Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
Es liegen 6 Einwohnerfragen vor.
Einwohnerfrage 1 (Anlage I):
Ochtmisser Kirchsteig / Kanalerneuerung / Straßensperrung
Herr Lühmann, Lauensteinstraße 45, 21339 Lüneburg, stellt folgende Frage:
Warum wurden die Anwohner Ochtmisser Kirchsteig nicht über die heutigen Baumaßnahmen unterrichtet?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann stellt klar, dass es sich bei den Baumaßnahmen im Ochtmisser Kirchsteig nicht um eine städtische Tiefbaumaßnahme handelt. Die anstehenden Kanalsanierungsmaßnahmen werden von der Abwassergesellschaft Lüneburg (AGL) durchgeführt. Aufgrund aufgetretener Versackungen müssen Teilabschnitte des Kanals erneuert werden. Da Gefahr im Verzuge bestand, mussten die Arbeiten sehr kurzfristig angegangen werden. Der AGL ist bekannt, dass sowohl die Aufgrabungsarbeiten als auch die Sicherung der offenen Baugrube und die anschließende Verdichtung des Erdreiches möglichst erschütterungsarm durchzuführen ist. Die Arbeiten wurden zwar von der AGL geplant und die Vorgehensweise mit der Stadt abgestimmt, jedoch unmittelbar vor Beginn der Arbeiten wurde dies mit den Anliegern und der Presse von der AGL nicht kommuniziert. Es ist davon auszugehen, dass die Sanierungsarbeiten am Kanal nicht länger als 2 – 3 Tage in Anspruch nehmen werden.
Herr Lühmann merkt an, dass nach Auskunft von Herrn Niemann – AGL – die Baumaßnahme im Januar d. J. der Stadt angekündigt wurde.
Stadtbaurätin Gundermann hält es für denkbar, dass die AGL diesbezüglich das Ordnungsamt informiert haben könnte. Dies entzieht sich jedoch ihrer Kenntnis, weil die Maßnahme der AGL nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Dies ist der Stand, der ihr derzeit bekannt sei. Soweit einzelnen Anwohnern/-innen durch die Kanalsanierung Unannehmlichkeiten entstanden sein sollten, bedauert sie dieses.
Ratsherr Dörbaum schließt sich den Aussagen an. Auch er bedauert, dass die Kommunikation hier nicht so geklappt habe, wie es wünschenswert gewesen wäre. Angemerkt wird hierzu, dass es sich sicher um einen Einzelfall handelt. Im Regelfall funktioniert die Abstimmung mit den betroffenen Anliegern genauso gut wie die damit einhergehende Presseinformation.
Einwohnerfrage 2 (Anlage II)
Bauvorhaben Abriss/Neubau Bleckeder Landstraße 22 / Erweiterung Einzelhandelsfläche / Verkehrsströme
Herr Lang, Am Berge 50/Ilmenaustraße 9, 21335 Lüneburg, stellt folgende Fragen:
1.Wie können Sie den Verkehrsfluss in der Bleckeder Landstraße durch das Wohngebiet Hanseviertel und die Outlet-Erweiterung-Einzelhandelsfläche von 4.000 auf 10.000 qm sicherstellen. 1.2Ist die Verlegung der EH-Fläche von Innenstadt in Randlage Bleckeder Landstraße gewollt?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann führt aus, dass sie mit den in der Einwohnerfrage benannten Flächen hinsichtlich der derzeitigen Verkaufsflächengröße von 4.000 qm und der benannten Erweiterung auf 10.000 qm nichts anfangen kann, weil beide Zahlen sich nicht aus den ihr vorliegenden Unterlagen ableiten lassen. Sie merkt an, dass heute im öffentlichen Teil der Sitzung das Bauvorhaben Bleckeder Landstraße 22 ohnehin vorgestellt werde. Mit der Präsentation werden nicht nur Ansichten des Gebäudes, sondern auch Flächengrößen benannt. Insofern bittet sie um Verständnis, dass sie jetzt nicht weiter auf die aufgeworfenen Fragen eingehen wird. Sie empfiehlt dem Fragesteller, während des öffentlichen Teils der Sitzung anwesend zu sein und sich zunächst die Vorstellung des Bauvorhabens mit den benannten Eckdaten anzuhören. Hierbei wird auch auf die vom Antragsteller unter 1.2 zusätzlich aufgeworfene Frage hinsichtlich der Verlegung von Einzelhandelsflächen aus dem Innenstadtbereich in die Randlage näher eingegangen. Soweit nach der Vorstellung des Bauvorhabens seitens des Fragestellers noch Fragen offen geblieben sein sollten, steht sie und ihre Mitarbeiter nach der Sitzung gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
Einwohnerfrage 3 (Anlage III)
Neubebauung im Bereich „An Weißen Turm/Bargenturm“ / Zusätzliche Bebauung
Herr Wolf Nordheim, Hansestraße 3, 21335 Lüneburg, stellt folgende Frage:
Für die an den Stadtwall grenzende Parkpalette ist die zukunftsträchtige Lösung „2-geschossige Tiefgarage, darüber 4 Häuser Wohnbebauung“ auf dem Weg der vertraglichen Vereinbarung.
