich bei einer Enthaltung des Beigeordneten PAULY folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Beschlussvorschlag:
Die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO wird für unbewegliche Vermögensgegenstände auf 1,5 Mio. € und für bewegliche Vermögensgegenstände auf 500.000 € festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 |
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