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Beratungsinhalt:
Stadtbaurätin Gundermann stellt anhand der beigefügten Präsentation dar, welche Bauvoranfragen bisher für den sogenannten „Exerzierplatz“ im Hanseviertel gestellt und abgelehnt werden sollen. Die Stadt halte die bisherigen Vorschläge auf dem Platz für nicht verträglich und in Bezug auf die notwendigen Stellplätze für nicht umsetzbar. Bei einer Bebauung sollte insbesondere der Klimaaspekt beachtet werden. Entsiegelung, Dach- sowie Fassadenbegrünung sowie ein begrünter Innenhof seien wünschenswert. Es solle ergebnisoffen das Machbare geprüft werden. Daher spreche sich die Verwaltung für einen Bebauungsplan aus. Dieser sei auch Voraussetzung für eine Veränderungssperre, die eine den Planungen entgegenstehende Bebauung verhindere.
Die Nachfragen der Ausschussmitglieder werden beantwortet. Dabei geht es insbesondere um das noch fehlende Stadtentwicklungskonzept, die Abgrenzung des Planbereiches und die Entsiegelung.
Bei der Beantwortung wird noch einmal auf den in den 1990er Jahren aufgestellten Rahmenplan für das Hanseviertel verwiesen. Die Landesflächen würden in die Planung einbezogen und mit dem Land Niedersachsen Gespräche zur Bebauung geführt. Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung empfiehlt mehrheitlich bei 2 Enthaltungen von Ratsherrn von Nordheim und Bürgermeister Löb und einer Gegenstimme von Ratsherrn Fahrenwaldt folgenden Beschluss zu fassen:
1. Für das Gebiet nördlich der Adolph-Kolping-Straße, östlich der Rabensteinstraße 24 - 46, südlich der Verbrauchermärkte an der Lübecker Straße und westlich der Horst-Nickel-Straße einschließlich der Grundstücke Horst-Nickel-Straße 4 und 6 wird der Bebauungsplan Nr. 153 IV "Hanseviertel / Adolph-Kolping-Straße" aufgestellt. Der Plangeltungsbereich ergibt sich ferner aus Anlage 1 dieser Beschlussvorlage. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: - Gewährleistung einer einheitlichen und abgestimmten Bebauungsstruktur im Plangebiet - Schaffung und Sicherung von Grün- und Freiraumstrukturen in klimaökologisch belasteten Bereichen 2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB). 3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. 4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch Aushang im Bereich Stadtplanung erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 1 Enthaltungen: 2
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