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Auszug - Örtliche Bauvorschrift der Hansestadt Lüneburg über die Gestaltung von baulichen und technischen Anlagen sowie Werbeanlagen zum Schutz der Altstadt Lüneburgs Abwägungsbeschluss Satzungsbeschluss  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 09.12.2013    
Zeit: 15:00 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/5468/13 Örtliche Bauvorschrift der Hansestadt Lüneburg über die Gestaltung von baulichen und technischen Anlagen sowie Werbeanlagen zum Schutz der Altstadt Lüneburgs
Abwägungsbeschluss
Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Baumann, Jana
Federführend:Bereich 63 - Bauaufsicht, Denkmalpflege Beteiligt:DEZERNAT VI
Bearbeiter/-in: Lindemann, Jan Christoph  30 - Rechtsamt
   Bereich 61 - Stadtplanung
   06 - Bauverwaltungsmanagement
   Fachbereich 6 - Stadtentwicklung
   Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtbaurätin Gundermann führt einleitend aus, dass in der letzten Sitzung des ABS sehr umfangreich vorgetragen wurde. In dieser Sitzung hat man sich darauf verständigt, dass bis zu der heutigen Sitzung der Zeitraum von 3 Wochen dazu benutzt werden sollte, erforderlichenfalls ergänzende Gespräche zu führen bzw. vorgetragene Anregungen auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen. Vorgesehen war im weiteren Ablauf, dass in der heutigen Sitzung zusammenfassend von ihr vorgetragen werden sollte, welche Anregungen noch in die Satzung einfließen sollen und welche Anregungen keine Berücksichtigung finden können. Die Gründe hierfür sollten dann konkret benannt werden.

Bereits in der letzten Sitzung wurde von Herrn Plesse – Bauhütte Lüneburg vorgetragen, dass, es bezogen auf Neubauten hinsichtlich der Materialauswahl, keine zugelassenen Alternativen geben solle und dies so nicht bestehen bleiben sollte. Die letzten 3 Wochen wurden genutzt, um sowohl mit Herrn Plesse als auch innerhalb der Verwaltung sich nochmal mit der Thematik auseinanderzusetzen. Im Ergebnis wurde, vorbehaltlich der heutigen Entscheidung des Ausschusses,  so darüber befunden, dass der letzte Halbsatz in § 6 der Satzung entfallen soll. Der Halbsatz „jedoch nicht von der Art des Materials“ entfällt somit, so dass es bei Neubauten innerhalb des Geltungsbereiches sehr wohl möglich sein wird, auf Antrag eine Ausnahme dergestalt zuzulassen, dass für die Fenster eine andere Art des Materials anstelle von Holz genommen werden kann.

In der weiteren Vorgehensweise ist angedacht, dass die mit Herausstreichung des Halbsatzes geänderte Fassung der Satzung in den nächsten VA und RAT zur Beschlussfassung eingebracht werden soll.

Ergänzend informiert sie darüber, dass sie im Zeitraum vor der heutigen Sitzung an einer nichtöffentlichen Fraktionssitzung der Fraktion Die Grünen teilgenommen habe, in dem auch noch einmal einzelne Fragen zur Gestaltungssatzung hinterfragt wurden. Im Wesentlichen ging es hierbei um juristische Hintergrundinformationen sowie um die Festlegung des Geltungsbereiches. Die Ausweitung des Geltungsbereiches, insbesondere in der Wallstraße, dass die andere Straßenseite mit in den Geltungsbereich einbezogen werden sollte, wurde noch einmal diskutiert. Seitens der Verwaltung wurde dargelegt, warum eine einfache Ausweitung des Geltungsbereiches im laufenden Verfahren so einfach nicht möglich wäre. Eine Ausweitung des Geltungsbereiches hätte zur Folge, dass eine erneute Auslegung der Satzung vorgenommen werden müsste. Dies ist jedoch nicht gewollt.

