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Beratungsinhalt:
Stadtkämmerin LUKOSCHEK führt zu der Anfrage der CDU-Fraktion aus: Zum 1. Januar 2007 wurde mit dem § 18 TvöD die leistungsorientierte Bezahlung – LOB – für Beschäftigte im öffentlichen Dienst eingeführt. Die Ausgestaltung des LOB hat durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Personalrat zu erfolgen, die nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit dem Personalrat im Juli 2007 abgeschlossen wurde. Das Gesamtvolumen hat sich dabei an der Höhe der ständigen Monatsentgelte aller Beschäftigten zu orientieren. Es wurde 2007 auch diskutiert, ob denn diese Vereinbarung, die gemäß Tarifvertrag nur für die Beschäftigte gelten kann, auch für die Beamtinnen und Beamten der Hansestadt Anwendung finden soll. Denn wenn Beschäftigte und Beamte im gleichen Team die gleiche Arbeit und die gleiche Leistung erbringen, dann sollten sie auch die gleiche Leistungszulage erhalten können. Es bestand Einigkeit, dass eine Anwendung für Beamte nicht zulässig ist, da § 5 a der Niedersächsischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen – NLPZVO – entgegensteht. Hiernach dürfen Leistungsprämien und -zulagen innerhalb eines Haushaltsjahres nur an maximal 15 % der vorhandenen Beamtinnen und Beamten eines Dienstherrn gezahlt werden. Dieses ist ein völlig anderer Maßstab als der des TvöD, der auf das Gesamtvolumen aller gezahlten Monatsentgelte abstellt. Es gibt jedoch einige Kommunen, die sich entschieden haben, auch für Beamtinnen und Beamte Vereinbarungen zu treffen, die sich an den TVöD anlehnen und nicht die beamtenrechtliche Vorschrift des NLPZVO beachten. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 06.07.2011 u. a. alle Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte um Bericht zur Einhaltung der Regelungen der NLPZVO gebeten. Die Berichterstattung der Hansestadt Lüneburg führte zu keinen Beanstandungen durch das Innenministerium.
Zu Frage 1 und 2: Es wurden keine „Extravergütungen“ gezahlt, die mit denen des Landkreises oder der Stadt Osnabrück vergleichbar sind. Bei der Hansestadt Lüneburg werden Leistungsprämien und Leistungszulagen ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der NLPZVO gewährt.
Zu Frage 3: Bei der Hansestadt Lüneburg wurden seit der Neufassung der NLPZVO im Jahr 2008 folgende Leistungsprämien und Leistungszulagen gewährt: 2008 1 Leistungsprämie über 860,00 € 2009 1 Leistungszulage über 12 Monate im Volumen von insgesamt 2.298,24 € 2010 1 Leistungszulage über 3 Monate im Volumen von insgesamt 456,30 € 2011 1 Leistungszulage über 12 Monate im Volumen von insgesamt 2.188,23 € 2012 1 Leistungszulage über 5 Monate im Volumen von insgesamt 938,45 € Die Gesamtsumme der gezahlten Leistungsprämien und -zulagen zwischen 2008 und 2012 beträgt 6.741,22 Euro. Leistungszulagen werden bei der Hansestadt Lüneburg insbesondere in Fällen von Stellenvakanzen gewährt, in denen die Vertretungen herausragende besondere Leistungen durch die Bewältigung der Aufgaben des höheren Dienstpostens gem. § 3 NLPZVO erbracht haben. Hierzu besteht seit November 2010 eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. Die Leistungszulage wird nur auf Antrag gewährt, die Entscheidung darüber trifft die Arbeitsgruppe Stellenbewertung.
Zu Frage 4: Die Zahl der bei der Hansestadt Lüneburg in den Geltungsbereich der NLPZVO fallenden Beamtinnen und Beamten lag in den Jahren 2008 bis 2012 durchschnittlich bei jeweils etwa 140. Der prozentuale Anteil an gewährten Leistungsprämien und -zulagen betrug daher in jedem Jahr ca. 0,7 %, während die zulässige Höchstgrenze gem. § 5a NLPZVO bei 15 % liegt. Beschluss:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis.
(II) |
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