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Auszug - Bericht der Verwaltung zur Einrichtung eines Tempo 30-Streckenverbotes im Hasenburger Weg (Abschnitt Steinweg - Tüner Berg)  

 
 
Sitzung des Ortsrates Oedeme
TOP: Ö 6
Gremium: Ortsrat der Ortschaft Oedeme Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 15.09.2020    
Zeit: 19:30 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa Hanseschule Oedeme
Ort: Oedemer Weg 94, 21335 Lüneburg
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Beratungsinhalt:

 

Ortsbürgermeisterin John bat um eine fachliche Stellungnahme zur Ermöglichung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Straße Hasenburger Weg zwischen Tüner Berg und Steinweg aufgrund der Unübersichtlichkeit der Straße durch Kurven.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Der Hasenburger Weg ist eine Hauptsammelstraße, d. h. es handelt sich um eine verkehrswichtige Innerortsstraße, die zum einen eine Verbindung zwischen verschiedenen Ortsteilen herstellt, aber hier auch den Verkehr aus dem Wohngebiet Kunkelberg aufnimmt.

 

r eine verkehrsregelnde Maßnahme bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung.

Nach § 45 Absatz 9 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach Satz 3 dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. So müsste z. B. in dem Bereich ein Unfallschwerpunkt vorliegen und das Risiko der Beeinträchtigung erheblich sein.

 

Der Hasenburger Weg ist im Bereich zwischen Tüner Berg und Steinweg aufgrund der Kurvenlage unübersichtlich. Ein Unfallschwerpunkt ist im Hasenburger Weg nach Auswertung der Unfallstatistik der Polizei (zwei Unfälle in drei Jahren) nicht gegeben. Es besteht somit keine Gefahrenlage.

 

Nach § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO können Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs auch ohne Gefahrenlage angeordnet werden. So kann nach Nr. 6 eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Vorfahrtsstraßen vor sensiblen Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Altenheimen u. ä. mit unmittelbarem Zugang zu der Straße angeordnet werden.

 

Die Voraussetzungen nach der StVO für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung liegen nicht vor.

 

Es wird vorgeschlagen, dass für 1-2 Wochen im Hasenburger Weg nach Möglichkeit in dem Kurvenbereich eine kontrollierende Geschwindigkeitsmessung erfolgt.

 

r eine Verbesserung der Sichtbeziehungen im Kurvenbereich wurde aufgrund einer Einwohnerfrage im Ortsrat Oedeme die verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, dass im Kurvenbereich östlich der Bahnbrücke nicht mehr gehalten werden darf. Dadurch wird die Verkehrssicherheit erhöht, ohne den fließenden Verkehr zu beschränken.

 

Ortsratsmitglied Neuhaus stellt einen Prüfauftrag, ob Hinweisschilder „Vorsicht querende Fußnger/Radfahrer“ aufgestellt werden könnten.

 

Beratendes Mitglied Herr bnscht eine Prüfung, ob fahrbahnverengende Maßnahme durchgeführt werden könnten.

 

Herr Wiebe erläutert, das fahrbahnverengende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, da der Charakter einer Hauptsammelstraße sowie der Verkehrsfluss unbedingt beibehalten werden müssen. Zudem wäre dann eine Verlagerung des Verkehres in die umliegenden Straßen sehr wahrscheinlich. Der Hasenburger Weg ist eine leistungsfähige Hauptsammelstraße.

 

Herr Wiebe schlägt vor, für einen gewissen Zeitraum Geschwindigkeitsmessungen durchführen zu lassen. Ein geeignetes Mittel wären die bekannten digitalen Geschwindigkeitstafeln.