Sie würde es begrüßen, wenn heute der Schritt gegangen werden würde, dass die Satzung mit der Beschlussfassung des Rates und der anschließenden Veröffentlichung Rechtskraft erlangt und die Verwaltung für einen absehbaren Zeitraum mit dieser Satzung zunächst arbeiten kann.

Sie bringt in Erinnerung, dass vorgesehen sei, nach Ablauf einer vorgegebenen Frist eine Evaluierung der Satzung vorzunehmen.

Auch angesprochen wurde in der Fraktionssitzung die Frage, ob begleitend zur Gestaltungssatzung ein Gestaltungsbeirat gebildet werden sollte. Aus der Diskussion ergab sich, dass man einen Gestaltungsbeirat und dessen Aufgabenstellung unterschiedlich definieren kann. Auch seitens der Vertreter der „Grünen“ bestanden unterschiedliche Auffassungen dergestalt, dass man einen Gestaltungsbeirat einerseits in Begleitung der Umsetzung der Ziele der Gestaltungssatzung selbst sehen könne, als auch die Bildung eines Gestaltungsbeirates mit der Aufgabenstellung begleitend zur Stadtentwicklung tätig zu werden. Gemeint wären damit Grundsatzentscheidungen, wo und in welcher Form man zukünftig beispielsweise Baugebiete ausweisen könnte. Eine solche Aufgabenstellung für einen Gestaltungsbeirat hätte zunächst jedoch nicht unmittelbar etwas mit dem heutigen Thema, dem Abschluss einer Gestaltungssatzung, zu tun.

Durchaus denkbar wäre aber auch für sie, dass man sich im Einzelfall, wie beispielsweise in dem aktuellen Brandschaden am Stintmarkt, externe Beratung hinzuzieht. Die Umsetzung einer solchen Beratung wäre für die Betroffenen jedoch nicht aufzwingbar.

Sie geht davon aus, dass die Gestaltungssatzung wie sie sich jetzt darstellt, funktionieren wird, wobei eine gesonderte Betrachtung von Einzelfällen ermöglicht wird.

 

Herr Meyer – LCM – fragt nach, ob hinsichtlich der Anregung, die Sockelhöhen in Schaufensterbereichen von jetzt vorgegebenen 50 cm auf 30 cm abzusenken, nachgedacht wurde.

Die LCM hatte diesbezüglich das Baudezernat noch einmal angesprochen, angeschrieben und darum gebeten, die Vorgabe von 50 cm noch einmal zu überdenken.

 

Stadtbaurätin Gundermann führt hierzu aus, dass sie bereits dargelegt habe, dass die Höhe des eingeforderten Sockels auch im Zusammenhang mit den Proportionen der Gebäude zu sehen sein wird. Grundsätzlich spricht sie sich jedoch dafür aus, in die Satzung zunächst eine Sockelhöhe von 50 cm vorzugeben. Sie schließt nicht aus, dass man im Einzelfall bei Antragstellung diesbezüglich eine sehr wohlwollende Prüfung ins Auge fassen wird. Zunächst sollte jedoch der vorgegebenen Evaluierungszeitraum abgewartet werden, um bei einer Evaluierung entscheiden zu können, ob eine Veränderung der Festsetzungen für notwendig erachtet wird.

 

Ratsfrau Puschmann regt an, dass man, wenn dieses möglich sein sollte, doch auch eine Regelung in die Satzung aufnehmen kann, die einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Höhe des Sockels beinhalten könnte. Für sie vorstellbar wäre es, die Vorgabe variabel mit 30 – 50 cm vorzugeben.

 

Stadtbaurätin Gundermann verdeutlicht, dass, wie bereits ausgeführt, die Proportion des Hauses bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen wird. Eine derartige Überlegung hinsichtlich der Variabilität des Sockelbereiches ist jedoch nur da angezeigt, wo das Gebäude selbst kein Denkmal sei. In den Bereichen, wo das Gebäude selbst unter Denkmalschutz steht, greift der Denkmalschutz. Hierbei werden auch keine Kompromisse möglich sein.

