Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
Stadtrat MOßMANN schickt der Beantwortung der Anfrage voraus, dass die Hansestadt Lüneburg aufgrund eines Ratsbeschlusses 1991 Mitglied des Klima-Bündnisses (Alianza del Clima e.V.) geworden sei. Damit sei die Hansestadt u. a. die Verpflichtung eingegangen, auf allen Ebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um CO2-Einsparungen zu verwirklichen. Im Städtebau gehöre neben einer kompakten Bauweise, der Nachverdichtung und der Wiedernutzung alter Bausubstanz insbesondere auch die Entwicklung von Nahwärmenetzen, da diese Art der Wärmeversorgung von Gebäuden durch einen großen Wirkungsgrad geprägt sei und auch eine Versorgung mit erneuerbaren Energien zulasse. In diesem Kontext sei zu erwähnen, dass nach dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärmeversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes begründet werden könne. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei diese Voraussetzung gegeben, wenn die Fernwärmeversorgungseinrichtung der Anlage „Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“ zum EEWärmeG entsprechen würde. Nur wenn diese Anforderungen nicht erfüllt seien, würde es eine Vergleichsberechnung bedürfen. Die BHKW-Anlage im Hanseviertel erfülle die Anforderungen nach EEWärmeG.
Zu Punkt 1 der Anfrage: Das Blockheizkraftwerk sowie das dazugehörige Fernwärmeleitungsnetz werden von der Avacon Natur GmbH betrieben. Die Avacon Natur sei ein privates Wirtschaftsunternehmen. Die Verwaltung könne keine Aussagen über die aktuelle Wirtschaftlichkeit des Fernwärmebetriebs im Hanseviertel treffen, deren Beurteilung in der Sphäre der Avacon Natur GmbH läge. Die Avacon Natur GmbH habe jedoch, bevor Sie die Investitionen in das Leitungsnetz und das Blockheizkraftwerk zur Versorgung des Hanseviertels unternommen hat, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorgenommen In der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.03.2012 sei das Nahwärmekonzept Hanseviertel I und II vorgestellt worden und zuletzt in der Sitzung des Rates am 02.06.2016 eine in diesem Kontext stehende Anfrage der Fraktion die Linke beantwortet worden. Seinerzeit habe das von der IDB beauftragte Ingenieurbüro UTEC GmbH das von der zuvor Avacon erarbeitete Wärmeversorgungskonzept Hanseviertel untersucht. Hierbei hätten im Wesentlichen zwei Aspekte eine Rolle gespielt: a) die vom Verbraucher zu zahlenden Jahreswärmekosten sowie b) die zu erwartende Umweltentlastung. Für den erstgenannten Aspekt seien die jährlichen Wärmekosten eines zentralen Gasbrennwertkessels mit Solarthermieanlage einerseits und einem dezentralen Bioerdgas-BHKW mit Fernwärmeversorgung miteinander verglichen worden. Zugrunde gelegt worden sei dabei eine kleine Musteranlage mit zwei Wohneinheiten sowie eine große Musteranlage mit 10 bis 20 Wohneinheiten. Beide Prüfungen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fernwärmeversorgung für den Verbraucher die wirtschaftlich günstigere Variante sei. Auch unter Umweltgesichtspunkten, so das Ingenieurbüro UTEC, sei diese Variante vorzuziehen gewesen, denn durch den Betrieb des BHKW mit Bioerdgas könne ein Primärenergiefaktor (PEF) von 0,2 bis 0,4 erreicht werden; im Vergleich dazu betrage der PEF bei der Version Gasbrennwertkessel mit Solarthermie 1,0. Damit sei im Hinblick auf die durch die Hansestadt angestrebte Reduktion der CO2-Emissionen die Fernwärmeversorgung die eindeutig umweltfreundlichere Lösung. Nach aktuellem Stand werde sogar ein PEF von unter 0,2 erreicht werden. Damit die hohen Investitionen in ein Leitungsnetz refinanziert werden könnten, müsse ein