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Ratsvorsitzender VON NORDHEIM kündigt zwei Einwohnerfragen an, die an die entsprechenden Dezernenten zur Beantwortung weitergegeben werden. Stadträtin GUNDERMANN verliest die erste Einwohnerfrage von Herrn Rach. Auf Baustellen beispielsweise im Straßenbereich würden Schneidarbeiten am Beton fast ausschließlich ohne Staubschutzvorkehrungen durchgeführt. Es wird danach gefragt, was die Verwaltung im Rahmen der Zuständigkeit unternehme, um dem Immissionsschutz nach dem Stand der Technik ausreichend Rechnung zu tragen. Im Gespräch habe Herr Rach erklärt, dies auf vielen Baustellen in der Stadt beobachtet zu haben. Sie werde die Frage an die Tiefbauer weitergeben mit der Bitte um Prüfung. Anschließend werde Herr Rach eine Antwort erhalten. Stadtrat MOßMANN verliest die zweite Einwohnerfrage von Herrn Rach. In der Beschlussvorlage zum Thema Sonderlandeplatz sei vermerkt, dass die Landebahnertüchtigung nach Prüfung der Verwaltung keiner Änderungsgenehmigung bedürfe. Zuständig für diese Entscheidung sei die Niedersächsische Landesstraßenbehörde in Wolfenbüttel. Es wird danach gefragt, wie die Stadt Lüneburg die Legitimation begründe, eine derartige Entscheidung zu treffen. Die Frage werde in der Vorlage an zwei Punkten aufgegriffen. Ziffer 1, der Historie des Sonderlandeplatzes, zufolge sei die Landebahn im Sommer 2016 mit Kunststoffplatten ertüchtigt worden, um ein Absinken des Rasens durch Vernässung und Gewicht der aufsetzenden Flugzeuge zu verhindern. Nach Prüfung der Verwaltung bedürfe diese Ertüchtigung keiner Veränderung der Genehmigungen, der Flugplatz könne seitdem zuverlässig ganzjährig beflogen werden. Der Luftsportverein Lüneburg hätte der Stadt die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme als Eigentümer angezeigt. Die Stadt hätte überprüft, ob für die bauliche Maßnahme eine Genehmigung erforderlich sei. Nach Rücksprache mit der Landesstraßenbauverwaltung Geschäftsbereich Wolfenbüttel sei dies nicht der Fall gewesen. Daher hätte die Maßnahme durch den LVL genehmigungsfrei durchgeführt werden können. Ziffer 2 der Vorlage enthalte die Aussage, dass die Betriebserlaubnis die Einzelheiten des Flugbetriebes regele und Auflagen unter anderem zu den zulässigen Luftfahrzeugen, dem Erfordernis eines Lärmzeugnisses usw. enthalte. Ausschließliche Veränderungen an der Oberfläche der Landebahn bedürften einer Plangenehmigung unter Öffentlichkeitsbeteiligung. Dies bedeute, dass eine beabsichtigte Änderung der durch die Luftfahrtbehörde genehmigten Lage der Landebahn auf dem Gelände des Flugplatzes einer Genehmigung der Landesstraßenbauverwaltung bedürfe. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. |
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