Sie schlägt als Kompromiss für die Satzung vor, dass man die Regelung, den Sockelbereich bei 50 cm Mindesthöhe zu belassen, beibehält. Sie bietet an, dass, wenn Anträge auf Veränderung der Sockelhöhe, die diese Vorgabe von 50 cm unterschreiten würden, diese Anträge dann im Ausschuss vorgestellt würden.

 

Herr Burgdorff – ALA – merkt an, dass er die Vorgabe einer Sockelhöhe von 50 cm für gut hält. Durch eine solche Sockelhöhe gewinnt auch das äußere Ansehen des Hauses.

 

Herr Plesse – Bauhütte – führt aus, dass bei 2 bis 3-geschossigen Gebäuden ein Sockel von 50 cm aus seiner Sicht eher zu wenig seien. 50 cm als Kompromisslösung vorzugeben hält er für akzeptabel. Auch für Pfeiler ein Mindestmaß von 50 cm vorzugeben sollte aus seiner Sicht nicht in Frage gestellt werden, wenn dieses zur Gesamtansicht des Gebäudes beiträgt. Wie bereits von Stadtbaurätin Gundermann vorgetragen, müssen bei einer Einforderung einer Sockelhöhe von 50 cm auch die übrigen Proportionen des Gebäudes dieses hergeben.

 

Ratsfrau Schellmann spricht sich gegen einen variablen Spielraum von 30 – 50 cm als Angebot für eine Sockelhöhe aus. Stattdessen sollte, wie von Stadtbaurätin Gundermann vorgeschlagen, eine Sockelhöhe von 50 cm festgeschrieben werden, wobei begründete Ausnahmen auf Antrag zu prüfen und ggf. zugelassen werden sollten. Den angeführten Halbsatz der Materialauswahl hinsichtlich der Fenster bei Neubauten im Geltungsbereich zu streichen, hält sie für richtig.

Die Einrichtung eines Beirates würde sie insofern für gut erachten, wenn ein solcher sich nicht nur auf die Beratung bezogen auf Einzelprojekte beschränken würde, sondern vielmehr auch beratende Funktion hinsichtlich der Stadtentwicklung vornehmen und der Rat auf diese Empfehlung zurückgreifen könnte.

Sie geht davon aus, dass, wenn eine entsprechende Beratung der Ratsmitglieder bei der einen oder anderen B-Plan-Änderung stattgefunden hätte, so manche nicht wünschenswerte Entwicklung hätte vermieden werden können.

 

Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass die Möglichkeiten eines Beirates nur beratenden Charakter haben könnte und die Möglichkeiten insofern nur beschränkt wären. Angemerkt wird, dass dieser Beirat in einem B-Plan-Verfahren auch keine Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der von den Architekten gewählten Architektur hätte.

 

Ratsherr Petroll weist darauf hin, dass viele Gäste aufgrund der historischen Bausubstanz nach Lüneburg kommen, weil sie auch eine höhere Aufenthaltqualität, die zum Verweilen einlädt, vorfinden. Seiner Ansicht nach ist es ein Irrglaube, dass große Schaufenster gleichzusetzen sind mit großem Umsatz.

Seiner Ansicht nach sorgt eher ein besseres Stadtbild für mehr Umsatz.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt:

 

  1. Die im Rahmen der förmlichen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der mit anliegendem Vermerk vorgeschlagenen Art und Weise behandelt.

 

  1. Die Örtliche Bauvorschrift der Hansestadt Lüneburg über die Gestaltung von baulichen und technischen Anlagen sowie Werbeanlagen zum Schutz der Altstadt Lüneburgs wird mit Begründung gemäß § 84 NBauO als Satzung beschlossen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung der Satzung zwei Jahre nach in Kraft treten zu evaluieren und das Ergebnis im Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung vorzutragen.

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei 1 Gegenstimme (Ratsherr Löb).