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Stadtbaurätin Gundermann beantwortet die Anfrage wie folgt:
Die Bauverwaltung führt keine Statistik zu „Schottergärten“. Die Gestaltung von Freiflächen ist baurechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Eine von einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unabhängige Erfassung wäre personell nicht zu leisten.
Eine allgemeingültige Aussage, ob Schottergärten verunstaltend im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NBauO wirken, kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls aus der Sicht eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen, ob eine Verunstaltung vorliegt. Dabei ist folgendes zu beachten:
Mit dem zitierten § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO sollen lediglich ästhetische Grundanforderungen gewahrt werden. Die Vorschrift bezweckt, dass Freiflächen nicht mit Schutt und Gerümpel verunstaltet werden oder auf sonstige Weise verwahrlost wirken.
Mit dem ebenfalls zitierten § 9 Abs. 2 NBauO stellt der Gesetzgeber klar, dass die Freiflächen begrünt sein müssen. Solange die Begrünung nicht verunstaltet wirkt, überlässt der Gesetzgeber dem Verpflichteten die freie Wahl der Begrünungsart. Auch geschotterte Flächen wird man zu den Grünflächen zählen dürfen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten oder dergleichen darstellen.
Im Übrigen betont der Gesetzgeber im zweiten Halbsatz von § 9 Abs. 2 NBauO, dass Freiflächen nicht begrünt zu werden brauchen, soweit sie für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Also beispielsweise als Zugang oder Zufahrt, Gartenweg, Stellplatz, Lagerplatz oder Arbeitsfläche. Da Schotter luft- und wasserdurchlässig ist, wären geschotterte Flächen in diesen Fällen sogar ausdrücklich zu begrüßen.
Frau Gundermann fasst zusammen, dass Schotterflächen nicht genehmigungspflichtig oder Teil der Baugenehmigung seien. Für das gesamte Stadtgebiet gebe es nur einen Baukontrolleur, der nicht auch noch Gartengestaltung prüfen könne. Dies sei personell nicht leistbar. Beschluss:
Die Antworten der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
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