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Auszug - Umsetzung herkunftssprachlicher Unterricht an Schulen in Hansestadt und Landkreis Lüneburg - Bericht aus der Niedesächsischen Landesschulbehörde (NLschB) - angefragt  

 
 
Sitzung des Integrationsbeirates
TOP: Ö 7
Gremium: Integrationsbeirat für Hansestadt und Landkreis Lüneburg Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 19.11.2019    
Zeit: 17:00 - 19:40 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum, Bildungs und Integrationsbüro
Ort: Am Schwalbenberg 18, 21337 Lüneburg
 
Wortprotokoll
Beschluss

Carola Pliska gibt zunächst ihre Kontaktdaten bekannt und bekundet, jederzeit für Fragen und

Anregungen auch aus dem Kreis der Delegierten ansprechbar zu sein:

carola.pliska@nlschb.niedersachsen.de, Telefon: (04131) 15 26 54.

 

7.1. Carola Pliska berät in ihrem Zuständigkeitsbereich in Schülerangelegenheiten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache und ist u.a. für den Landkreis und die Hansestadt Lüneburg die Ansprechpartnerin der Niedersächsischen Landesschulbehörde für rechtliche Anliegen von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, vor allem für Eltern, Betreuerinnen und Betreuer, Lehrkräfte, Schulen und Ausbildungsstätten sowie Behörden. Sie sei in diesem Zusammenhang u.a. zuständig für alle Bildungsangebote von der Vorschule bis zur Berufsausbildung oder bis zum Abitur.

 

7.2. Carola Pliska unterscheidet in ihrem Vortrag zwischen der Anerkennung der Herkunftssprache und einem zusätzlichen Bildungsangebot des herkunftssprachlichen Unterrichts. Sie erläutert, dass das niedersächsische Kultusministerium schon seit den 1990iger Jahren nichtdeutschen Schüler*innen ermögliche, die im Herkunftsland erworbene Bildung anerkennen zu lassen. Das betreffe sowohl die Gleichstellung von im Herkunftsland erworbenen Bildungsabschlüssen mit einem Gleichstellungsvermerk, als auch die Anerkennung der Herkunftssprache als 1. oder 2. Fremdsprache.

 

7.3. Zusätzlich gebe es die Möglichkeit, die Herkunftssprache im Rahmen eines mit einem Curriculum

hinterlegten und benoteten Zusatzangebotes über den Regelunterricht hinaus als zusätzliche Sprache

neu oder weiter zu erlernen. Sie konzentriert sich im Weiteren auf den herkunftssprachlichen Unterricht als zusätzliches Fremdsprachenangebot.

 

7.4. Ziel der Regelung, die im RdErlass Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache (in der Fassung von 2014, Abschnitt 8) festgehalten ist, sei es ausländischen Schüler*innen zu ermöglichen, ihre Kompetenzen in der in der Heimat erlernten Bildungssprache/Herkunftssprache zu erwerben, zu erhalten oder auszubauen. Es gebe zwei glichkeiten für herkunftssprachlichen Unterricht an niedersächsischen Schulen: 1.)

Arbeitsgemeinschaften oder 2.) regulärer Pflichtunterricht mit versetzungs- und abschlussrelevanter

Benotung. Der Schwerpunkt liege lt. RdErlass auf den Grundschulen, an denen die Eltern bei der

Anmeldung seitens der Schulen über das Recht und die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, informiert rden. Herkunftssprachlicher Unterricht und die Erlassvorgaben seien regelmäßiger

Tagesordnungspunkt auf den Dienstbesprechungen mit den Schulleitungen. Die NLSchB schreibe

Schulen gegen Ende des Schuljahres regelmäßig an, um daran zu erinnern, die Eltern entsprechend zu informieren.

 

7.5. Der Antrag auf herkunftssprachlichen Unterricht gehe immer von einzelnen Eltern als Anmeldung für ihre Kinder aus. Herkunftssprachlicher Unterricht sei ein Zusatzangebot, das bei Bedarf eingerichtet rde. Teilnehmen könnten alle Schülerinnen und Schüler an Arbeitsgemeinschaften, wie sonst bei Arbeitsgemeinschaften auch.

 

7.6. Für Pflichtunterricht als weitere Fremdsprache müssten mindestens zehn besser 11 Schüler*innen für eine Lerngruppe verbindlich von ihren Eltern über die Schule bei der NLSCHB angemeldet werden, um von der NLSCHB genehmigt zu werden. Eingerichtet werde dann eine zusätzliche Lerngruppe für die Herkunftssprache. Gemäß RdErlass sei eine jahrgangsübergreifende oder schulformübergreifender Lerngruppe an mehreren Schulen der Sekundarstufe I möglich, sofern die Fahrtkostenregelung über den Schulträger geregelt sei. Die Schülerinnen und Schüler hätten dann drei Stunden mehr als alle anderen Schülerinnen und Schüler. Da oft klassenübergreifend unterrichtet werde, lägen die Zusatzstunden oft in den Randstunden. Die Teilnahme sei für ein Schuljahr verbindlich. Eine Abmeldung sei nur zum Schuljahresende möglich. Das Angebot könne sich bis zum Abitur erstrecken. In der Regionalabteilung  neburg gebe es seit Jahren herkunftssprachlichen Unterricht, in der Stadt und dem Landkreis Lüneburg seien zurzeit keine Anmeldungen bekannt.