Unternehmen einen langen Zeitraum für die Versorgung mit Wärme kalkulieren können. Die Wirtschaftlichkeit steige, je mehr Nutzungseinheiten an ein Leitungsnetz angeschlossen seien bzw. wenn nur ein möglichst kurzes Leitungsnetz erstellt werden müsse, um die Nutzer im Versorgungsgebiet anzuschließen. Aus diesem Grund seien die Bereiche der Einfamilienhäuser im ersten Bauabschnitt nicht an das Fernwärmenetzt angeschlossen worden. Zum Zeitpunkt, als das Fernwärmenetz und das Blockheizkraftwerk gebaut worden seien, sei noch keine Bauleitplanung für den dritten Teil entwickelt worden, da eine Freigabe der restlichen Kasernenfläche nicht gegeben gewesen wäre. Allerdings sei bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der laufenden Bundeswehrstrukturreformen absehbar gewesen, dass auch eine Konversion des östlichen Kasernenbereiches (Hanseviertel III) erfolgen könne/würde. Aus diesem Grund habe der nach der Beschlusslage des Verwaltungsausschusses vom 04.06.2003 durch die „Arbeitsgemeinschaft Schlieffenkaserne von Mansberg, Wiskott und Partner“ erstellte Rahmenplan (städtebaulicher Vorentwurf) bereits eine städtebauliche Gesamtplanung unter Einschluss des Hanseviertels III vorgesehen. Dies erklärt, warum das Blockheizkraftwerk so konzipiert sei, dass eine nachträgliche Erweiterung der Heizleistung möglich sei, um einen weiteren Bauabschnitt anschließen zu können.
Für das Dezernat VI beantwortet Stabstellenleiterin HOBRO die nächsten beiden Fragen.
Zu Punkt 2 der Anfrage: Ein Anschluss- und Benutzungszwang könne durch eine kommunale Satzung geregelt werden. Für das Hanseviertel bestehe eine solche Satzung nicht. Hier würden die Grundstücke mit einer Dienstbarkeit versehen, dass die Grundstücke an das Fernwärmenetz angeschlossen werden würden. Daraus ergibt sich für den Nutzer der Anschluss – und Benutzungszwang und für das Unternehmen eine Versorgungs- und Unterhaltungspflicht. Zu Punkt 3 der Anfrage: Ein Anschlusszwang sei die Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und -entscheidung des Versorgungsunternehmens, welches in das Leitungsnetz investieren müsse. Ein teures Leitungsnetz könne nur dann refinanziert werden, wenn auch sichergestellt sei, dass eine bestimmte Zahl an Nutzern angeschlossen werde. Eine Wahlfreiheit laufe damit dem Anschlusszwang entgegen und würde zu einem unkalkulierbaren Risiko beim Leitungsträger führen. Ein privatwirtschaftliches Unternehmen würde ohne einen Anschlusszwang keine Investitionsentscheidung in ein Leitungsnetz treffen können, wenn die spätere Zahl der Nutzer nicht gesichert sei. Grundsätzlich könne ein Bauherr aber auf einen Anschluss an das Fernwärmenetz verzichten, wenn er sein Gebäude nach den Wärmestandards eines Passivhauses bauen würde. Fernwärmekunden bleibe die Möglichkeit der Nutzung von regenerativen Energien trotz Fernwärme erhalten. Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) regele in 3 §, dass einem Kunden im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, insbesondere wenn dieser seinen Wärmebedarf durch Nutzung regenerativer Energien decken wolle. Im Übrigen solle mit der Bebauung des Bebauungsplangebietes Hanseviertel III das Ziel umgesetzt werden, dass eine Versorgung des Gebietes zu mindesten 30 % mit regenerativer Energie erfolge. Dies entspreche den Klimaschutzzielen der Hansestadt Lüneburg. Mit dem o.g. Versorgungskonzept würden CO2-Einsparungen von ca. 4.000 t CO2 und für das Hanseviertel II noch einmal 2.500 t CO2 gegenüber dem Konzept Gas-Brennwerttherme und Solarenergie generiert werden können.
Beschluss:
Der Rat nimmt Kenntnis.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||