Bürgerinformationssystem
Eine
Einwohnerfrage wird vom Ring politischer Jugendinitiativen in Lüneburg (RPJ)
gestellt. 1.
Entspricht
es der Wahrheit, dass die Verwaltung in einer Ratsvorlage zur
Schulbenutzungsordnung empfiehlt, dass politische Parteien und ihnen
zuzurechnende Organisationen, z. B. die Parteijugenden, grundsätzlich außerhalb
des Schulunterrichts keine Veranstaltungen an Schulen durchführen dürfen? 2.
Wenn
die erste Frage bejaht wird, welche Rechtsverbindlichkeit hat diese
Verwaltungsvorlage erlangt? 3.
Was
war die Intention und die Begründung des Ausschlusses demokratischer Parteien
und ihnen zuzuordnenden Organisationen von der Nutzung von Schulräumen? Erster
Stadtrat KOCH
bestätigt, dass im August dieses Jahres der Rat der Hansestadt Lüneburg eine
Neufassung der Benutzungsordnung der Hansestadt Lüneburg für schulische
Einrichtungen bei schulfremder Nutzung verabschiedet habe. Im Rat der
Hansestadt Lüneburg war es stets Tenor, dass eine schulische Nutzung der
Schulräumlichkeiten stets Vorrang habe, in Ausnahmefällen jedoch eine
schulfremde Nutzung, wie z. B. in den Abendstunden durch die VHS, möglich sei. Grund
dafür, alle politischen Parteien auszuschließen, war, dass nicht gewollt sei,
dass sich extremistische Parteien auf Gleichbehandlung berufen könnten, wenn
andere Parteien Schulräume nutzen dürften. Eine Reduzierung dieser Erlaubnis
auf lediglich politische Parteien im Rat der Hansestadt Lüneburg sei nicht
möglich. Im
Rahmen des Schulunterrichts sei es jedoch weiterhin erlaubt, Veranstaltungen
mit politischem Inhalt nach Maßgabe des Unterrichtsplanes und unter Anleitung
eines Pädagogen durchzuführen. Die
vom Rat verabschiedete Benutzungsordnung sei für alle Verfügungsberechtigten
über diese Räumlichkeiten verbindlich und schränkt zulässigerweise des
Widmungszweck ein. Im
Lüneburger Stadtbereich seien andere verschiedengroße Räumlichkeiten vorhanden,
die durch politische Parteien genutzt werden könnten. Die Neufassung dieser
Benutzungsordnung sei keine Neuregelung, sondern frische lediglich einen
Beschluss aus den 80er Jahren und dem Jahr 1996 auf und schreibt diese
Regelung, die seit Jahren gängige Praxis ist, lediglich fort. Auf
Nachfrage ergänzt Erster Stadtrat KOCH, dass in der alten
Benutzungsordnung keine direkte Regelung über den Ausschluss politischer
Parteien zu finden gewesen sei, dies jedoch durch einen späteren spezielleren
VA-Beschluss herbeigeführt wurde und durch die Neufassung der Benutzungsordnung
nun zusammengeführt wurde. |
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