Was spricht dagegen, den dafür nötigen B-Pan in der Aufstellung auszudehnen auf die angrenzende (nur noch teilweise nutzbare) Parkpalette, um somit das städtebauliche Interesse an einer vergleichbaren Lösung für dieses Areal zu definieren?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann führt aus, dass bezüglich des vorgestellten Bauvorhabens die Deutsche Immobilien Invest (DII) als Grundstückseigentümerin an die Stadt herangetreten sei mit der Fragestellung, ob seitens der Stadt eine Bebauung, wie bereits im Bauausschuss vorgestellt, für möglich erachtet wird. Die hier angesprochene weitere Parkpalette befindet sich eigentumsmäßig in anderen Händen. Diese Eigentümer sind bezüglich einer entsprechenden Bebauung nicht an die Stadt Lüneburg herangetreten. Zur Erläuterung führt sie ergänzend aus, dass die Vorgehensweise in der Regel so abläuft, dass zunächst Vorhabensträger ihr Interesse bekunden, bevor ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werde. Vor Satzungsbeschluss dieses B-Plans wird zwischen der Stadt Lüneburg und dem Vorhabensträger in der Regel ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, in dem entsprechende Regelungen über die im B-Plan-Verfahren für Gutachter u. ä. anfallenden Kosten, geregelt werden. In der Regel haben sich die Vorhabensträger zu verpflichten, die Kosten der Bauleitplanung zu tragen. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Lüneburg es mit einem Interessenten, einem Kostenträger und einem Architekten zu tun. Mit diesen Dreien wird die Stadt Lüneburg die Flächen gemeinsam entwickeln. Hingegen liegt, wie bereits ausgeführt, kein Interesse des Grundstückseigentümers der 2. Parkpalette vor, es gleich zu tun. Wenn, wie angeregt, der Geltungsbereich des B-Plans um die ins Gespräch gebrachte Fläche der 2. Parkpalette erweitert werden würde, würde die Stadt Lüneburg für diesen Bereich keinen Kostenträger haben und müsste insofern bei einer Einbeziehung der Fläche die Kosten für diesen Teil des Geltungsbereiches alleine tragen. Wobei damit nicht automatisch verbunden sei, dass sich die derzeitige bauliche Situation dort ändern würde.
Ratsherr Dörbaum merkt ergänzend an, dass die Erweiterung des Geltungsbereiches eine Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses erforderlich machen würde, was in der Konsequenz zur Folge hätte, dass das Verfahren von vorne beginnen müsste. Alternativ wäre es auch denkbar, für die angesprochene Fläche einen Aufstellungsbeschluss mit einem gesonderten B-Plan zu beschließen. Ergänzend werden die weiteren Verfahrensschritte, in denen sich die Bürger einbringen können, noch einmal näher erläutert.