 

7.7. Carola Pliska betont mehrfach, dass es nicht an Lehrkräften mangele, die die Voraussetzungen

mitbringen und befähigt seien, einen Vertrag als herkunftssprachliche Lehrkraft gemäß Abschnitt 9 des o.g. RdErlasses zu erhalten. Sie erläutert, dass nicht immer arabisch die Herkunftssprache sei.

Eingerichtet würden die Herkunftssprachen. Es gebe andere Möglichkeiten über VHS oder Moscheen,

seinem Kind zusätzlich Arabischunterricht zukommen zu lassen.

 

- In der sich anschließenden Diskussion widerspricht Kamel Muhammad der Auffassung von Carola

Pliska, dass Hocharabisch keine Herkunftssprache sei. Diese Sprache würde von ca. 250 Mio. Menschen aus den unterschiedlichsten Nationen und ohne religiöse Bindung an den Islam als erste und damit als Herkunftssprache genutzt. Anhand der nachfolgenden Diskussion wird deutlich, dass die Information der Schulen über die Möglichkeit einer Antragstellung die Eltern nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht, zumal diese oft selbst noch sprachlich eingeschränkt sind. Es wird außerdem von mehreren Redner*innen in Zweifel gezogen, dass diese Information von einzelnen Schulen überhaupt weitergegeben wird.

Lucy Grimme weist darauf hin, dass das MigrantenElternNetzwerk einen Flyer herausgeben hat, dem man diesen Hinweis entnehmen kann. Sie wird sich darum bemühen, den Flyer, der in mehreren Sprachen erhältlich sein soll, zu beschaffen. Außerdem soll die Idee erneut aufgegriffen werden, eine

Informationsveranstaltung über das MigrantenElternNetzwerk durchzuführen.

Antje Aden-Meyer wendet ein, dass nach ihrer Erfahrung die Lehrerkonferenz über die Angebote an

Schulen entscheidet.

 

7.8. Carola Pliska betont, dass anders als in Hamburg ein RdErlass die Genehmigung regele, die

ausschließlich von der Landesschulbehörde erteilt und mit Lehrkräften versehen werde. Sie erläutert

erneut, dass herkunftssprachlicher Unterricht kein Schulprofil wie in Hamburg sei, sondern nur auf Antrag der Eltern nach Bedarf an der jeweiligen Schule/ im Verbund mehrerer Schulen eingerichtet werde. Die Einrichtung werde ausschließlich durch die NLSCHB entschieden. Das Gleiche gelte für die Einstellung der herkunftssprachlichen Lehrkräfte, die über eine Prüfung der Bewerbungshigkeit und ein Auswahlverfahren wie bei anderen Lehrkräften einen Beschäftigungsvertrag beim Land Niedersachsen erhielten.

 

- Christian-Eberhard Niemeyer erinnert an eine Abfrage zum Thema herkunftssprachlicher Unterricht aus dem Jahr 2018, die unter dem Aktenzeichen 2018/367 I im Landkreis Allris zu finden ist. Es wird

angeregt, die Ergebnisse der Abfrage dem Protokoll als Ergänzung hinzuzufügen.

Katharina Rollert erläutert an einem eigenen Beispiel, dass sie als engagierte Mutter nicht ausreichend unterstützt und informiert worden sei bei dem Versuch, Polnisch an einer Grundschule in Lüneburg zu etablieren. Letztlich habe man zwar einen Polnischunterricht anbieten können, der allerdings in Eigenregie mit finanzieller Unterstützung durch die Botschaft durchgeführt worden war und in so ungünstigen Zeiten stattgefunden habe, dass die Mehrheit der ca. 30 polnischsprachigen Schüler*innen der Schule nicht dabeigeblieben waren. Daraufhin sei der Unterricht wieder eingestellt worden.

 

7.9. Carola Pliska erläutert, dass schon immer die Zahl der Kinder mit Migrationshintergrund in der

Statistik ermittelt werde, dass das aber nicht das Kriterium dafür sei, herkunftssprachlichen Unterricht

einzurichten. Herkunftssprachlicher Unterricht werde nur auf verbindlichen Antrag der jeweiligen Eltern für das eigene Kind eingerichtet. Sie weist darauf hin, dass der Unterricht in Form von AG seitens der

Schulen aus dem Ganztagsbudget finanziert werde, wenn es sich um ein Unterrichtsfach handele, werde dieser Unterricht durch die herkunftssprachlichen Lehrkräfte des Landes erteilt.

Inge Voltmann-Hummes regt an, dass Schulen das Angebot Herkunftssprachlichen Unterricht in ihr

Profil aufnehmen könnten und es auf diese Weise kommunizieren könnten. Als Beispiele führt sie einige Hamburger Gymnasien an.

 

7.10. Carola Pliska weist noch einmal darauf hin, dass herkunftssprachlicher Unterricht in Niedersachsen kein Schulprofil auf Beschluss einer Lehrerkonferenz sei, sondern auf Antrag und verbindliche Anmeldung r mindestens 10 Schülerinnen und Schüler eingerichtet werde. Carola Pliska erklärt sich bereit, einen verständlichen Hinweis für die Elternbroschüre für die Eltern zu formulieren, die ihr Kind verbindlich für herkunftssprachlichen Unterricht anmelden möchten.

- Die Diskussion schließt mit dem Auftrag an Carola Pliska, einen für Eltern verständlichen Hinweis auf die Regelungen zu formulieren, mit dem in der Elternbroschüre des Integrationsbeirates hingewiesen soll Dieser soll bis zum 25.11.2019 im Bildungs- und Integrationsbüro eingereicht werden, damit er in noch rechtzeitig vor der Vergabe des Übersetzungsauftrags in den Leitfaden aufgenommen werden kann.