Bürgerinformationssystem
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Beratungsinhalt:
Herr Koch nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
Die Grundlagen der zur Zeit gültigen Staffelung sind die gesetzlichen Vorschriften aus dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und die auf dieser Basis in der Vergangenheit (zu verschiedenen Zeitpunkten) geschlossenen Verträge. Inhaltlich weisen diese Regelungen einen großen Spielraum auf, so dass es auch bei den freien Trägern verschiedene Staffelungen gibt.
Die Ermäßigungsregelung für Familien deren eines Kind die Regelbetreuung aber das andere bereits den Hort oder die ÜMi besucht, gestaltet sich sehr unterschiedlich, je nach Träger der Einrichtungen: a) beide Kinder in städtischen Einrichtungen (z. B. Kita und Hort) - Ermäßigung um 30 % des Beitrags für das jüngere Kind b) ein Kind in städtischer Einrichtung, eins beim freien Träger - Ermäßigung des Beitrags des Kindes, das in der städtischen Einrichtung ist c) beide Kinder beim selben feien Träger - Ermäßigung des Beitrags des jüngeren Kindes, wenn es die Satzung vorsieht (kath. Kirche, ev. Kirche, AWO Studentenwerk und Paritäten haben die städt. Satzung übernommen - dort dann 30 %, Die Rübe hat keine Ermäßigung, DRK hat eine eigene Satzung mit geringerer Geschwisterermäßigung 20 %) d) beide Kinder bei unterschiedlichen freien Trägern - keine Geschwisterermäßigung
Es gibt keine zwingende Regelung zur Übernahme der städtischen Gebührenstaffel bzw. Ermäßigung, da auch die Kostenstrukturen bei freien Trägern unterschiedlich sind. Die Berechnung der Gebühren erfolgt in den Häusern selbst, die Hansestadt überprüft diese Beträge stichprobenartig sofern der Träger das wünscht. Sollte nach der Gebührenfestsetzung des Trägers noch eine Beitragsbefreiung nach §90 KJHG beantragt werden, wird dies immer bei der Hansestadt Lüneburg beantragt und bearbeitet.
Die Antwort nach der Geschwisterermäßigung und den Höchstsätzen der freien Träger für Geschwisterkinder entspricht der Antwort zur ersten Frage. Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis. |
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