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Beratungsinhalt:
Ratsvorsitzender VON NORDHEIM schlägt vor, über das Protokoll ohne die Anmerkungen der Verwaltung abzustimmen, da diese nicht aus der Sitzung stammten. Beigeordneter PAULY entgegnet, dass er die Anmerkungen für relevant halte. Das Protokoll unterschlage die einstimmige Entscheidung über die Besetzung der Ausschüsse. Dies sei entscheidungserheblich, da es um die Anwendung von §71 Abs. 10 NKomVG gehe, stelle einen Grund dar, dem Protokoll nicht zuzustimmen. Ratsvorsitzender VON NORDHEIM erklärt, dass der Text ohne die beiden Anmerkungen auf Seite 18 und Seite 27 zur Abstimmung stehe. Oberbürgermeister MÄDGE fragt nach der konkreten Seitenzahl. Beigeordneter PAULY erklärt auf Nachfrage, dass sich seine Einlassung auf die Seiten 18 bis 22 beziehe, welche mit einem Beschluss schlössen, bei dem das „einstimmig“ fehle. Stadtrat MOßMANN erklärt, dass es sich um einen Streitpunkt bezüglich des soeben vertagten Tagesordnungspunktes handele. Für das Zugriffsverfahren auf die Ausschüsse sei nach NKomVG kein Beschluss erforderlich, vielmehr nehme der Rat die Vorsitze zur Kenntnis. Bei dem Schulausschuss, Nr. 13, gehe es darum, ob ein Beschluss im Sinne des §71 Abs. 10, der einstimmig gefasst werden müsse, tatsächlich gefasst worden wäre. Seine Stellungnahme an das Innenministerium komme unter Berücksichtigung der durch Ihn abgehörten Tonbandaufzeichnung zu dem Ergebnis, dass kein einstimmiger Entschluss gefasst worden wäre. Der Oberbürgermeister habe lediglich nach dem Einverständnis gefragt. Daher halte er es für fehlerhaft, in das Protokoll die Formulierung einzubringen, dass ein einstimmiger Beschluss gefasst worden wäre. Beigeordneter BLANCK entgegnet, dass der Rat die Besetzung der Ausschussvorsitze in der angegebenen Reihenfolge festgestellt habe. Diese Feststellung sei einstimmig erfolgt und stelle einen abschließenden Beschluss über die Ausschussvorsitze dar. Dies müsse im Protokoll entsprechend wiedergegeben werden. Beigeordneter MENCKE stimmt zu, dass der Rat nach seinem Einverständnis zum Verfahren gefragt worden wäre. Dabei hätte es keine Gegenrede gegeben. Es stelle sich die Frage, ob diese Entscheidung höherbewertet werde oder der Beschluss nicht mehr gelte. Beigeordnete SCHELLMANN ergänzt, dass der Rat den Vorschlag des Oberbürgermeisters konkludent angenommen und entsprechend abgestimmt hätte. Von der Abweichungsmöglichkeit des §71 NKomVG habe der Rat Gebrauch gemacht. Beigeordneter SALEWSKI entgegnet, dass in der konstituierenden Ratssitzung ein rechtlicher Fehler begangen worden wäre. Der Rat müsse nun entweder die in der konstituierenden Sitzung gewählte Position bestätigen oder den Fehler korrigieren. Stadtrat MOßMANN kommt auf §71 Abs. 10 NKomVG zu sprechen. Ein dementsprechender Beschluss müsse einstimmig gefasst werden, da er das normale Verfahren nach §71 NKomVG zur Ausschussbesetzung außer Kraft setze. Im Falle einer Abweichung von diesem Verfahren müsse unabhängig von vorherigen Ratsbeschlüssen ein formaler Beschluss gefasst werden. Der Rat habe in der konstituierenden Sitzung nicht den Willen gehabt, vom normalen Verfahren abzuweichen, da sein Einverständnis auf einer fehlerhaften rechtlichen Empfehlung beruht hätte. Die Kommunalaufsicht habe ihm bestätigt, dass dieses Einverständnis vor dem geschilderten Hintergrund nicht als Beschluss interpretiert werden könne. Darüber hinaus sei der Ratsvorsitzende für die Beschlussfassung zuständig. Wenigstens in Bezug auf die Ausschussvorsitze Nr. 13 und 14 könne daher kein einstimmiger Beschluss in das Protokoll aufgenommen werden. In diesem Fall bedürfe es mindestens des Hinweises, dass dieser Punkt strittig sei. Beigeordneter WEBERSINN entgegnet, dass die Gruppe weiterhin der Auffassung sei, dass ein einstimmiger Beschluss getroffen worden wäre. Der Kommentar zum NKomVG von Blum, Häusler und Meyer weise darauf hin, dass die Feststellung der Einstimmigkeit flexibel zu handhaben sei. In der Sitzung habe niemand dem Vorschlag des Oberbürgermeisters widersprochen, vielmehr sei dieser von allen Ratsmitgliedern angenommen worden. Er schlägt ein Wortlautprotokoll zu diesem Tagesordnungspunkt vor. Ratsfrau KULA entgegnet, dass der begangene Fehler berichtigt werden müsse. Oberbürgermeister MÄDGE erklärt, dass die Verwaltung den Ratsvorsitzenden am Tag der konstituierenden Sitzung rechtlich falsch beraten hätte. Auf Bitte Herrn Webersinns habe er die Kommunalaufsicht um Prüfung gebeten. Jedes Ratsmitglied habe zwischen der Zustellung des Protokolls und der Ratssitzung das Recht, sich die Tonaufzeichnung zu der Sitzung anzuhören. Dies hätte die Gruppe tun können. Die Rechtsauffassung der Verwaltung sowie der Kommunalaufsicht sei der Gruppe zugestellt worden. Zudem könnten insbesondere die neuen Ratsmitglieder womöglich nicht erkennen, wenn der Rat fehlerhaft verfahre. Er empfiehlt, die Genehmigung des Protokolls zurückzustellen und die Tonaufzeichnung zu hören. Andernfalls müsse er die Beschlusslage beanstanden. Beigeordnete SCHELLMANN entgegnet, dass sie einmal Einsicht in das Protokoll nehmen wollte und dies nur im Rat hätte tun können. Zudem hätte die Gruppe keine Einsicht in das Schreiben an Herrn Thiele gehabt. Die in der konstituierenden Sitzung gegebene Zustimmung könne jedoch nicht ohne weiteres als einstimmiger Beschluss interpretiert werden. Beigeordneter WEBERSINN kritisiert die Aussage von Ratsfrau Kula, da diese ein rechtswidriges Handeln unterstelle. Ratsvorsitzender VON NORDHEIM erläutert, dass durch einen Beschluss, das Protokoll nicht per Beschluss festzulegen, der Freiraum geschaffen werde, beispielsweise mithilfe eines Wortprotokolls Klarheit zu schaffen.
Beschluss:
Das Protokoll wird einstimmig nicht genehmigt. |
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