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Beratungsinhalt:
Fachbereichsleiterin Böhme geht einleitend noch einmal auf die Gründe ein, warum für diesen Bereich eine Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung vorgesehen sei. Zur Herangehensweise weist sie darauf hin, dass Mitarbeiter der Planungsabteilung sich vor Ort ein Bild über die vorhandene Bebauung sowie den natürlichen Übergangsbereich zur freien Landschaft verschafft haben. Örtlich festgestellte Gegebenheiten wurden planerisch in den erstellten Plan aufgenommen.
Bereichsleiter Eberhard zeigt anhand eines Lageplanes die vorgesehenen Flächenaufweitungen auf. Unterschieden werden muss zwischen den nach § 34 BauGB zu beurteilenden bereits besiedelten Flächen sowie den Flächen des Außenbereiches, in denen auch zukünftig keine Bebauung möglich sein wird. Er weist darauf hin, dass auch Eingriffe, die im Innenbereich über die bestehende Bebauung hinaus vorgenommen werden, ausgeglichen werden müssen.
Beigeordnete Schellmann weist darauf hin, dass sie bereits seinerzeit, als der Auftrag an die Verwaltung erging eine Klarstellung- und Einbeziehungssatzung zu erstellen, nicht mitgestimmt habe. Nach ihrer Ansicht wären mit der Neufestlegung einer Grenze zum Außenbereich die bisher bestehenden natürlichen Grenzen nicht mehr ablesbar. Sie spricht sich nochmals dafür aus, dass das Bild des Ortsrandes durch eine geplante Flächenzunahme nicht verändert werden sollte. Sie befürchtet, dass sich aus Rettmer kommend durch die Zulässigkeit einer 2. Baureihe das Ortsbild Häcklingens verändern würde.
Bereichsleiter Eberhard erklärt hierzu, dass eine Bebauung in 2. Reihe ohnehin nur an einer Stelle möglich sein wird. Dieser Bereich war aus planerischer Sicht bereits jetzt so zu beurteilen, dass es zweifelhaft wäre, ob dort eine Bebauung zulässig sei oder nicht. Er verdeutlich in diesem Zusammenhang, dass es keine gesonderte verkehrliche Erschließung und Anbindung an den öffentlichen Straßenraum für eine solche Bebauung geben wird.
Fachbereichsleiterin Böhme ergänzt hierzu, dass aus baurechtlicher Sicht es selbstverständlich ist, dass für eine Bebauung in 2. Reihe eine Zuwegung zur Erreichung des öffentlichen Straßenraumes geschaffen werden müsste.
Oberbürgermeister Mädge verdeutlicht, dass Intension einer solchen Satzung sei, dass klare Grenzen geschaffen werden und es nicht durch immer neuerliche Befreiungsanträge zu einer Ausuferung der Bebauung in diesem Bereich kommt. Selbstverständlich muss bei allen Vorhaben, die in diesem Bereich realisiert werden sollen, eine gesicherte Erschließung nachgewiesen werden.
Beigeordnete Schellmann interessiert, warum die überwiegend gerade gewählte Linie des Übergangs in den Außenbereich an einer Stelle eine starke Verschwenkung aufweist.
Fachbereichsleiterin Böhme erklärt hierzu, dass es sich in der Landschaft um einen Geländeversprung, der eine natürliche Bewachsung aufweist, handelt. Diese in der Örtlichkeit vorhandene Gegebenheit wurde, wie bereits einleitend ausgeführt, in die Planung übernommen.
Beigeordneter Dörbaum macht deutlich, dass eine Einbeziehungssatzung auch dazu dient, die Auslegungsunbestimmtheit des § 34 BauGB einzuengen. Die Einbeziehungssatzung stellt hierfür ein geeignetes Instrument dar.
Herr Dr. Plath – Ortsvorsteher Häcklingen - kann zwar die vorgetragenen Bedenken von Beigeordneter Schellmann teilen, weist jedoch darauf hin, dass es auch um die Prinzipien Gerechtigkeit und Gleichheit geben würde. Er hält es deshalb für wichtig, hier für zukünftig anstehende Entscheidungen eine klare Linie vorzugeben.
Ratsherr Bruns kann die Befürchtungen, dass hier zu sehr in die Fläche hineingegangen wird, nicht teilen und hält diese für unbegründet. Nach seiner Ansicht hat die Verwaltung einen recht ausgewogenen Entwurf vorgelegt. Man geht jetzt in die Öffentlichkeitsbeteiligung und wird dann sehen, was an Anregungen seitens der Bürger vorgetragen wird. Darüber wird im Anschluss seitens des Ausschusses erneut zu beraten sein. Die Vorgehensweise mit dem zugrunde gelegten Plan mit seinen dargestellten Abgrenzungen zwischen Innen- und Außenbereich findet seine Zustimmung.
Ratsherr Kroll interessiert, ob die dargestellte Außengrenze zukünftig auch die Grenze der Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke darstellt.
Bereichsleiter Eberhard erklärt hierzu, dass die Außengrenze auch die Baugrenze darstellt.
Oberbürgermeister Mädge führt ergänzend aus, dass, wenn auch die Außengrenze die Baugrenze darstellt, trotzdem baurechtliche Belange einzuhalten sein werden. Hierzu gehört auch die Einhaltung eines Grenzabstandes von ½ Traufhöhe. Erforderlichenfalls wären Unterschreitungen durch eine Baulast abzusichern. Eine solche Baulast bedarf jedoch der Zustimmung der Stadt Lüneburg.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Beschluss: Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei 1 Enthaltung (Beigeordnete Schellmann ). |
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