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Auszug - Fördern von Grundwasser zur Sicherstellung der Wasserversorgung - Bewilligung und Beweissicherung -  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz; Wasserwerk Lüneburg, Rote Bleiche 8
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 21.05.2015    
Zeit: 16:00 - 19:00 Anlass: Sitzung
VO/6156/15 Fördern von Grundwasser zur Sicherstellung der Wasserversorgung - Bewilligung und Beweissicherung -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Schulz, Volker
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

Herr Schodder führt aus, dass der Purena eine Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erteilt wurde, die Auflagen enthält, nach denen die Purena regelmäßig der Unteren Wasserbehörde berichten muss.

 

Herr Schulz erläutert anschließend die Rechtsgrundlagen:

 

Die Förderung von Grundwasser stellt nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Benutzung eines Gewässers dar. Zuständig für die Bearbeitung von Gewässerbenutzungen ist die Untere Wasserbehörde; in der Hansestadt Lüneburg ist dies der Bereich Umwelt.

Das WHG unterscheidet zwischen einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung und einer Bewilligung. Im Gegensatz zur Erlaubnis, die grundsätzlich jederzeit widerruflich ist, hat der Rechtsinhaber einer Bewilligung eine besondere Sicherheit für sein Recht, das Gewässer benutzen zu dürfen, solange wie es ihm bewilligt worden ist. Ansonsten könnte er Entschädigungsansprüche gegen die zuständige Behörde geltend machen. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren erfolgt mit Öffentlichkeitsbeteiligung, ähnlich dem eines Planfeststellungsverfahrens. Alle Träger öffentlicher Belange müssen beteiligt werden und der Bewilligungsbescheid wird öffentlich ausgelegt. Eine Bewilligung wird z. B. erforderlich bei Talsperren, Mühlen und der öffentlichen Wasserversorgung. Die zur Zeit geltende Bewilligung wurde 1996 von der damals zuständigen Bezirksregierung Lüneburg eingeleitet und im Jahre 2004 erteilt. Der Bewilligungsbescheid umfasst neun Seiten. Nach der Auflage Nr. 16 des Bewilligungsbescheides ist der Inhaber des Wasserrechts verpflichtet, Beweissicherungsunterlagen alle drei Jahre der Unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die Purena bedient sich dazu eines Ingenieurbüros. Die eingereichten Unterlagen werden von der Unteren Wasserbehörde auf Plausibilität und auf Wassermenge geprüft. Was die Inhaltsstoffe des Grundwassers/Trinkwassers anbelangt, ist jedoch das Gesundheitsamt zuständig. Der nächste Bericht der Purena steht im Mai 2016 an. Für überregionale Belange ist der gewässerkundliche Landesdienst (NLWKN) zuständig.

 

Herr Harms ergänzt, welche Unterlagen der Bericht enthalten muss und welche Parameter bei den Rohwasseranalysen analysiert werden. Er erläutert ferner die Ganglinie einer Grundwassermessstelle.

 

Die Präsentation von Herrn Harms ist als Anlage beigefügt (Hinweis: TOP 6: Seite 9 bis 16).

 

Anschließend werden Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet.


Beschluss:

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt Kenntnis.

 


Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:einstimmig

Nein-Stimmen:

  Enthaltungen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TOP 6 - Purena_Vortrag_im_UA (1215 KB)