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Auszug - Stromzähler mit "Prepaid-Funktion" (Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 07.01.2013)  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 5.1
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 24.01.2013    
Zeit: 17:00 - 20:10 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/4983/13 Stromzähler mit "Prepaid-Funktion" (Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 07.01.2013)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:DEZERNAT V
Bearbeiter/-in: Kunz, Andrea   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Erster Stadtrat KOCH beantwortet die Anfrage wie folgt:

Das Thema Stromsperre bei Zahlungsschwierigkeiten der Kunden ist im Bereich Soziale finanzielle Hilfen bekannt.

Gemäß § 28 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe sind (pauschale) Regelbedarfsanteile für Strom in den Regelsätzen enthalten. Ausgenommen davon sind Stromkosten, die für Wohnungsbeheizung entstehen.

Bei drohender Stromsperre kann die Übernahme rückständiger Energiekosten im Einzelfall gemäß § 36 SGB XII gerechtfertigt sein. Im Rahmen der dabei anstehenden Ermessensausübung sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen (erstmalige Stromsperre, wurden Abschläge gezahlt, wenn nicht, warum nicht etc.).

Im Bereich 51 ist für die Jahre 2009 – 2012 folgende Entwicklung bzgl. übernommener Stromrückstände festzustellen:

 

Jahr

Fallzahl gesamt (HLU+GruSi)

Fälle übernommener Stromrückstände

%-Zunahme Fallzahl (gegenüber Vorjahr)

%-Zunahme übernommener Stromrückstände (gegenüber Vorjahr)

2009

1.051

11

-

 

2010

1.112

9

5,8

-18

2011

1.208

19

8,6

111

2012

1.332

24

10,3

24

 

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Jobcenter Lüneburg ist dort ebenfalls eine Zunahme beantragter Hilfen zur Behebung von Stromsperren zu verzeichnen; ebenso deren darlehensweise Übernahme. Eine qualifizierte Aussage über den Umfang der Zunahme ist von dort allerdings nicht möglich, da zu dieser Bewilligungsart keine statistische Erhebung erfolgt.

Ein gegenläufiges Bild zeichnet dagegen die EON.Avacon in Lüneburg, die im Auftrage des Netzbetreibers EON.Avacon AG Stromsperren durchführt. Auch wenngleich für das Stadtgebiet keine statistischen Erhebungen über verhängte Stromsperren erfolgen, wurde vonseiten des dortigen Abteilungsleiters (seit über 3 Jahrzehnten im Dienst) eine rückläufige Tendenz beschrieben. Grund sei die Grundversorgungsverordnung, die es dem Energieversorger durch einen längeren Verwaltungsweg erschwere, eine Energiesperre zügig durchzusetzen. Oftmals sei dies nur per Einstweiliger Verfügung möglich (Stichwort: Wohnungszutritt). Bis zum Erwirken einer Einstweiligen Verfügung haben die säumigen Kunden regelmäßig ausreichend Zeit Stromrückstände zu begleichen.

PrePaid-Stromzähler gibt es im Stadtgebiet seit etwa 5-6 Jahren keine mehr (im Stadtgebiet waren es etwa 30-40 Geräte). Grund sei der zu hohe Betriebsaufwand. Durch die Liberalisierung des Energieversorgungsmarktes und der daraus resultierenden Konkurrenzsituation seien die Geräte sowie deren Bewirtschaftung einschließlich Verwaltung zu teuer.

Sozialhilfe hat nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe das Ziel, sich soweit wie möglich überflüssig zu machen. Dabei ist das Streben des Leistungsbeziehers nach Selbsthilfe zu fördern. Entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind Leistungen für Strom auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ohne einen entsprechenden Antrag Leistungsansprüche direkt an die leistungsberechtigte Person auszukehren sind. Eine präventive Steuerung in der Form, dass Leistungsansprüche von hier direkt an Drittempfänger gezahlt werden, ist ohne Zustimmung nicht möglich.

Anders verhält es sich, wenn es zu Energierückständen gekommen ist. Dann soll direkt an das Energieversorgungsunternehmen gezahlt werden (§ 35 Abs. 1 S. 3 und S. 4 Nr. 1 SGB XII). Wird von dieser stark verpflichtenden Regelung Gebrauch gemacht, ist die leistungsberechtigte Person zu unterrichten. Durch vorgenannte gesetzliche Regelung ist somit eine korrigierende Steuerung nach Übernahme von Stromrückständen im Nachhinein möglich.

Bei darlehensweiser Übernahme aufgrund angedrohter Stromsperre findet eine enge Abstimmung mit dem Energieversorger unter Beachtung des Datenschutzes statt, um weitere unnötige Kosten für Ab- und Aufsperren zu vermeiden. Beispielsweise werden telefonisch regelnde Absprachen ausschließlich nach vorheriger Legitimation und im Beisein der leistungsberechtigten Person vorgenommen.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis.

 

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