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Beratungsinhalt:
Stadtkämmerin LUKOSCHEK trägt zu der Anfrage wie folgt vor: 1.) Hohe Gewerbesteuerforderungen entstehen nicht durch gestundete Abschlagszahlungen, sondern durch Nachveranlagungen für vorangegangene Jahre, die aufgrund von Betriebsprüfungen des Finanzamtes fällig werden. Die Voraussetzungen für Stundungen sind geregelt in der vom Rat beschlossenen Richtlinie für das Finanzwesen der Hansestadt Lüneburg. § 21 der Richtlinie bestimmt, dass eine Stundung nur auf Antrag widerruflich und befristet gewährt wird. Die Voraussetzungen des § 32 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) müssen erfüllt sein. Demnach muss die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin / den Schuldner bedeuten. Zusätzlich darf der Anspruch der Hansestadt durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen, weshalb von der Schuldnerin / vom Schuldner entsprechende Sicherheiten vorzuweisen sind. Diese Kriterien werden in jedem Einzelfall sehr sorgfältig geprüft. Die Zuständigkeiten für die Zustimmung zu Stundungen sind hinsichtlich der Höhe gestaffelt. Bei Stundungen über 50.000 € entscheidet der Verwaltungsausschuss. 2.) Die Vorgehensweise bei Nichtzahlung fälliger Forderungen ist standardisiert und abgestimmt auf die Steuertermine. Rechtlich ist eine Mahnung 7 Tage nach Fälligkeit zulässig; die Hansestadt mahnt jedoch regelmäßig – aufgrund der bekannten Zahlungsmoral - erst nach dem jeweils folgenden Monatsersten und somit rd. 14 Tage nach Fälligkeit der Forderung. Bei erstmalig unterbliebener Zahlung wird weitere 10 Tage später eine Vollstreckungsankündigung versandt um den Schuldner in Kenntnis zu setzen, dass Vollstreckungsmaßnahmen bei weiterhin unterbleibender Zahlung vollzogen werden. Sofern der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, werden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dies sind regelmäßig z.B. Kontopfändungen und Pfändungen bei Drittschuldnern, sowie in der Folge auch die Aufträge an den Vollstreckungsbeamten im Außendienst. Der Vollstreckungsbeamte macht sich ein Bild von den tatsächlichen Lebensverhältnissen vor Ort, nimmt Pfändungen vor, kassiert Bargeld oder trifft mit dem Schuldner Vereinbarungen über Ratenzahlungen. Abweichungen von dem standardisierten Verfahren finden in Einzelfällen und im rechtlich möglichen Rahmen zugunsten der städtischen Interessen statt, um eine optimale Forderungseintreibung gewährleisten zu können. Insbesondere bei amtsbekannten Schuldnern, oder bei besonders gelagerten Einzelfällen werden Vollstreckungsmaßnahmen frühstmöglich und umfänglichst durchgeführt. 3.) Bei einem Gesamtsteueraufkommen von jährlich über 56,8 Millionen Euro (Basis Haushaltplan 2011) der Abgabenarten Gewerbesteuer, Grundsteuer A/B, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer sowie Gebühren für Abwasser, Abfall, Schmutzwasser und Straßenreinigung wird ein Anteil von rd. 97,1% innerhalb des Kalenderjahres gezahlt. Der übrige Anteil befindet sich dann noch im Status der Mahnung, bzw. ist turnusgemäß bereits in die Vollstreckung übergeben worden. Zum Stichtag der Anfrageeinreichung (24.01.2012) bestanden insgesamt offene Gewerbesteuerforderungen (auch aus Vorjahren) in Höhe von 2,667 Mio. €. Dahinter stehen 151 Schuldner bzw. 346 Einzelforderungen. Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 2,118 Mio. € (79,4%) befanden sich bereits in dem Status „Vollstreckung“, d.h. sie wurden bereits angemahnt und werden nun unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen beigetrieben. Hierzu ist ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich auch um Gewerbesteuerforderungen zahlreicher Vorjahre handelt und dass ein Anteil von rd. 35% aus Insolvenzforderungen stammt. Bei Einbeziehung der übrigen Abgaben erhöht sich das Volumen der offenen und fälligen Forderungen um rund 167.000 Euro aus rund 1.300 Einzelforderungen. Beschluss:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt Kenntnis.
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