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Auszug - Neufassung der Straßenverkehrsordnung aus Sicht des Radverkehrs  

 
 
Sitzung des Verkehrsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Verkehrsausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 23.09.2013    
Zeit: 15:00 - 18:17 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/5326/13 Neufassung der Straßenverkehrsordnung aus Sicht des Radverkehrs
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Thöring, Michael
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Brandt, Marianne
 
Beschluss

Herr Thöring berichtet hierzu wie folgt:

Beratungsinhalt:

 

Herr Thöring berichtet hierzu wie folgt:

 

Die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 01.04.2013 habe insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Benutzungspflichten für Radverkehrsanlagen, der Radfahrersignalisierung, der Benutzung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung, aber auch was die Berücksichtigung von Fußgängerbelangen beträfe, mehr Klarheit und auch Verbesserungen für den Radverkehr mit sich gebracht.

 

Nach § 2 Abs. 4 StVO bestehe eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet sei. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürften benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürften nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt sei.

 

Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen weise die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hin. Diese sei im Jahr 2010 in überarbeiteter Form veröffentlicht (ERA 2010) worden.

 

Die wesentliche Änderung zur früheren ERA von 1995 seien die präzisierten Möglichkeiten der Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn statt auf einem Hochbordradweg, vor allem ein Prüfverfahren, welche Führungsform die am Besten geeignete sei.

Aus dem genannten Regelwerk folge, dass die Verträglichkeit des Radverkehrs auf der Fahrbahn neben der Kraftfahrzeugverkehrsstärke und –geschwindigkeit auch von der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite abhängig sei.

Neben Vorgaben zur Zumutbarkeit der Beschaffenheit von Radverkehrsanlagen sowie der eindeutigen, stetigen und sicheren Linienführung seien auch Vorgaben hinsichtlich der Mindestbreite von Radverkehrsanlagen zu berücksichtigen, die in der Regel eingehalten werden sollten. Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Prüfung könne von den Mindestmaßen an kurzen Streckenabschnitten allerdings auch abgewichen werden, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig sei und die Verkehrssicherheit gewahrt bleibe.

 

Die neuen Regularien machten eine vollständige Neuüberprüfung der bisherigen 75 km benutzungspflichtiger Radwege im Lüneburger Stadtgebiet erforderlich. Hierzu solle die bereits im Arbeitskreis Verkehr begonnene Diskussion mit den Verbänden und der Polizei weitergeführt werden und dem Verkehrsausschuss in einer der nächsten Sitzungen eine abgestimmte und schlüssige Vorgehensweise zur zukünftigen Handhabung der Radwegebenutzungspflicht, auch mit Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Winterdienst, vorgestellt werden.

 

Aufgrund des umfangreichen Prüfungsbedarfs und der vorzunehmenden Anpassungen der vorhandenen Lichtsignalanlagen an die neuen Erfordernisse der StVO, nach der Radfahrende zukünftig die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hätten, sei den Straßenverkehrsbehörden vom Gesetzgeber dafür eine Übergangsfrist bis Ende 2016 eingeräumt worden. Bis dahin müssten Radfahrer an Lichtsignalanlagen mit Radverkehrsführungen weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenze. Für die Umsetzung dieser Anpassungsmaßnahmen, die auf Basis des Leitfadens zur Radfahrersignalisierung der Stadt Münster in Abstimmung mit der Polizei erfolge, wurden bereits bis 2016 jährlich 25.000 € im Haushalt vorgesehen.

 

Eine Klarstellung bzw. Vereinfachung habe es auch hinsichtlich der Benutzung von Einbahn-straßen für Radfahrer im Gegenverkehr gegeben. Während bei der StVO–Novelle aus dem Jahr 1997 die versuchsweise Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr noch an zahlreiche Randbedingungen geknüpft gewesen sei (der betrachtete Abschnitt sollte u.a. Bestandteil eines flächenhaften Radverkehrsnetzes sein und zudem dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn in der Regel 3,50 m für den Begegnungsfall zur Verfügung stehen) seien diese mit den aktuellen VwV-StVO deutlich reduziert worden. So könne nun Radverkehr in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in Gegenrichtung bereits zugelassen werden, wenn eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden sei (ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen müsse diese mindestens 3,50 m betragen), die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sei und für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich sei, ein Schutzraum angelegt sei.

 

Der mit der Novellierung der StVO verfolgte Ansatz, den Schilderwald weiter auszulichten, habe sich auch positiv auf die Nutzung und Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr ausgewirkt, da auf diesen nun generell nicht mehr geparkt werden dürfe, ohne dass es einer Anordnung von Verbotsschildern bedürfe. Dies werde bereits auch vom Verkehrsaußendienst der Stadt überwacht.

 

Herr Thöring verteilt im Anschluss an seinen Vortrag eine Broschüre des ADAC „Rad Fahren – auf sicheren Wegen“.

Ratsfrau Schmidt äußert  sich hierzu sehr positiv, dass es endlich eine solche Broschüre gäbe.

 

Ratsherr Dr. Scharf fragt nach den bisherigen Schutzstreifen auf Fahrbahnen, welche für den Radverkehr vorgesehen seien und wie hier die Entwicklung sei. Er nennt die Beispiele Oedemer Weg und Uelzener Straße in diesem Zusammenhang.
 

Herr Thöring erläutert hierzu, dass diese 1,50 m breit sein sollten, plus Zuschlag an angrenzenden Längsparkstreifen.

 

Stadtrat Moßmann verweist diesbezüglich noch mal auf die ausgegebene Broschüre des ADAC.

 

Herr Dammann merkt an, dass die Durchsetzung zum Freihalten der Schutzstreifen durch Abschleppen von widerrechtlich darauf parkenden Fahrzeugen verschärft werden sollte, da hierin ein sehr hohes Gefahrenpotential stecken würde.

 

Ratsfrau Schellmann fragt bzgl. der Ausführungen von Herrn Thöring, was sie unter einer ausreichenden Begegnungsbreite im Radverkehr in Einbahnstraßen verstehen müsse.

 

Herr Thöring erläutert, dass bei einer Fahrbahnbreite von unter 3,50 m Ausweichmöglichkeiten wie beispielsweise Ausbuchtungen alle 30 m gegeben sein sollten.

 

Der Vorsitzende gibt an, dass es sich hier sicherlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, welcher mit entsprechendem Fingerspitzengefühl angewandt werden müsse. Er verweist diesbezüglich auch auf den Arbeitskreis „Verkehr“.

 

Beschluss:

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zustimmend zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen:                        11

Nein-Stimmen:               -

  Enthaltungen:              -