Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
Herr Grzenia – Bereich 74 – führt aus, dass die auf dem Waldfriedhof geltenden Grabfeldrichtlinien in den vergangenen Jahren bereits stark liberalisiert wurden. Der Wunsch individueller Bestattungen nimmt in letzter Zeit immer mehr zu. Die Friedhofsverwaltung versucht, diesen Wünschen Rechnung zu tragen. Erinnert wird in diesem Zusammenhang an die Zulassung von Rasenreihengräbern. Auch diese Regelung wurde auf Wunsch Hinterbliebener zwischenzeitlich dergestalt angepasst und verändert, dass auch bei diese Bestattungsform kleine Pflanzflächen auf den jeweiligen Gräbern zulässig sind. Grabfeldrichtlinien bestehen nur für den Bereich des Waldfriedhofes, der von 48 ha Gesamtfriedhofsfläche ungefähr 28 ha Fläche umfasst. Für alle 6 anderen städtischen Friedhöfe bestehen keine Grabfeldrichtlinien. Die Gründe, warum für den Waldfriedhof an Grabfeldrichtlinien festgehalten werden soll, werden, unterstützt durch eine Power-Point-Präsentation, aufgezeigt. Auch auf dem Waldfriedhof besteht innerhalb zweier Grabfelder jedoch die Möglichkeit der freien Grabgestaltung. Die in der Abänderung der bestehenden Grabfeldrichtlinie vorgesehenen Veränderungen werden erläutert.
Zu den Veränderungen gehören: - dass die Einfassung von Urnengräbern zulässig ist, - dass eine Option offen gehalten wird, dass bei Bedarf auch Baumbestattungen auf dem Friedhof zulässig sein sollen und - dass die Möglichkeit der Schaffung von Ruhegemeinschaftsgräbern eingeräumt wird.
Der Hintergrund des Bedarfs an Ruhegemeinschaftsgräbern wird aufgezeigt. Im Bereich der Ruhegemeinschaftsgräber werden Gräber angelegt, die durch Steinmetze und Friedhofsgärtnereien durch vertragliche Kontrakte mit den Hinterbliebenen für die Dauer der Ruhezeit von den Friedhofsgärtnereien angelegt und dauerhaft gepflegt werden. Für die Baumbestattungen auf den Friedhöfen sind in der Regel zu wenig erforderliche Laubbäume im Bestand vorhanden. Die Entwicklung und der Trend gehen derzeit in die Richtung, dass auch Bestattungen vor gepflanzten Obstbäumen (sog. Ribbeck-Gräber) zunehmend als Bestattungsform angenommen werden. Denkbar wäre aber auch, dass anlässlich der Bestattung unter Bäumen, dass diese Bäume bei Bestattungen erst gepflanzt werden. Diese Bestattungsform entwickelt sich derzeit weiter. Insofern ist es angezeigt, zu beobachten, wo dieser Trend hingeht. Durch die Änderung der Grabfeldrichtlinie wird die Friedhofsverwaltung in die Lage versetzt, auf dererlei Entwicklungen angemessen reagieren zu können.
Ratsherr Bast möchte zur Anlegung und dauerhaften Pflege der angesprochenen Ruhegemeinschaftsgräber wissen, mit welchen Kosten die Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit für Angehörigen für die Pflege behaftet ist.
Herr Grzenia – Bereich 74 – führt aus, dass genaue Angaben hierzu pauschal nicht gegeben werden können, da die durchzuführende Grabpflege sehr individuell vereinbart werden kann. Basis ist zunächst ein erstellter Kostenvoranschlag. Der zu zahlende Betrag wird von Hinterbliebenen an die Landestreuhandstelle gezahlt. Diese prüft in der Regel 2 – 3 mal im Jahr unangemeldet die ordnungsgemäße Pflege der Gräber. Zum Jahresende wird von der ausführenden Gärtnerei eine Rechnung erstellt und an die Landestreuhandstelle gesandt, die die direkte Begleichung der Rechnung vornimmt. Ein solches Verfahren gibt auch den Angehörigen Sicherheit, dass bei Insolvenz einer beauftragten Gärtnerei eingezahlte Gelder nicht verloren sind.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Beschluss: Der Grünflächen- und Forstausschuss fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss. |
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