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Beratungsinhalt: Herr THÖRING erklärt, dass eine erstmalige Überprüfung der Radwegebenutzungspflichten mit Umsetzung der StVO-Novelle 1997 erfolgte, in deren Zuge die Länge benutzungspflichtiger Hochbordradwege von 72 auf 68 km reduziert wurde. Seitdem habe sich durch fortlaufende Überprüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht, insbesondere im Zuge von Sanierungs- und Neubaumaßnahmen, deren Länge auf 63 km weiter verringert; bei einer parallel dazu erfolgten Ausweitung des Radwegenetzes von 96 auf 100 km. Mit dem Entwurf zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 17.07.2009 sowie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2010 wurden strengere Maßstäbe zur Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht formuliert. Danach dürfe diese nur noch angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteige. Dies habe die Stadtverwaltung veranlasst, die Thematik am 11.06.2013 in den Arbeitskreis Verkehr (AK Verkehr) einzubringen. Nach mehreren Abstimmungsrunden wurde im AK Verkehr am 11.02.2015 eine Vorgehensweise ausgearbeitet, die vorsehe, dass die Benutzungspflicht auf einseitigen Radwegen in Gegenrichtung weitestgehend aufgehoben bzw. in ein Benutzungsrecht umgewandelt und die Benutzungspflicht an sonstigen Hochbordradwegen nur noch dort beibehalten wird, wo dies unerlässlich ist, wie z.B. am Stadtring. Dem Protokoll zu dieser Sitzung war eine Vorschlagsliste zur zukünftigen Handhabung der Radwegebenutzungspflicht mit der Bitte um Stellungnahme beigefügt worden. Da in der eingeräumten Frist keine Einwände dagegen benannt wurden, sei diese nun weiterhin der aktuelle Handlungsrahmen für die Verwaltung zur Umbeschilderung bzw. Aufhebung von Radwegebenutzungspflichten. Beschluss: Der Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.
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