Bürgerinformationssystem
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Beratungsinhalt:
1. Ist der Inhalt des Gestattungsvertrages der Verwaltung bekannt?
Bei den von der Apollinaris Brands GmbH vorgenommenen Arbeiten auf der Fläche in Ochtmissen handelt es sich um die Einrichtung von Grundwassermessstellen. Diese Grundwassermessstellen sind notwendig um zu erkunden, wie sich die Einrichtung eines weiteren Förderbrunnens auf städtischem Grund auf das Grundwasser auswirken könnte. Die Grundwassermessstellen wurden auf städtischem Grund errichtet; hierfür bedarf es eines zivilrechtlichen Gestattungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer (Stadt) und dem Vorhabenträger. Daher ist der Verwaltung der Inhalt Gestattungsvertrages bekannt.
2. Wenn eine Genehmigung für die Probebohrung erteilt wurde, warum wurde diese dann ausgerechnet auf einer Kompensationsfläche erteilt?
Der Bohrung konnte zugestimmt werden, weil der Standort im Vergleich zu den teilweise sehr wertvollen Biotopstrukturen des Umfeldes, nur eine mittlere Biotopwertigkeit (Werteinheit 3 in der 5-stufigen Bewertungsskale) aufweist und eine nutzbare Erschließung vorhanden war.
3. Welchen Inhalt hat die Genehmigung?
Der Gestattungsvertrag beinhaltet die zivilrechtliche Gestattung, auf dem städtischen Gelände eine Grundwassermessstelle einzurichten. Der Gestattungsvertrag regelt unter anderem, auf welchen Flurstücken die Messstellen eingerichtet werden dürfen (dies wurde vorab anhand von Plänen besprochen), dass vor Anlegung der Messstelle der genaue Standort mit dem Bereich 74/Grünplanung der Stadt abzustimmen ist, dass der Vertrag nicht von der Einholung eventuell nach öffentlichem Recht notwendiger Erlaubnisse/Genehmigungen entbindet, dass eine Absprache mit dem Bereich 31/Umwelt notwendig ist, dass die Messstellen dort auf Dauer bestehen bleiben dürfen, dass die Anlieger vom Gestattungsgeber rechtzeitig vor Beginn von der Maßnahme zu informieren sind, dass die Gestattungsflächen in Absprache mit dem Bereich 74/Grünplanung der Stadt wiederherzustellen sind, dass die gewonnenen Daten dem Gestattungsgeber jederzeit auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen sind, sowie weitere Fragen zu Benutzungs- und Kündigungsrechten, Kostentragungs- und Folgepflichten, Fragen zu Änderungen an Gestattungsflächen, Fragen zur Beseitigung der Anlagen nach Wegfall des Benutzungsrechts, Fragen zur Ersatzvornahme, Fragen zum Gestattungsentgelt, Haftungsfragen, Fragen zu Änderungen des Vertrages und zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag, sonstige Pflichten des Gestattungsnehmers.
Zu unterscheiden ist diese zivilrechtliche Gestattung von einer eventuell nach öffentlichem Recht zu erteilenden Genehmigung, z.B. aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts.
4. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und wird diese seitens der Verwaltung verfolgt?
Es liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.
5. Wie sind bzw. sollen eingetretene Beeinträchtigungen gem. BNatSchG kompensiert werden?
Die Bohrarbeiten fanden außerhalb der Brutzeit auf einer halbruderalen Gras-Staudenflur statt. Der Eingriff bestand aus dem Entfernen von Teilen der Vegetationsdecke und Bodenverdichtungen. Da es sich nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelte, konnten die Eingriffe durch Bodenlockerung und Neuansaat zur Entwicklung des Ursprungszustands weitgehend neutralisiert werden. Zusätzlich wurden standortheimische Gehölzanpflanzungen im Randbereich des Geländes als Feldhecke durchgeführt.
6. Welche Beeinträchtigungen sollten mit der beeinträchtigten Kompensationsfläche kompensiert werden und welche Entwicklungsziele sollen auf der beeinträchtigten Kompensationsfläche erreicht werden?
Die Fläche ist Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 90/III “Krähornsberg/Am Vieckendieck“. Die Fläche dient der Kompensation der Eingriffe durch die Bebauung des Wohngebietes Krähornsberg. Im B-Plan wurde der Herstellung einer flächenhaften Strauchbepflanzung festgesetzt. Bei Anlage der Fläche in 1993 wurde ein Bestand des seinerzeit stark gefährdeten Ackerfilzkrauts (Filago arvensis) festgestellt. Zum Erhalt dieses Bestandes erfolgten Strauchbepflanzungen nur teilweise. Die Fläche soll künftig weitgehend unberührt belassen bleiben. Neben der natürlichen Sukzession soll gleichzeitig die Entwicklung inselartigen Gehölzaufwuchses zugelassen werden. Das Ackerfilzkraut konnte im Baustellenbereich aktuell nicht festgestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
Beschluss: Der Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.
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