Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beratungsinhalt: Bürgerverein
/ Erteilung von Abbruchgenehmigungen Stadtbaurätin
Gundermann weist
darauf hin, das anlässlich der Verleihung der Urkunde für die Bürgerin des
Jahres der Vorsitzende des Bürgervereins die Politik angemahnt habe, verstärkt
ein Auge auf die Verwaltung zu haben, weil nach Ansicht des Bürgervereins die
Stadt zu großzügig mit Abbruchgenehmigungen verfahren würde. Hingewiesen
wird darauf, dass durch eine Vereinfachung der Nds. Bauordnung ein Abbruch von
Gebäuden größtenteils genehmigungsfrei sei. Weiterhin genehmigungspflichtig
sind nur noch Abbrüche von Gebäuden, die als Hochhäuser deklariert sind. Das sind
solche Gebäude, denen letzter Fußboden mindestens 22 m über dem Gelände liegt.
Weiterhin genehmigungspflichtig ist auch der Abriss von denkmalgeschützter
Bausubstanz. Des Weiteren sind Genehmigungen für Abbrüche auch erforderlich für
Maßnahmen -
im
Geltungsbereich von Veränderungssperren -
in
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten -
in
städtebaulichen Entwicklungsbereichen und - im
Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen. Abweichungen
hiervon, d. h. wenn eine Befreiung erteilt werden soll, bedürfen einer
Genehmigung. Abzielen
wird die Äußerung des Vorsitzenden des Bürgervereins jedoch eher auf den
Bereich der denkmalgeschützten Bausubstanz in der Stadt. Bezogen hierauf weist
sie darauf hin, dass im Stadtgebiet 1.400 Denkmale bestehen. Im Zeitraum der
Jahre 2008 bis 2010 wurde seitens der Verwaltung keine einzige Genehmigung für
den Abbruch eines denkmalgeschützten Hauses erteilt. Im Grundsatz ist auch
zukünftig nicht vorgesehen, für denkmalgeschützte Bausubstanz
Abbruchgenehmigungen zu erteilen. Sollte diesbezüglich ein Antrag gestellt
werden, setzt dies voraus, dass zunächst eine Prüfung bezüglich der Entlassung
des Gebäudes aus dem Denkmalschutz vorausgehen würde. Dies setzt im Verfahren
voraus, dass eine Unrentierlichkeitsberechnung erstellt werden müsste. Wenn
ein solches Verfahren mit der Zielrichtung des Abbruches denkmalgeschützter
Bausubstanz anstehen würde und die Verwaltung gehalten wäre, eine Genehmigung
zu erteilen, wird dieses vorab im Ausschuss vorgetragen. Beigeordnete
Schellmann erinnert an die an der B 4 im Bereich
„Rote Schleuse“ abgerissene alte Fachwerkscheune, die zwar unter
Denkmalschutz stand, letztendlich dann jedoch abgerissen wurde. Sie möchte
wissen, ob es zutreffend sei, dass ein Abriss dann nicht verhindert werden kann,
wenn das Gebäude aufgrund der heruntergekommenen Bausubstanz scheinbar nicht
mehr zu retten sei. Stadtbaurätin
Gundermann weist
darauf hin, dass vom Verfahren her zunächst über den beschriebenen Weg eine
Herausnahme der Gebäudesubstanz aus der Denkmalpflege erforderlich sei. Wenn
dieses Verfahren abgeschlossen sei, würde das Gebäude nicht mehr unter
Denkmalschutz stehen und könnte demzufolge ohne Abbruchgenehmigung abgebrochen
werden. Um
zu verhindern, dass die Bausubstanz wegen mangelnder Unterhaltung so sehr in
Mitleidenschaft gezogen wird, dass letztendlich eine
Unrentierlichkeitsbescheinigung ausgestellt werden würde, werden Eigentümer in
der Regel im Vorfeld aufgefordert, werterhaltende Maßnahmen an der Bausubstanz
vorzunehmen. Aktuell wird der Eigentümer der Möllering-Villa aufgefordert, die
zurzeit leerstehende denkmalpflegerisch geschützte Bausubstanz vor dem Verfall
zu sichern. Der Eigentümer
der Möllering-Villa hat aktuell die Entlassung des Gebäudes aus dem
Denkmalschutz beantragt. Dies wird zurzeit im Hause geprüft. Eine abschließende
Beurteilung ist jedoch derzeit nicht möglich, da für eine Entscheidung noch
nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden. Sollte letztendlich das
zuständige Landesamt für Denkmalpflege eine Entlassung des Gebäude aus dem
Denkmalschutz zustimmen, wird man wahrscheinlich nicht umhinkommen, sich mit
der Tatsache abfinden zu müssen, dass das dann nicht mehr denkmalgeschützte
Gebäude abgebrochen werden kann. Der
Ausschuss wird über den weiteren Verfahrensgang informiert. Weitere
Mitteilungen liegen nicht vor. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |