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Beratungsinhalt: Herr Moßmann führt aus, dass in der heutigen Sitzung Herr Bartscht als Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, Landkreis Lüneburg, zu naturschutzrechtlichen Fragen Auskünfte geben wird. Ziel sei es, den Ausschussmitgliedern Klarheit in naturschutzfachlicher Hinsicht zu vermitteln.
Bezogen auf die Einwohnerfrage erläutert Herr Moßmann, dass das offizielle Genehmigungsverfahren zum Sandabbau in Häcklingen mit dem Antrag der Firma Meyer-Breloh (Kalksandsteinwerke), Munster, im Jahre 1993 begonnen habe. Der Planfeststellungsbeschluss nach Wasserrecht erging im Jahre 2000 unter Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde. Ob für den neuen Betreiber - die Firma Sandwerke Häcklingen GmbH – ein Planänderungsverfahren oder ein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss oder sich dieser auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss berufen könne, ist noch nicht entschieden. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten könnte unter Umständen ein Planänderungsverfahren notwendig werden, wenn wesentliche Änderungen in den Betriebsabläufen vorliegen. Das könnten unter Umständen andere Transportwege oder ein anderer Nutzungszweck sein. Ob dies grundsätzliche Änderungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, stellt das Rechtsgutachten nicht zweifelsfrei dar. Herr Moßmann führt weiter aus, warum das Wasserrechtsverfahren damals sieben Jahre gedauert hat.
Wie in der Sitzung am 26.02.2015 berichtet wurde, wird zur Zeit eine Kartierung der besonders streng geschützten Arten auf dem Sandabbaugelände durchgeführt. Die Kartierung läuft bis Ende September 2015, mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode. Auf Basis der Kartierung wird das Gutachten Empfehlungen geben, die in die fachliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde an die untere Wasserbehörde (Hansestadt Lüneburg) als Genehmigungsbehörde einfließen. Erst danach kann entschieden werden, ob eine Planänderung oder ein neues Planfeststellungsverfahren eingeleitet wird. Auf Nachfrage erklärt Frau Klemm, dass ihr die Antwort genügt. Ratsfrau Schellmann gibt zu bedenken, dass in der damaligen Genehmigung doch Bedingung war, dass der Transport des Sandes über ein Förderband unterhalb der Straße erfolgen soll. Das wäre doch jetzt ganz anders. Herr Moßmann korrigiert, dass der Abtransport der Kalksandsteine schon damals über die Straße Langenstückenfeld erfolgte. Es seien aber so wenige Transporte gewesen, dass Immissionsschutzbelange keine Rolle gespielt hätten. Er führt aus, was bereits in den letzten Sitzungen zu diesem Thema vorgetragen wurde. Ortsvorsteher Dr. Plath wendet ein, dass in der damaligen Genehmigung doch nur 70 Fahrzeuge pro Tag zugelassen waren, während im neuen Antrag doch 120 Fahrzeugbewegungen angegeben werden. Herr Moßmann stellt richtig, dass es im Planfeststellungsbeschluss keine Regelung darüber gibt. Herr Schulz ergänzt, dass es im Immissionsgutachten zum Planfeststellungsbeschluss keine Grenzwertüberschreitungen gebe, da die Firma Meyer-Breloh nachts gar nicht produziert habe und die Grenzwerte für den Tag nicht überschritten wurden.
Herr Bartscht erläutert, dass grundsätzlich für den Sandabbau ein Planfeststellungsverfahren nach Wasserrecht durchzuführen ist, weil es um die Herstellung eines Gewässers geht. Dabei müssen alle betroffenen Behörden – so auch die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Lüneburg, beteiligt werden. Nach dem Naturschutzgesetz müssen Eingriffe in die Natur durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. In der damaligen Genehmigung wurden Eingriffe in die Natur kompensiert; diese haben Bestandsschutz. Da jetzt aber mehrere Jahre lang kein Sandabbau stattgefunden hat, haben sich viele Arten wieder angesiedelt. Daher wurde der Antragsteller von der unteren Naturschutzbehörde aufgefordert, das Gelände neu zu kartieren und zwar nach streng geschützten Arten und besonders geschützten Arten. Bei streng geschützten Arten muss der Lebensraum der Tiere geschützt werden; bei besonders geschützten Arten müssen z.B. die Brutstätten geschützt werden und der Schutz vor Tötung gewährleistet werden. Die Kartierung müsse zunächst abgewartet werden, welche Empfehlungen das Gutachten enthält. Es wird dann geprüft, ob die Planfeststellung geändert werden muss oder ob eine nachträgliche Anordnung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zur Anordnung von Schutzmaßnahmen für geschützte Arten erteilt wird. Herr Bartscht macht noch einmal deutlich, dass sich durch den Bodenabbau und das jahrelange Brachliegen der Fläche für einige Arten möglicherweise erst neuer Lebensraum entwickelt hat.
Bezogen auf die Aktivitäten mit schweren Baufahrzeugen auf dem Gelände erklärt Herr Bartscht, dass der Landkreis die Firma Sandwerke Häcklingen sofort angeschrieben habe. Wenn Anzeigen solcher Art beim Landkreis eingehen, werden diese unter dem Blickwinkel „Artenschutz“ betrachtet. Von der Firma Sandwerke Häcklingen kam aber die Antwort, dass Ihnen darüber nichts bekannt sei. Herr Schulz bekräftigt, dass seitens der Hansestadt alle Aktivitäten, die im Zusammenhang mit gewerblichem Sandabbau stehen, unterbunden werden. Dies habe er auch in einem Schreiben einer Bürgerinitiative mitgeteilt. Ansonsten sei der Grundstückseigentümer innerhalb der Grenzen des Gesetzes auf seinem Grundstück frei. Was die Firma auf ihrem eigenen Grundstück macht, habe die Verwaltung nicht zu beurteilen. Im Übrigen wurden bei einer Überprüfung durch Mitarbeiter der Verwaltung keine wesentlichen Bodenbewegungen festgestellt.
Auf die Frage von Frau Höhne-Ebert, ob denn sandlebende Insekten auch kartiert werden, antwortet Herr Bartscht, dass diese mit erfasst werden sollen, da es sich um besonders geschützte Arten handelt. Es ergeben sich nach dem Naturschutzgesetz aber andere Anforderungen.
Herr Moßmann fasst anschließend noch einmal zusammen: Der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2000 hat Bestandsschutz, auch wenn der Sandabbau mehrere Jahre lang unterbrochen war. Er hat nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Konzentrationswirkung und schließt alle fachbehördlichen Anordnungen mit ein. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Sandabbaus müsse abgewogen werden zwischen den Bürgerinteressen, dem Abbaurecht der Firma Sandwerke Häcklingen und dem Naturschutz.
Ratsherr Neubauer ergänzt, dass es der Verwaltung primär um den Schutz der Bürger gehe, aber in einem Rechtsstaat auch Eigentumsrechte beachtet werden müssten. Die Sandwerke Häcklingen haben eine rechtsstaatliche Genehmigung zum Sandabbau. Die müsse beachtet werden. Beschluss:
Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt Kenntnis. Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:9 Nein-Stimmen:- Enthaltungen:- |
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