Einwohnerfrage 4 (Anlage IV)
B-Plan „An den Sandbergen“ / Vornahme von Prüfungen und Einholung von Gutachten
Frau Janine Böhm, Helene-Lange-Straße 47, 21337 Lüneburg, stellt folgende Frage:
Am 03.03. in der Vorstellung des WBP 21 wurde gesagt, die Prüfungen des Gebietes „An d. Sandbergen“ sind abhängig von Besitzer bzw. Investor. Werden von der Stadt vorher schon Prüfungen, Gutachten durchgeführt?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann führt zur Fragestellung aus, dass derzeitiger Stand sei, dass der Grundstückseigentümer in Verhandlungen mit Investoren steht, die diese Fläche entwickeln wollen. Die Verhandlungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Erst wenn die Gespräche mit den Investoren zu einem Abschluss gebracht werden konnten und feststeht, welcher Investor die Fläche entwickeln wird, hat die Stadt auch einen Ansprechpartner bezüglich der weitergehenden Entwicklung des Gebietes. Die Stadt wird dann mit dem Erwerber der Flächen einen Städtebaulichen Vertrag abschließen, in dem zu regeln sein wird, welche Gutachten und sonstige Maßnahmen für die Entwicklung des Gebietes erforderlich sein werden. Sichergestellt wird hierbei, dass die Beauftragung erforderlicher Gutachten seitens der Stadt Lüneburg in Auftrag gegeben wird. Zu den Kosten gehören möglicherweise die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Kosten für die B-Planentwicklung selbst, die Begutachtung von Natur und Landschaft, Verkehr, Schall und ggf. Boden. Im Vorfeld wird jeweils geprüft, welche Voruntersuchungen erbracht werden müssen. Die Kosten hierfür werden überschlägig ermittelt, um diese dann in den Städtebaulichen Vertrag einfließen zu lassen, so dass sichergestellt werden kann, dass die Kosten letztendlich vom Investor getragen werden. Die Ausführungen verdeutlichen, dass die erforderlichen Gutachten noch nicht beauftragt sein können und insofern auch nichts darüber ausgesagt werden kann, welche Inhalte und ggf. daraus zu schließenden Schlussfolgerungen die Gutachten enthalten werden.
Ratsherr Dörbaum erklärt, dass die politische Absicht durch den Aufstellungsbeschluss zum B-Pan dokumentiert wurde. Er verdeutlicht nochmals, dass man erst dann, wenn die entsprechenden Aussagen der noch zu beauftragenden Gutachten vorliegen, eine Aussage dahingehend getroffen werden kann, was in dem Gebiet machbar ist und was nicht.
Einwohnerfrage 5 (Anlage V)
Sternkamp/Hamburger Straße / Schließung der Lücke in der Schallschutzmauer
Frau Susanne Pomaska, Sternkamp 28, 21339 Lüneburg, stellt nachstehende Frage:
Wann wird die Lücke in der bestehenden Schallschutzmauer (Fahrradweg / nördlicher Sternkamp) endlich geschlossen, bzw. durch Versatz optimiert?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann erklärt, dass sie sich über die örtliche Situation erst einen Überblick verschaffen müsse und dass insofern eine direkte Beantwortung heute noch nicht möglich sei. Zugesagt wird, dass die Fragestellung schriftlich beantwortet werde.
Zu Protokoll: (Antwortschreiben liegt bei, ebenso Luftbilder und Flurstückspläne.)
Einwohnerfrage 6 (Anlage VI)
B-Plan Nr. 81 „In den Kämpen“ / Kompensationsflächen
Herr Andreas Bessler, Helene-Lange-Straße 57, 21337 Lüneburg, stellt folgende Fragen:
Wie hoch ist der rechnerisch ausgewiesene Überhang an Flächen zur Bestandssicherung der Kompensation laut Berechnungen aus dem B-Plan Nr. 81 „In den Kämpen“ und wo wurden diese Überhangflächen zur Kompensation eingesetzt?
Wie sieht die Kompensation in angrenzenden F-Planbereichen 040 „Waldfrieden“, 102 „Bülows Kamp“ und 46 bzw. 46.1 „Freibad Hagen“, ebenso aus 1994, aus? Werden diese verletzt?
Welcher Flächentausch, welche Anwendung der Kompensation wird berechnet, wenn die Umsetzung der Kompensation nach 70 % der Bauausführungen aus Erschließungsmaßnahmen und Objektausführungen „In den Kämpen“ erfolgt sein sollten? Wer hatte die Kompensation durchzuführen?
Wieso konnte die Mountainbike-Strecke des ADAC innerhalb der beschriebenen Kompensationsflächen angelegt werden. Wer genehmigte diese? Für welche Zeit oder auf Dauer wurde die Anlage installiert? Wer unterhält und haftet?
Antwort: Stadtbaurätin Gundermann führt aus, dass die Fragestellung so umfänglich sei, dass diese heute nicht abschließend beantwortet werden kann. Da diverse B-Pläne auch aus vorangegangenen Jahrzehnten angesprochen werden, bedarf es einer umfangreichen Recherche, um detailliert auf die Fragestellung eingehen zu können. Die Recherche wird geraume Zeit in Anspruch nehmen. Dem Fragesteller wird zugesichert, dass er eine schriftliche Antwort auf seine Fragen bekommt. Gleichwohl bittet sie um Verständnis dafür, dass die Abarbeitung der Fragestellungen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.
Zu Protokoll: Kopie des Antwortschreibens [Anlage VI/1] ist beigefügt.) Beschluss:
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